TE OGH 1985/9/10 5Ob56/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin STADT WIEN, vertreten durch Dr. Otto Ambros, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung, Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes der Liegenschaft EZ 76 KG A infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 8. Mai 1985, GZ 46 R 2011/85 (TZ 2214/85), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. Jänner 1985, GZ TZ 97/85, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die STADT WIEN beantragte, aufgrund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 10. Jänner 1984, MA 64 - EZ 76/A-6/83, ./A, des Beschlusses des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 5. Oktober 1983, 6 Nc 51/83-7, ./B, des Verwahrauftrages des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 29. März 1984, 6 Nc 51/83-11, ./C, des Teilungsplanes der MA 41 vom 27. Dezember 1982, MA 41-3099/80 Gd (entspricht Teilungsplan des Dipl.Ing. Raimund C vom 7. Oktober 1980, GZ 1540), ./D, des Bescheides des Vermessungsamtes Wien vom 14. Jänner 1983, P 782/82, ./E, und anderer (für die Erledigung des gegenständlichen Revisionsrekurses nicht erheblicher) Urkunden, ob der im Grundbuch der Margarethe Juliane D, geboren am 26. Juli 1924, zugeschriebenen Liegenschaft EZ 76 KG A: 1.) die Teilung des Grundstückes 552/3 Garten in dieses und in das Grundstück 552/15 Garten, 2.) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 552/15 Garten vom Gutsbestand dieser Liegenschaft und dessen Zuschreibung zu der der STADT WIEN gehörenden Liegenschaft EZ 78 KG A zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses der

grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaft EZ 76 KG A,

Margarethe Juliane E, geborene D, geboren am 26. Juli 1924, aus nachstehenden Erwägungen ab:

Wenn in einer Urkunde die Einwilligung zur Eintragung von einer Bedingung abhängig gemacht sei, sei der Nachweis der Erfüllung dieser Bedingung auch dann zu erbringen, wenn sich in der Urkunde die Vereinbarung finde, daß es für die Eintragung im Grundbuch keines Nachweises bedürfe, daß die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. die in MGA 25 3 unter Nr. 94 zu § 94 GBG abgedruckten Entscheidungen).

Punkt II 2 des Enteignungsbescheides der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984 laute:

'Gemäß § 44 Abs. 5 und 7 der Bauordnung für WIEN wird der Enteignungswerberin aufgetragen, die Entschädigung binnen einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die enteignete Grundeigentümerin Margarethe Juliane E (im Grundbuch unter der Schreibweise 'D' einverleibt) auszuzahlen oder bei deren Annahme Verweigerung zugunsten der Enteigneten bei Gericht zu hinterlegen, widrigenfalls der Enteignungsbescheid außer Kraft tritt.'

Schon mangels Dartuung der Annahmeverweigerung durch die Enteignete - die Antragstellerin habe in ihrem Antrag lediglich ausgeführt, daß die Entschädigungssumme von 30.000,-- S aufgrund des zu TZ 1139/81 angemerkten Enteignungsverfahrens und der Restbetrag von 1.400,-- S aufgrund des neuerlichen Verfahrens und der neu festgesetzten Entschädigungssumme hinterlegt worden seien - habe daher das gegenständliche Grundbuchsgesuch nicht bewilligt werden können. Es lägen aber noch weitere Abweisungsgründe vor:

Die Antragstellerin berufe sich in ihrem Gesuch zum Nachweis für die Hinterlegung (eines Teiles) der Entschädigungssumme auf den (vorgelegten) Beschluß des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 5. Oktober 1983, 6 Nc 51/83-7. In diesem Beschluß sei aber nur von einer Erlagssache der 'seitens Prof.Dr. Alfred F, Wien 1010, Petersplatz 4, für die Magistratsdirektion der STADT WIEN, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, 1082 Wien, Rathaus, am 19. April 1983 für Juliane E, geborene D,

Hauseigentümerin, Wien 1130, Gloriettegasse Nr. 21, bei Gericht erlegten Summe von 30.000,-- S ....' die Rede. Daß es sich hiebei um den Erlag (eines Teiles) der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984, MA 64 - EZ 76/A-6/83, festgesetzten Entschädigungssumme handle, lasse sich dem Beschluß des Bezirksgerichtes B STADT WIEN nicht entnehmen.

Gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 GBG dürfe aber eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheine. Die Berechtigung des Begehrens müsse sich eindeutig und einwandfrei aus dem Gesuch und den beigebrachten Urkunden selbst ergeben, ohne daß es notwendig wäre, daß das Grundbuchsgericht Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur anstelle.

Aber auch, soweit sich die Antragstellerin zum Nachweis für die erfolgte Hinterlegung auf den Verwahrauftrag des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 29. März 1984, 6 Nc 51/83-11, berufe, erscheine ihr Begehren durch den Inhalt dieser Urkunde nicht begründet. Hier sei nämlich vom Erlag 'des Restbetrages aufgrund des Entscheidungsbescheides - (richtig: Enteigungsbescheides) - MA 64 - EZ 76/A-1/81' die Rede. Die Geschäftszahl des Enteignungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984 sei aber tatsächlich MA 64 - EZ 76/A-6/83.

Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Im A 2-Blatt der EZ 76 KG A ist unter TZ 1139/81 die Einleitung des Enteignungsverfahrens bezüglich des Trennstückes des Grundstückes 552/3 im Ausmaß von 9 m 2 angemerkt. Im Enteignungsbescheid vom 10. Jänner 1984, MA 64-EZ 76/A-6/83, wurde die Entschädigungssumme für das vorbezeichnete Enteigungsobjekt mit insgesamt 31.400,-- S bestimmt. Dem unter ./D vorgelegten Teilungsplan ist zu entnehmen, daß sich auf diesen ursprünglich der Bescheid vom 12. Oktober 1982,

MA 64-EZ 76/A-1/81, bezog, der aber gemäß § 44 Abs. 7 Bauordnung für WIEN außer Kraft getreten ist, während sich auf diesen Teilungsplan nunmehr der Bescheid vom 10. Jänner 1984, MA 64-EZ 76/A-6/83, bezieht.

Die Antragstellerin weist zwar zutreffend auf diese Aktenlage hin, die der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zugrunde zu legen ist. Es kann ihr aber nicht darin beigepflichtet werden, daß dem Antrag aufgrund der dargestellten Aktenlage stattzugeben gewesen wäre.

Gemäß § 94 Abs. 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs. 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RPflSlgG 1517 u.a.). Der streng formelle Charakter des Grundbuchsrechtes verbietet es dem Grundbuchsgericht, eine grundbücherliche Eintragung bloß aufgrund von Schlußfolgerungen aus vorliegenden Urkunden zu bewilligen (NZ 1980, 56 u.a.).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist dem Rekursgericht Recht zu geben, daß mangels Dartuung der Annahmeverweigerung der Enteigneten schon die Rechtmäßigkeit des Gerichtserlages der Entschädigungssumme und damit die Voraussetzung dafür, daß nicht auch der Enteignungsbescheid vom 10. Jänner 1984 gemäß § 44 Abs. 7 Bauordnung für WIEN außer Kraft getreten ist, nicht gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 GBG feststehen. Daran ändert die Annahme der Gerichtserläge durch das Bezirksgericht B STADT WIEN nichts, weil der Erlag ohne weitere Untersuchung seiner Rechtmäßigkeit anzunehmen ist und dies auch für den Erlag der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren gilt (siehe die im MGA 2 32 unter den Nummern 62 und 63 zu § 1425 ABGB abgedruckten Entscheidungen). Aber auch die Tatsache, daß sich die Gerichtserläge von 30.000,-- S (am 19. April 1983) und 1.400,-- S (am 23. März 1984) auf die im Enteignungsbescheid vom 10. Jänner 1984 bestimmte Entschädigungssumme von 31.400,-- S beziehen, läßt sich den vorgelegten Beschlußausfertigungen des Bezirksgerichtes B STADT WIEN ./B und ./C nur aufgrund von Schlußforderungen entnehmen; dies reicht jedoch - wie bereits dargelegt wurde - zur Bewilligung des Antrages nicht hin.

Auf die nicht näher präzisierten Revisionsrekursausführungen, dem Erstgericht sei 'durch Wahrnehmung' bekannt gewesen, daß die Besitzeinweisung und die übernahme des Enteigungsobjektes durch die STADT WIEN bereits erfolgt gewesen seien, war schon deshalb nicht einzugehen, weil sie eine unbeachtliche Neuerung darstellen. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E06414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00056.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0050OB00056_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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