TE OGH 1986/2/25 5Ob510/86

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. Oktober 1984 verstorbenen, zuletzt in Wien 10., Alxingergasse 27/29/1/12, wohnhaft gewesenen Rosa K***, infolge Revisionsrekurses der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsdirektion/Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, Wien 1., Rathaus, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 13. November 1985, GZ. 44 R 203/85-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 6. September 1985, GZ. 2 A 886/84-15, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht faßte in der Verlassenschaftssache nach der am 18. Oktober 1984 im Pflegeheim der Stadt Wien - Liesing, Wien 23., Perchtoldsdorferstraße 6, verstorbenen Witwe Rosa K***, deren drei Kinder sich vorbehaltlos ihres Erb- und Pflichtteilsrechtes entschlagen hatten (ONr. 5), nachstehenden Beschluß:

1. Der Bericht des Verlassenschaftskurators Dr. Manfred S***, Notariatskandidat, wird zur Kenntnis genommen.

2. Das vom Gerichtskommissär Dr. Franz U***, öffentlicher

Notar, errichtete Hauptinventar wird mit Nachlaßaktiven von

         S  71.343,09

Nachlaßpassiven von                        S 132.569,56

sohin einer Überschuldung von              S  61.226,47

zu Gericht angenommen.

3. Die Gebühr des Gerichtskommissärs Dr. Franz U***,

öffentlicher Notar, wird mit               S   7.123,--

und die Belohnung des Verlassenschafts-

kurators Dr. Manfred S*** einschließ-

lich Ersatz der Barauslagen und Umsatz-

steuer mit                                 S   4.280,--

bestimmt.

4. Der Nachlaß, bestehend aus den

verzeichneten Aktiven im Wert von          S  71.343,09,

wird sohin kridamäßig aufgeteilt wie folgt:

A) auf die Massekosten, und zwar:

a)  die Gebühr des Gerichtskommissärs Dr. Franz

U***, öffentlicher Notar, mit        S   7.123,--

b)  die Belohnung des Verlassenschaftskura-

tors Dr. Manfred S***, Notariats-

kandidat, mit                          S   4.280,--

c)  Forderung der erbl. Tochter Rosa W***,

Wien 10., Herndlgasse 13/12, für Begräb-

niskosten samt Nebenauslagen und Grabstein

im Gesamtbetrag von                    S  52.226,50

d)  Forderung der erbl. Tochter Rosa W***

für Mietzins November 1984 bis Jänner 1985

zusammen                               S   1.773,01

zusammen sohin                             S  65.402,51

und mit dem verbleibenden Restbetrag von   S   5.940,58

B) auf die übrigen Forderungen mit 7,5609 %,

und zwar:

a)  der erbl. Tochter Rosa W*** für Mietzins-

zahlungen bis zum Todestag und eine be-

zahlte Versicherung von zusammen S 12.394,85

mit                                   S      937,16

b)  des Pflegeheimes der Stadt Wien-Lainz,

Zentrale Verrechnungsstelle, Wien 13.,

Versorgungsheimplatz 1, zu AZ. 1136/83

für offene Pflegegebühren im Betrage

von S 66.175,20 mit                   S    5.003,42.

5. Der Gerichtskommissär Dr. Franz U***, öffentlicher Notar, wird abhandlungsbehördlich ermächtigt, aus dem in seiner Verwahrung befindlichen Nachlaß:

a) seine oben bestimmte Gebühr sowie die Belohnung des Verlassenschaftskurators Dr. Manfred S*** zu berichtigen und

b) nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus dem in seiner Verwahrung befindlichen Bargeld den Betrag von S 5.003,42 an das Pflegeheim der Stadt Wien - Lainz, Zentrale Verrechnungsstelle und den verbleibenden Restbetrag an die erbl. Tochter Rosa W*** zu überweisen.

6. Über Verteilung des Nachlaßvermögens wird das Verfahren für beendet erklärt und der Verlassenschaftskurator Dr. Manfred S***, Notariatskandidat, seines Amtes enthoben.

