Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Beer und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut W***, Angestellter, Kleinköstendorf Nr. 76, vertreten durch Dr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** KG in Salzburg, Philharmonikergasse 3, vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 69.075,10 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14. Oktober 1985, GZ 31 Cg 3/85-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 23. Oktober 1984, GZ Cr 374/84-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 69.075,10 mit der Begründung, er habe am 1.12.1981 im Einvernehmen mit der beklagten Partei "einen Privat-PKW" zur Wahrnehmung zweier Kundentermine im Innviertel benützt. Auf eisglatter Fahrbahn habe sich bei dieser Fahrt ein Verkehrsunfall ereignet, bei dem "sein" PKW total beschädigt worden sei. Dem Kläger sei dadurch ein - in der Klage näher aufgeschlüsselter - Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Da dieser Schaden dem Kläger bei der Erfüllung einer ihm von der beklagten Partei aufgetragenen dienstlichen Tätigkeit entstanden und mit der konkreten Arbeitsleistung typisch verbunden sei, müsse er ihm von der beklagten Partei ersetzt werden. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der Kläger habe weder für den Besuch der beiden Kunden noch für die Benützung seines PKWs einen Auftrag erhalten. Er hätte einen Firmenwagen verwenden können, habe aber überdies noch eine Privatfahrt unternehmen wollen, sodaß die Benützung des PKW seinem persönlichen Lebensbereich und nicht dem Arbeitsbereich zuzurechnen sei. Der Unfall sei vom Kläger durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden, sodaß er auch aus diesem Grund nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 DHG keinen Anspruch auf Schadenersatz habe. Unter der Annahme einer leichten Fahrlässigkeit sei ein allfälliger Anspruch des Klägers nach dem § 6 DHG verfallen. Schließlich werde die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, weil dieser nicht Eigentümer des beschädigten PKWs gewesen sei. Die Höhe der Klagsforderung übersteige den tatsächlich eingetretenen Schaden.
Der Kläger brachte dazu ergänzend vor, seine Ehefrau habe nur aus "versicherungstechnischen Gründen" den Kaufvertrag über den PKW unterfertigt. Der Kaufpreis sei jedoch vom Kläger entrichtet und der PKW ausschließlich von ihm benützt worden. Seine Ehefrau sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gar nicht berechtigt.
Die Parteien stellten vor dem Erstgericht außer Streit, daß im Unfallszeitpunkt die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des PKWs gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne Beweise aufgenommen zu haben. Es vertrat die Rechtsauffassung, die beklagte Partei sei im vorliegenden Zusammenhang nur zum Ersatz eines unmittelbaren, nicht aber eines bloß mittelbaren Schadens verpflichtet. Der Kläger sei aber nur mittelbar geschädigt, wogegen seine Ehefrau die unmittelbar Geschädigte sei. Diese Auffassung führe zwar zu dem Ergebnis, daß in den Fällen, in denen das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liege, sondern infolge gesetzlicher oder vertraglicher Regelung auf einen Dritten überwälzt werde, der Schädiger befreit werde. Nach herrschender Lehre sei im Falle einer solchen Schadensüberwälzung der Schaden des mittelbar Verletzten zu ersetzen. Das Erstgericht folge jedoch der in der Judikatur vertretenen Auffassung über die Möglichkeit der Zession des Ersatzanspruches vom unmittelbar Geschädigten an den mittel Geschädigten. Eine Zession habe aber der Kläger nicht behauptet; sie könnte seine Aktivlegitimation für den behaupteten Anspruch auch nicht begründen.
