TE OGH 1985/4/30 5Ob1506/85

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Aktiengesellschaft, Gartenstraße 2, CH-6300 Zug, Schweiz, vertreten durch Dr. Alfred Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harry W. B, Spediteur, Nordwestbahnhof, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 24.709,92 samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 70.000,--, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1984, GZ. 4 R 235/84-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist keine der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, weil 1./ das KSchG hier keine Anwendung finden kann (auch Patentanwälte sind Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG); 2./ nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur absoluten Schutz genießende Güter Dritter von vertraglichen Schutzwirkungen erfaßt sind (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II 2 87, SZ 51/169 ua), wozu aber Erfindungen mangels Patentierung nicht zählen;

3./ die von der Klägerin geforderte Erkundigungspflicht des

beklagten Spediteurs, ob die Dokumente (als versendete Güter) zum

vereinbarten Zeitpunkt (25. November 1982) beim Empfänger angekommen

sind, weder dem Gesetz noch dem Vertrag entnehmbar ist und wegen des

zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Verlustes des

Patentanmeldungsrechtes auch nicht schadenskausal unterlassen worden

sein kann, so daß auch die Anspruchslegitimation der Klägerin im

Sinne der Drittschadensliquidation bei indirekter Stellvertretung

(vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I 2  282 ff, besonders      285 f mit

Rechtsprechungsnachweisen) nicht mehr zu              beantworten

ist;

4./ die Verneinung schuldhafter Pflichtverletzung (§§ 408 Abs. 1 HGB und 51, 52 AÖSp) des beklagten Spediteurs durch die Vorinstanzen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.

Anmerkung

E05621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01506.85.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19850430_OGH0002_0050OB01506_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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