Gegen diesen Beschluß erhob die Stadt Wien Rekurs, dessen Vorbringen sich wie folgt zusammenfassen läßt:

Die Verstorbene habe sich vom 15. April 1983 bis zu ihrem Ableben am 18. Oktober 1984 zum Teil auf Sozialhilfekosten in Pflege des Pflegeheims der Stadt Wien - Liesing befunden. Sie wäre gemäß § 26 Wiener Sozialhilfegesetz verpflichtet gewesen, ein allfälliges Vermögen zur Deckung der monatlichen auflaufenden Pflegegebühren zu verwenden. Da dies nicht geschehen sei, habe die Zentrale Verrechnungsstelle im Pflegeheim der Stadt Wien - Lainz rückständige Pflegegebühren von S 66.175,20 zur Verlassenschaft angemeldet. Bei der kridamäßigen Verteilung des Nachlasses gemäß § 73 AußStrG wäre auch in Ansehung der hier nach dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes BGBl. 1982/370 angefallenen Verlassenschaft folgende Rangordnung einzuhalten gewesen:

1.) Verfahrenskosten (zur Gänze); 2.) Krankheits- und Leichenkosten untereinander im gleichen Rang (allenfalls nur anteilsmäßig). Die vom Erstgericht berücksichtigten Begräbniskosten von S 52.226,50 seien überdies nicht angemessen; die Stadt Wien anerkenne Begräbniskosten bis zu S 20.000,-- (abzüglich Sterbegeld) als bevorrechtet.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß, der in seinen Punkten 1 bis 3 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, in seinen Punkten 4 bis 6 auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:

Bereits durch § 73 AußStrG sei klargestellt, daß unabhängig von anderen Bestimmungen die Begräbniskostenforderung und die Pflegegebührenforderung bevorrechtet seien, wobei grundsätzlich die Begräbniskostenforderung dem Anspruch auf Entgelt für während der Krankheit des Erblassers geleistete Krankenpflege vorgehe. Im Hinblick auf den Tod der Erblasserin am 18. Oktober 1984 sei bereits von den Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes BGBl. 1982/370 auszugehen. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 7 KO seien zwar lediglich die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners als Masseforderung bevorrechtet, doch sei der Umfang der als bevorrechtet zu wertenden Begräbniskosten ausschließlich nach § 549 ABGB zu beurteilen. Der zu berücksichtigende Begräbnisaufwand richte sich zwar primär nach dem Vermögensstand des Verstorbenen, doch wäre es mit der Grundwertung des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen, Erblasser, welche sich in der überwiegenden Zahl der Fälle einer geordneten Finanzgebarung befleißigt hätten und der Nachlaß in der Regel nur durch ihren schlechten Gesundheitszustand und die damit verbundenen Kosten überschuldet sei, auf ein "einfaches" und daher nicht im Sinne des § 549 ABGB "angemessenes" Begräbnis zu verweisen. Dies wäre lediglich bei Gemeinschuldnern im Konkurs, die im allgemeinen ihre Zahlungsunfähigkeit selbst verschuldet hätten, angebracht.

Der Stadt Wien sei zuzugeben, daß im Hinblick auf die Nachlaßaktiven von S 71.343,09 Kosten von S 52.226,50 den Rahmen eines einfachen Begräbnisses bereits überschritten. Mit Rücksicht darauf, daß im gegenständlichen Fall auch ein Grabstein angeschafft worden sei, werde ein Betrag von etwa S 35.000,-- als angemessen anzunehmen sein. Entfalle ein verhältnismäßig hoher Teilbetrag auf den Grabstein, so müßten sich die übrigen Begräbniskosten in entsprechenden Grenzen halten. Eine Sachentscheidung sei dem Rekursgericht jedoch nicht möglich, weil sich die Belege über die Nachlaßforderungen - abgesehen von der Bestätigung der Hausverwaltung über die Mietzinszahlungen - nicht im Akt befänden. Aus der vom Gerichtskommissär verfaßten Niederschrift vom 29. Jänner 1985 gehe hervor, daß einzelne Rechnungen der erbl. Tochter Rosa W*** nach Einsicht zurückgestellt worden seien. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die Belege über die Nachlaßforderungen neuerlich beizuschaffen und der Stadt Wien Gelegenheit zu geben haben, hiezu Stellung zu nehmen. Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ergriffene Revisionsrekurs der Stadt Wien ist nicht berechtigt. Die Stadt Wien macht im Revisionsrekurs zusammengefaßt nachstehendes geltend:

Es treffe zwar die Ansicht des Rekursgerichtes zu, daß sich die Bevorrechtung der Krankheits- und Leichenkosten bereits unabhängig von anderen Bestimmungen aus § 73 AußStrG ergebe. Die Auffassung des Rekursgerichtes aber, daß grundsätzlich die Begräbniskostenforderung dem Anspruch auf Entgelt für die während der Krankheit des Erblassers geleistete Krankenpflege vorgehe, widerspreche der genannten Bestimmung, welcher vielmehr die Gleichrangigkeit der beiden bevorrechteten Ansprüche zu entnehmen sei (Köhler in NZ 1982, 181 f.). Die Zubilligung eines Vorranges für Begräbniskosten bis S 20.000,-- (abzüglich Sterbegeld) sei freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aus sozialen Gründen im Interesse der Angehörigen erfolgt. Was die Angemessenheit der (nach § 73 AußStrG gleichrangig mit den Krankheitskosten bevorrechteten) Begräbniskosten im Sinne des § 549 ABGB betreffe, so werde - unabhängig von dem freiwillig eingeräumten Vorrang für Begräbniskosten bis S 20.000,-- - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ein Leichenkostenaufwand von etwa S 20.000,-- bis S 25.000,-- als ausreichend erachtet.

Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AußStrG hat das Gericht, wenn der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuten ist, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, die Parteien über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrecht verbundenen Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungs Statt zu überlassen.

Durch diese Vorgangsweise soll nach herrschender Auffassung bei

Überschuldung unbedeutender Nachlässe im Verlassenschaftsverfahren

ein der Abwicklung eines Konkurses entsprechendes Ergebnis unter

Vermeidung der Kosten eines formellen Konkursverfahrens erzielt

werden (Feil, Verfahren außer Streitsachen 290 und 293; Pfeiffer in

NZ 1957, 99; Schuster, Kommentar zum Verfahren außer

Streitsachen 134; SZ 23/390; 5 Ob 549/84). Im Verfahren nach § 73

AußStrG sind daher die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften

über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die

Masseforderungen und über die Konkursforderungen sinngemäß

anzuwenden (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 348;

Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 826; vgl. ferner Feil

aaO 294; Sander, Verfahren außer Streitsachen 312; Rintelen,

Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 55; Ehrenzweig 2  II/2,

522 f; GlU 5.331; GlUNF 4.087; SZ 48/118 mwN; 5 Ob 549/84; zu

7 Ob 592/84 wurde ausgesprochen, der Wortlaut des Eingangssatzes des

Artikels XI § 2 Abs. 2 IRÄG BGBl. 1982/370 lasse keinen Schluß auf

eine Absicht des Gesetzgebers in der Richtung zu, daß die auch

bisher nicht in der Konkursordnung geregelte kridamäßige Verteilung

eines überschuldeten Nachlasses für Todesfälle im Jahre 1983 anders

beurteilt werden soll als Konkurseröffnungsfälle in diesem Jahr, es

spreche vielmehr die bisherige, von der Rechtsprechung entwickelte

Gleichstellung der beiden Fälle - auch zum Zweck der Ersparung eines

echten Konkursverfahrens über einen geringfügigen, aber

überschuldeten Nachlaß - gegen eine verschiedene Behandlung gerade

für das eine Jahr der konkursrechtlichen Übergangsregelung). Bei

Erlassung des Außerstreitgesetzes im Jahr 1854 galt die allgemeine

Conkursordnung aus 1781, laut deren § 15 die für das Begräbnis des

Verschuldeten notwendigen Kosten (lit. a) und, wenn der Verschuldete

vor der Konkurseröffnung gestorben ist, die Trauerunkosten (lit. b),

aber auch die Kosten für Ärzte usw. (lit. d) zur ersten Klasse der

Konkursforderungen gehörten. § 43 Z 1 und 3 KO 1868 entsprach dem

§ 51 Abs. 1 Z 1 und 4 KO 1914 in der Fassung vor dem IRÄG

BGBl. 1982/370.

Aus dem bisher Gesagten folgt, daß § 73 AußStrG entgegen der

Ansicht des Rekursgerichtes und Köhlers (NZ 1982, 181 f.) die

Rangordnung und den Umfang der in dem von ihm geregelten Verfahren

zu befriedigenden bevorrechteten Forderungen nicht selbst regelt,

sondern diese Regelung durch die für das Konkursverfahren geltenden

Vorschriften voraussetzt. Selbst der Plenissimarbeschluß des

Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1919 (Judikat 1 neu = SZ 1/98),