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren neu vor, seine Ehefrau Margarethe habe den PKW nur "pro forma" käuflich erworben. Nach dem Eintritt des Totalschadens sei ein neuer PKW angeschafft worden. Margarethe Weixler habe den Kaufvertrag darüber abgeschlossen und der Kaufpreis sei ebenfalls wieder vom Kläger gezahlt worden. Der Kläger habe seiner Ehefrau den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden weit über den Klagsbetrag hinaus ersetzt und er sei daher zur Klagsführung legitimiert. Die Tragung der Anschaffungskosten durch den Kläger sei nicht "im Wege einer Schenkung oder eines Darlehens" erfolgt. Die dafür maßgebenden "versicherungstechnischen Gründe" stünden mit dem Malussystem im Zusammenhang. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Fortsetzung der Verhandlung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch. Auf der Grundlage des Parteienvorbringens vertrat es die Rechtsauffassung, der Kläger habe schon vor dem Erstgericht Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergebe, daß seine Ehefrau nur dem Scheine nach Eigentümerin, der Kläger hingegen der "wirkliche Eigentümer" sei. Aber auch wenn der Kläger nicht der eigentliche Eigentümer des PKWs gewesen sei, wäre aus seinem Vorbringen zu folgern, daß ein Schaden an seinem Vermögen eingetreten sei. Der Kläger habe nämlich vorgebracht, er habe S 78.000,- aufwenden müssen, um sich einen PKW zu verschaffen, den er zumindest wie ein Eigentümer habe benützen können. Für die Wiederherstellung seiner Vermögensposition habe er nach dem Schadenseintritt einen den vorgenannten Betrag übersteigenden Betrag aufwenden müssen. Im übrigen sei der Schutzzweck des § 1014 zweiter Halbsatz ABGB, auf den der Kläger seinen Anspruch stütze, darauf gerichtet, die mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen vermögenswerten Nachteile des Gewalthabers auszugleichen. Ob dieser Nachteil durch Beschädigung des Eigentums, durch Eintritt einer Ersatzpflicht oder bloß durch Ersatzaufwendung entstehe, sei dabei gleichgültig.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzunehmen und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Beide Prozeßparteien und die Vorinstanzen gehen bei der rechtlichen Beurteilung des Klagsanspruchs zutreffend von den der Entscheidung Arb. 10.268 zugrundeliegenden Auffassungen über die Risikohaftung des Arbeitgebers im Falle der Beschädigung von vom Arbeitnehmer beigestellten Betriebsmitteln, insbesondere der Beschädigung eines eigenen PKW auf einer Dienstfahrt, aus. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin zulasse. Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers erstrecke sich dabei nur auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also arbeitsadäquaten Sachschäden, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch auf andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig (gelegentlich seiner Arbeitsverrichtung) erleide. Schäden, die der Arbeitnehmer beim dienstlichen Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr erleide, seien dem Arbeitnehmer daher auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber kein Verschulden angelastet werden könne. Die Haftung des Arbeitgebers setze voraus, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, nicht aber dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Wesentlich sei, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges seines Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Der Arbeitgeber hafte daher nicht, wenn der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut (oder nahezu ebensogut) ohne Kraftfahrzeug hätte erledigen können und sein Fahrzeug daher nur zur persönlichen Erleichterung benützt habe. Für einen vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Schaden habe er nur nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes einzustehen.
Im vorliegenden Fall ist nicht nur das Vorliegen eines arbeitsadäquaten Sachschadens strittig, sondern auch ein Schaden im Vermögen des Klägers. Dieser behauptete, wie das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen richtig erkannt hat, daß er in Wahrheit Eigentümer des PKWs sei, wogegen seine Ehefrau nur aus versicherungstechnischen Gründen als Eigentümer habe aufscheinen sollen. Sollte dieses Vorbringen richtig sein und der Kläger das Eigentum an dem PKW auf eine hiefür ausreichende, vom Kläger noch zu konkretisierende und nachzuweisende Art vor dem Unfall erworben haben, wäre der Schaden an dem ihm gehörigen PKW entstanden und die beklagte Partei wäre, das Vorliegen der ürbigen - noch strittigen - vorerwähnten Umstände vorausgesetzt, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens dem Kläger gegenüber verpflichtet.
Diese Verpflichtung bestünde aber auch dann, wenn nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Eigentümer des PKW und der Kläger ihr gegenüber zum Ersatz des beim Unfall beschädigten PKWs verpflichtet gewesen sein sollte. In einem solchen Fall hätte sich der Schaden, wirtschaftlich gesehen, in seinem Vermögen ereignet. Der Kläger wäre dann nicht bloß mittelbar, sondern unmittelbar Geschädigter, wenn er, wie er auch behauptet hat, seiner Ehefrau den erlittenen Schaden durch Anschaffung eines neuen PKWs vereinbarungsgemäß ersetzt hätte. Es läge dann ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung vor. Solche Fälle sind insbesondere dann gegeben, wenn etwa der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 281). Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger (hier der Arbeitgeber) nicht befreit. Die Lehre, daß eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden darf, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der verantwortliche Schädiger steht in einem solchen Fall dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger (hier: der Arbeitgeber) hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen. Hiebei wird kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (Koziol aaO 279 f; 4 Ob 525/85).
Im vorliegenden Fall wäre der Schaden nach dem Klagsvorbringen von der Ehefrau des Klägers, falls diese und nicht der Kläger Eigentümer des PKW war, auf den Kläger verlagert worden, wenn dieser zum Ersatz des seiner Ehegattin erwachsenen Schadens ihr gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte. Er hätte daher - immer nach seinem Vorbringen - über Auftrag der beklagten Partei eigene Betriebsmittel im Sinne der Entscheidung Arb. 10.268 in den Betrieb eingebracht und verwendet, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit beschädigt worden sind, sodaß ein arbeitsadäquater Sachschaden entstanden wäre, für den die beklagte Partei nach den Grundsätzen der Entscheidung Arb. 10.238 zu haften hätte. Ob allerdings diese Voraussetzungen hier gegeben sind, wird vom Erstgericht noch festzustellen und zu beurteilen sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 und 52 ZPO begründet.
Anmerkung
E07757European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00180.85.0218.000Dokumentnummer
JJT_19860218_OGH0002_0040OB00180_8500000_000