TE OGH 1986/4/15 10Os50/86

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Veröffentlicht am 15.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther F*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Februar 1986, GZ 26 Vr 2238/85-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Günther F*** der Vergehen (1.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und (2.) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Kufstein zwei Personen durch Schläge ins Gesicht (vorsätzlich) am Körper verletzt, und zwar (zu 1.) am 2. Juni 1984 den Josef H***, wobei dessen Verletzung, nämlich ein Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden, an sich schwer war, und (zu 2.) am 3.Jänner 1985 den Franz S***, der dadurch eine etwa drei Zentimeter lange Excoreation samt Schwellung im Bereich des rechten Unterkiefers erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwände sind zum Teil unsubstantiiert (§ 285 a Z 2 StPO). So ist (zum Faktum 1.) der Vorwurf, das Erstgericht übersehe überhaupt "die" Angaben "des" Zeugen, zu einer sachbezogenen Erörterung gänzlich ungeeignet, weil er (auch im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen) in keiner Weise erkennen läßt, welche Angaben welches Zeugen damit gemeint sein sollen, und weil es nach der Prozeßordnung nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes ist, darüber Spekulationen anzustellen. Gleiches gilt (zum selben Faktum) für die Behauptung, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. U*** bezüglich der Möglichkeit einer Entstehung der Verletzung des Josef H*** durch eine Abwehrhandlung des Beschwerdeführers seien "unvollständig", sowie (zum Faktum 2.) für die Rüge, das Urteil enthalte keine "entsprechende" Begründung für die Annahme, daß die Verletzung des Franz S*** durch nicht abwehrbedingte Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihn verursacht wurde: inwiefern die Entscheidungsgründe, auch mit Bezug auf das Gutachten, in diesen Belangen mit einem Begründungsmangel im Sinn des reklamierten Nichtigkeitsgrundes behaftet sein sollten, ist dem darauf bezogenen Vorbringen nicht zu entnehmen.

Mit den substantiierten Beschwerdeargumenten aber werden der Sache nach derartige formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) gar nicht geltend gemacht. Daß die Zeugen W*** und H*** (zum Faktum 1.) ein "plötzliches und grundloses" Einschlagen des Angeklagten auf letzteren bekundet hätten, wie er einleitend formuliert, wird nämlich im folgenden inhaltlich keineswegs dargetan; mit der darauf beruhenden Behauptung "erheblicher Widersprüche" zwischen ihren solcherart relevierten Aussagen über den Tathergang sowie dessen Vorgeschichte und anderen Verfahrensergebnissen gleichwie mit seinen sonstigen Einwänden gegen die Richtigkeit der ihn belastenden Angaben des Zeugen W*** unternimmt der Beschwerdeführer vielmehr nur den im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbeachtlichen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiskraft dieser Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Nicht anders verhält es sich (zum Faktum 2.) mit seinem Bemühen, aus den vom Schöffengericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogenen Aussagen der Zeugen K*** und T*** für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten.

Mit seiner Kritik an der Nichtbeiziehung eines (weiteren) gerichtsmedizinischen Sachverständigen (zum Faktum 1.) aber bringt der Angeklagte im Ergebnis eine Verfahrensrüge (Z 4) zur Darstellung, zu deren Geltendmachung er mangels einer dementsprechenden Antragstellung in erster Instanz nicht legitimiert ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. c, der Sache nach jedoch lit. b) schließlich, mit der sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, daß in dem ihm vorgeworfenen Tatverhalten gegenüber Franz S*** (Faktum 2.), wonach er jenem durch Schläge ins Gesicht eine drei Zentimeter lange Excoreation samt Schwellung zugefügt habe, lediglich (wenn überhaupt) eine Beleidigung nach § 115 StGB liege, und mit der er - ohne Bezugnahme auf das (diesfalls primär beachtliche) Fehlen einer Privatanklage (Z 9 lit. c) - das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinn des § 115 Abs. 3 StGB reklamiert, läßt (ebenso wie nach dem eingangs Gesagten ein Teil der Mängelrüge) neuerlich eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener (sei es auf der objektiven oder sei es auf der subjektiven Tatseite gelegenen) Tatumstände vermissen, die den behaupteten Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Für den Fall einer möglicherweise dahingehenden Zielrichtung der Beschwerde sei demnach nur ergänzend darauf hingewiesen, daß eine mit einer Hautabschürfung verbundene Schwellung als ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen nach richtiger Rechtsansicht sehr wohl als Verletzung am Körper im Sinn des § 83 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist. Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 und 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Anmerkung

E08075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00050.86.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19860415_OGH0002_0100OS00050_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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