der aus § 73 AußStrG auf ein den Krankheitskosten schon durch diese

Bestimmung eingeräumtes Vorrecht schließen zu können meinte, mußte

zugeben, daß das genannte Vorrecht im § 73 AußStrG weder der Klasse

nach noch dem Umfang nach näher beschrieben wird, hiefür vielmehr § 51 Abs. 1 Z 4 KO 1914 heranzuziehen ist. (Das Judikat 1 neu, wonach Spitalsverpflegskosten bezüglich des Teiles, der auf die im § 51 Z 4 KO bezeichneten Forderungen entfällt, nach dieser gesetzlichen Bestimmung, im übrigen, insoweit sie den Charakter öffentlicher Abgaben haben, nach § 52 KO als bevorrechtete Forderungen im Sinne des § 73 AußStrG zu behandeln sind, wurde bereits durch § 45 Abs. 5 KAG 1920 StGBl. 327, der Vorläuferbestimmung des § 47 KAG 1957 BGBl. 1, überholt.) Umfang und Vorrecht der im § 73 AußStrG genannten Krankheits- und Leichenkosten sind daher im Verfahren nach dieser Bestimmung ab Todesfällen im Jahre 1984 sinngemäß nach den ab 1. Jänner 1984 geltenden Bestimmungen der Konkursordnung in der Fassung des IRÄG BGBl. 1982/370 zu beurteilen (Artikel XI § 2 Abs. 2 Z 2 lit. c IRÄG). Darnach sind unter den im § 73 AußStrG genannten Leichenkosten nunmehr die als Masseforderung qualifizierten Kosten einer einfachen Bestattung des Erblassers im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO zu verstehen (vgl. den Bericht des Justizausschusses zum IRÄG, 1147 BlgNR 15. GP 20 rSp oben, wonach die genannte Bestimmung auch bei der Anwendung des § 73 AußStrG bedeutsam sein werde; siehe auch Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht 2 , 33 f.), während die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, d.h. die früher nach § 51 Abs. 1 Z 4 KO alte Fassung als Konkursforderungen erster Klasse privilegierten Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern aus berufsmäßigen Leistungen oder Lieferungen, soweit diese Forderungen im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder oder auf die im Hause, im Gewerbe oder in der Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen, nur mehr als allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO neue Fassung einzustufen sind; die rückständigen Pflegegebühren öffentlicher sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, soweit sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder und auf die im Hause, im Gewerbe oder in der Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl. 1 in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr gleichfalls allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO neue Fassung (Art. XI § 8 Abs. 2 IRÄG; siehe Jelinek, Insolvenzgesetze 2 , 265). Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die von der Stadt Wien hier geltend gemachten Pflegegebühren § 47 KAG 1957 BGBl. 1 zu unterstellen sind. Eine gleichrangige bevorrechtete (allenfalls anteilsmäßige) Befriedigung der Krankheits- und Leichenkosten im Rahmen eines Verfahrens nach § 73 AußStrG, die von der bisherigen Rechtsprechung auf § 51 Abs. 1 Z 1 und 4 KO alte Fassung sowie § 47 KAG 1957 BGBl. 1 gestützt wurde, kommt demnach entgegen der Ansicht der Stadt Wien nicht in Betracht; die vorrangige Befriedigung der Begräbniskosten ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht auf die Bestimmungen des AußStrG, sondern auf § 46 Abs. 1 Z 7 KO neue Fassung zu gründen (vgl. Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 348). Davon, daß die Gebühren des Gerichtskommissärs, die Belohnung des Verlassenschaftskurators und die Forderung der erbl. Tochter Rosa W*** für Mietzins November 1984 bis Jänner 1985 vorweg zur Gänze zu befriedigen sind, gehen die Vorinstanzen übereinstimmend und von der Stadt Wien unbestritten aus. Welcher Betrag zur anteilsmäßigen Befriedigung der erbl. Tochter für Mietzinszahlungen bis zum Todestag und für eine bezahlte Versicherung von insgesamt S 12.394,85 sowie der Pflegegebührenforderung der Stadt Wien von S 66.175,20 verbleibt, hängt davon ab, wie hoch die Kosten einer einfachen Bestattung der Erblasserin im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO neue Fassung anzusetzen sind. Welche Überlegungen dabei zugrundezulegen sind, kann den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des IRÄG (3 BlgNR 15. GP 35 rSp) entnommen werden (vgl. auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 , 141 RZ 214 in Verbindung mit 60 RZ 69); die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines den Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins. Zu bedenken ist weiter, daß in den Fällen unbedeutender Nachlässe im Sinne des § 73 AußStrG zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des § 549 ABGB in der Regel kein großer Unterschied bestehen wird, weil es bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 549 ABGB vor allem auf das Vermögen des Erblassers ankommt (Weiss in Klang 2 III 152).

Eine Entscheidung in der Sache selbst wird erst nach der dem Erstgericht vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung gefällt werden können, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Bestattungskostenbeitrag von der Sozialversicherung gewährt wurde (vgl. dazu §§ 169 ff. ASVG sowie Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechts 242 f.).

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00510.86.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19860225_OGH0002_0050OB00510_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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