TE OGH 1985/9/26 13Os146/85

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 24. Juli 1985, GZ 7 Vr 256/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der Arbeitslose Franz A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (nicht 'zweiter Fall', sondern höherer Strafsatz: siehe EvBl 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) schuldig erkannt.

Er hat den Geschäftsführer des Autohauses B, Franz C, und den bei dieser Firma beschäftigten Herbert Sebastian D durch die auf dem Gendarmerieposten Großpetersdorf bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Behauptung, Angehörige des Autohauses B hätten ihm 15.000 S aus seinem Personenkraftwagen gestohlen, der behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB) ausgesetzt.

Das Erstgericht ging davon aus, daß die Verleumdung ein Racheakt des Angeklagten gegen die Angehörigen des Autohauses B war. Diese hatten den im Vorbehaltseigentum ihres Unternehmens stehenden und dem Angeklagten auf Grund einer Ratenvereinbarung ausgefolgten Personenkraftwagen ohne sein Wissen zurückgeholt, weil er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen war.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO geltend.

Er rügt (Z. 4) die von seinem Verteidiger beantragte (S. 96), vom Schöffengericht jedoch abgelehnte Beischaffung der Akten betreffend Helga E und Julius F AZ. 5 b Ur 208/85 des Landesgerichts Eisenstadt. Damit sollte bewiesen werden, daß beide Personen die Verantwortung des Beschwerdeführers bekräftigt haben, obwohl gegen sie selbst ein Strafverfahren mit Verhängung der Untersuchungshaft eingeleitet wurde.

Es bedurfte nicht der Durchführung der beantragten Beweise, weil der Gerichtshof ohnehin unterlegte, daß E und F als Zeugen den Angeklagten zu entlasten suchten, deshalb in der Hauptverhandlung verhaftet wurden (S. 67, 72) und in dem hierauf gegen sie eingeleiteten Strafverfahren bei ihren Angaben geblieben sind (S. 111). Ob aber dadurch die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers an Glaubwürdigkeit gewinnen oder nicht, war vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Der Schöffensenat hat, wie eingangs erwähnt, seine Annahme, daß der Beschwerdeführer mit Verleumdungsvorsatz die Anzeige erstattet hat, unter anderem damit begründet, daß er sich für die Wegnahme seines Personenkraftwagens durch die Firma B revanchieren wollte. Diesen Schluß zogen die Tatrichter aus dem Umstand, daß der Angeklagte vorerst nur den Diebstahl seines Personenkraftwagens anzeigen wollte und erst, nachdem ihn die Gendarmeriebeamten von der Rückholung des Fahrzeugs durch Angestellte der Vorbehaltseigentümerin informiert hatten, eine Anzeige über einen Diebstahl von 15.000 S erstattet hat. Ferner führte das Landesgericht für seine überzeugung ins Treffen, daß der Nichtigkeitswerber trotz einer diesbezüglichen Aufforderung, sich den angeblich im Auto verwahrten Betrag von 15.000 S nicht geholt hat, daß er sich in Widersprüche verwickelt hat und daß auf Grund zahlreicher weiterer, im Urteil angeführter Tatsachen die Verwahrung eines solchen Betrags im Fahrzeug ausgeschlossen erscheint (S. 104 f., 108 f.). Die in der Beschwerde (Z. 5) als unzureichend begründet bemängelte Urteilsannahme eines Revancheverhaltens des Angeklagten ist daher ausreichend und im Einklang mit den Denkgesetzen abgeleitet.

Ob aber der Angeklagte die Verleumdeten bezichtigt hat, genau oder bloß zirka 15.000 S gestohlen zu haben, ist ohne Bedeutung; denn einerseits stellt die Wegnahme einer Sache im Wert von jedenfalls über 5.000 S die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB her, andererseits zieht die wissentlich falsche Bezichtigung in diesem Umfang den höheren Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB nach sich.

Aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, daß der Schöffensenat mit Stillschweigen die Verantwortung des Angeklagten übergehe, daß er vor der Anzeigeerstattung den Rat seines Rechtsanwalts Dr. G eingeholt habe, das Gegenteil ist der Fall (S. 110). Die Rechtsrüge meint, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die dem Angeklagten zur Last fallende Tat auf der subjektiven Seite nicht verwirklicht wurde. Damit entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht von getroffenen Urteilsfeststellungen ausgeht, wonach der Täter um die Unrichtigkeit seiner Anzeige wußte (S. 112) und er die Gefahr einer behördlichen Verfolgung für die von ihm fälschlich Bezichtigten bedacht und sich damit abgefunden hat (S. 102 f.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO), weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E06477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00146.85.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19850926_OGH0002_0130OS00146_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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