TE OGH 1985/12/11 1Ob703/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Carmen A, geboren am 29. April 1977, infolge Revisionsrekurses der Mutter Lillian A, Eipeldauerstraße 23/30/2/7, 1220 Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 24.Mai 1985, GZ.15 b R 17/85-15, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.Februar 1985, GZ.26 P 183/84-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 29.April 1977 geborene Carmen A ist das uneheliche Kind der Lillian A und des Robert B. Die Eltern der Minderjährigen lebten bis 1978 im gemeinsamen Haushalt, dann zog der Vater wegen aufgetretener Mißhelligkeiten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Beziehungen der Mutter zum Kind waren von Anfang an problematisch. Im Juli 1978 wollte die Mutter das Kind in Gemeindepflege übergeben, sie wurde aber damals vom Vater von ihrem Entschluß abgebracht. Als Carmen ein Jahr alt war, war die Mutter ohne Vorankündigung drei Wochen abwesend, so daß sich der Vater um das Kind kümmern mußte. Im Sommer 1984 war die minderjährige Carmen während eines Spitalsaufenthalts der Mutter in einem Erholungsheim untergebracht. Da es die Mutter unterließ, die Tochter nach ihrer Rückkehr vom Bahnhof abzuholen, mußte die Minderjährige vom Jugendamt übernommen und in einem Heim untergebracht werden. Während einer neuerlichen Schwangerschaft erklärte die Mutter, sie weigere sich, ihr Kind im Spital zur Welt zu bringen, sie wolle es lieber sterben lassen, auch ihr selbst mache der Tod nichts aus. Sie äußerte auch Morddrohungen gegen die minderjährige Carmen. In der Folge wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Erstgericht ordnete gemäß § 26 Abs.2 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe an, genehmigte die vom 6.August 1984 bis 29. November 1984 erfolgte Unterbringung der Minderjährigen in einem Heim und die am 30.November 1984 erfolgte Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die getroffenen Maßnahmen seien im Interesse des Wohls der Minderjährigen erforderlich.

Der Jugendgerichtshof Wien als Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter keine Folge. Im Hinblick auf das Verhalten der Mutter sei das Einschreiten des Jugendamtes und die Unterbringung in einem Heim erforderlich gewesen. Das durch das Verhalten der Mutter irritierte Kind bedürfe einer liebevollen und konsequenten Pflege. Die Familie, bei der das Kind nunmehr untergebracht sei, verhalte sich pädagogisch sehr geschickt, so daß das Kind selbst vom Heim in die Familie übersiedeln wollte. Die Reaktion der Mutter auf diese Maßnahme (stundenlanges Warten vor dem Haus der Pflegeeltern, Morddrohungen) ließen erkennen, daß derzeit an eine Aufhebung der verfügten pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen nicht zu denken sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur mit den Einschränkungen des § 16 AußStrG zulässig. Als Rechtsmittelgrund kommt der Sache nach nur offenbare Gesetzwidrigkeit in Betracht. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und dennoch anders entschieden wurde (EFSlg.44.642, 42.327, 39.806 u.a.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann auch darin liegen, daß das Pflegschaftsgericht bei seiner Entscheidung das Wohl des Pflegebefohlenen völlig außer Acht gelassen hat (EFSlg.44.648, 42.350, 39.807, 25.933 u.a.). Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung der Maßnahme gemäß § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im Einzelfall zur Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, sofern nicht offensichtlich das Wohl des Kindes völlig außer Acht gelassen wurde, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit i.S. des § 16 AußStrG nicht herzustellen (EFSlg.44.673, 44.672, 42.350, 39.829).

Die Rechtsmittelwerberin verweist in ihrem Rechtsmittel nur darauf, daß sie nunmehr ihr zweites Kind zur Welt gebracht habe und die minderjährige Carmen wieder bei sich haben möchte. Vor dem Pflegschaftsgericht erklärte die Mutter, ihren Antrag vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und ihn wie aus der Eingabe ersichtlich zu begründen. Mit diesem Rekursvorbringen wird aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit im vorangeführten Sinn nicht dargetan, sie liegt nach der Aktenlage auch nicht vor, so daß der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E07147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00703.85.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19851211_OGH0002_0010OB00703_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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