Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Aktiengesellschaft, Gartenstraße 2, CH-6300 Zug, Schweiz, vertreten durch Dr. Alfred Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harry W. B, Spediteur, Nordwestbahnhof, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 24.709,92 samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 70.000,--, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1984, GZ. 4 R 235/84-15, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist keine der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, weil 1./ das KSchG hier keine Anwendung finden kann (auch Patentanwälte sind Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG); 2./ nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur absoluten Schutz genießende Güter Dritter von vertraglichen Schutzwirkungen erfaßt sind (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II 2 87, SZ 51/169 ua), wozu aber Erfindungen mangels Patentierung nicht zählen;
3./ die von der Klägerin geforderte Erkundigungspflicht des
beklagten Spediteurs, ob die Dokumente (als versendete Güter) zum
vereinbarten Zeitpunkt (25. November 1982) beim Empfänger angekommen
sind, weder dem Gesetz noch dem Vertrag entnehmbar ist und wegen des
zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Verlustes des
Patentanmeldungsrechtes auch nicht schadenskausal unterlassen worden
sein kann, so daß auch die Anspruchslegitimation der Klägerin im
Sinne der Drittschadensliquidation bei indirekter Stellvertretung
(vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I 2 282 ff, besonders 285 f mit
Rechtsprechungsnachweisen) nicht mehr zu beantworten
ist;
4./ die Verneinung schuldhafter Pflichtverletzung (§§ 408 Abs. 1 HGB und 51, 52 AÖSp) des beklagten Spediteurs durch die Vorinstanzen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.
Anmerkung
E05621European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01506.85.0430.000Dokumentnummer
JJT_19850430_OGH0002_0050OB01506_8500000_000