TE OGH 1985/9/24 10Os116/85

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Veröffentlicht am 24.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2 und Abs 2, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4.Dezember 1984, GZ 11 a Vr 1117/84-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2 und Abs 2, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Gesellschaft des hiefür bereits rechtskräftig abgeurteilten Josef B als Beteiligten nach Einbruch und Einsteigen in zwei römisch-katholische Kirchen den betreffenden Pfarren sakrale Kunstgegenstände - die weitere Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z. 3 StGB (vgl. 10 Os 178/84-19) wurde zugunsten des Angeklagten irrigerweise nicht angenommen - im Gesamtwert von 608.700 S gestohlen, und zwar (1.) in der Nacht zum 1.Juni 1982 in Gschaidt und (2.) in der Nacht zum 17.Juli 1982 in Waldegg.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Im Bestreben darzutun, daß es den ihn der Mittäterschaft bezichtigenden Angaben des Josef B zu Unrecht Glauben geschenkt habe, wirft er dem Erstgericht zunächst vor, es habe die Darstellung des Zeugen C über eine Erklärung des zuvor Genannten, den Beschwerdeführer fälschlich belastet zu haben, mit einer inhaltslosen Scheinbegründung als unglaubwürdig abgetan. Insoweit geht er jedoch mit der Behauptung, die bemängelte überlegung des Schöffengerichts - C sei offensichtlich nur bemüht gewesen, mit seiner Aussage keinerlei Anstoß zu erregen - beziehe sich auf eine auch in der Hauptverhandlung dahin gegangene Bekundung jenes Zeugen, nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe aus.

Ist doch die gerügte Urteilspassage (US. 15) ersichtlich - und so verstanden sehr wohl folgerichtig - gerade darauf gemünzt, daß C ganz im Gegenteil seine im Rechtshilfeweg abgelegte Aussage (S. 217/II), B habe ihm gegenüber in der Hauptverhandlung zugestanden, den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet zu haben, in dieser Form in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhielt (S. 335/II); Begründungsmängel eines Urteils können aber naturgemäß nur mit Bezug auf den wirklichen Inhalt der bekämpften Entscheidung prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden.

Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand hinwieder, das Schöffengericht habe sich auch über Angaben der Zeuginnen D, E und F im Weg einer bloßen Scheinbegründung hinweggesetzt, wird ein derartiger formeller Begründungsmangel des Urteils in Wahrheit gar nicht releviert.

Denn das der Annahme des Erstgerichts, daß der Nichtidentifizierung des Beschwerdeführers durch diese Zeuginnen als Begleiter des B beim Abschluß des Mietvertrages über das zur Lagerung des Diebsgutes benützte Lokal deswegen keine Bedeutung zukomme, weil es sich bei deren Zusammentreffen mit ihm nur um bereits länger zurückliegende kurzzeitige Begegnungen gehandelt habe, entgegengehaltene Argument, der ihnen solcherart unterstellte Irrtum sei auf Grund ihrer Aussagen nicht begründbar, sondern eine reine Spekulation ohne sachliche Grundlage, läuft der Sache nach keineswegs auf die Behauptung einer Unvereinbarkeit der bekämpften Erwägung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung, sondern lediglich darauf hinaus, die Richtigkeit der in Rede stehenden, seiner eigenen Darstellung (vgl. S. 30, 31/I, 133 f., 139, 169/II) zuwiderlaufenden Zeugenaussagen als vergleichsweise wahrscheinlicher darzustellen. Damit ficht der Beschwerdeführer sohin inhaltlich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung ist der Akt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E06776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00116.85.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19850924_OGH0002_0100OS00116_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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