TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2005/07/0012

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs6 idF 1996/201;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs4;
DeponieV 1996 Anl2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der M K in H, vertreten durch Mag. Isabella Fänerich-Lang, Rechtsanwältin in 8510 Stainz, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Dezember 2004, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0083-VI/1/2004, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. August 2000 stellte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft L (BH) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG). Beantragt wurde, festzustellen, ob die im Zeitraum zwischen Herbst 1996 und Frühjahr 1997 auf den Grundstücken Nr. 1163 und 480/1, je KG O, von der Beschwerdeführerin getätigten Abfallschüttungen dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dem Zollamt sei mitgeteilt worden, dass auf den Grundstücken Nr. 1163 und 480/1 der KG O im Zeitraum Herbst 1996 bis Frühjahr 1997 ca. 100 Fuhren Baurestmassen abgelagert worden seien. Da die Beschwerdeführerin über Befragen und Vorhalt von Fotos angegeben habe, dass es sich um Sandsteinablagerungen und nicht um Baurestmassenablagerungen gehandelt habe, werde die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag ging im Wege von Devolutionsanträgen auf die belangte Behörde über.

Diese fasste in einem Schreiben vom 5. Oktober 2004, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde, das bisherige Verfahrensergebnis wie folgt zusammen:

Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung durch einen Bediensteten des Hauptzollamtes Graz am 13. April 2000 zunächst angegeben, dass sie lediglich im Jahr 1992 Materialaufschüttungen auf den Grundstücken getätigt habe. Über Vorhalt von Fotoaufnahmen, die den Einbau von Materialien in die talwärtige Böschung unterhalb des Weggrundstückes Nr. 1163 zeigten, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne nicht ausschließen, dass auch im Zeitraum Herbst 1996 bis Frühjahr 1997 Materialaufschüttungen getätigt worden seien. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin dem Hauptzollamt Graz eine Rechnung übermittelt, aus der hervorgehe, dass sie im April 1997 mit Hilfe eines näher bezeichneten Unternehmens Geländeanpassungen auf den in Rede stehenden Grundstücken vorgenommen habe.

Laut Aussage der Beschwerdeführerin und der Aussage von Herrn K vom 13. April 2000 handle es sich bei den aufgeschütteten und zum Einbau gelangten Materialien um Sandsteine aus dem eigenen Hofbereich.

Diesen Sachverhaltsbehauptungen stehe jedoch gegenüber, dass eine anonyme Anzeige vorliege, der zu entnehmen sei, dass im fraglichen Zeitraum die Anlieferung von ca. 100 LKW-Ladungen Baurestmassen habe beobachtet werden können. Im Weiteren habe laut vorliegenden Unterlagen die BH im Zuge eines am 17. Juni 1997 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr. 1163 und 480/1 Geländeveränderungen und Schüttungen mit Bauschutt vorgenommen worden seien. Diese Feststellung werde auch durch eine Fotodokumentation erhärtet.

Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei seitens der belangten Behörde beabsichtigt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Herbst 1996 und Frühjahr 1997 auf den Grundstücken Nr. 1163 und 480/1 eine beitragspflichtige Geländeanschüttung mit Abfällen vorgenommen habe.

Dieser Sachverhaltszusammenfassung waren die Unterlagen angeschlossen, auf die sich die belangte Behörde stützte.

In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde beabsichtigte Feststellung lasse sich aus den Ermittlungsergebnissen nicht entnehmen. Sowohl die BH als auch die Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hätten angegeben, dass trotz genauester Begehung und Besichtigung keinerlei Bodenverunreinigungen oder Anhaltspunkte für den Einbau von Baurestmassen vorlägen. Es gäbe keine Grundlagen, die eine derartige Feststellung rechtfertigten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2004 stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG fest, dass die im Zeitraum Herbst 1996 bis Frühjahr 1997 auf den Grundstücken Nr. 1163 und 480/1, je KG O, vorgenommenen Baurestmassenablagerungen dem Altlastenbeitrag unterliegen.

In der Begründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt und der Inhalt der der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zugrunde gelegten Unterlagen wiedergegeben.

Im Anschluss daran heißt es im Abschnitt "Sachverhalt", die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum Herbst 1996 bis Frühjahr 1997 Materialien auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 1163 und 480/1 aufgeschüttet. Nach Vollendung der Schüttarbeiten seien die Materialien in die Grundstücke einplaniert worden. Bei den zur Aufschüttung gelangten Materialien handle es sich um solche des § 2 Abs. 6 ALSAG.

In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass die in Rede stehenden Maßnahmen tatsächlich vorgenommen worden seien, ergebe sich einerseits aus der vorliegenden Fotodokumentation, in der auch die Angaben von Auskunftspersonen ihre Deckung fänden und andererseits aus der von der Beschwerdeführerin selbst verfolgten Argumentationslinie, die darauf abziele, nicht den Ablagerungsvorgang an sich in Frage zu stellen, sondern die Abfalleigenschaft der eingesetzten Materialien.

Die Feststellung, dass es sich bei den eingesetzten Materialien um Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG handle, ergebe sich aus den Beschreibungen der Materialien durch die Verfahrensparteien (Baurestmassen, Sandsteine), die im Aktenvermerk vom 17. Juni 1997 (Bauschutt) und in den Beurteilungen des Amtssachverständigen (Baurestmassen, Sandsteine) ihre Deckung fänden.

Im Erwägungsteil heißt es, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrem Vorbringen, dass lediglich aus dem eigenen Hofbereich stammende Abbruchmaterialien - nämlich Sandsteine - wiederum in eigene Grundstücke eingebaut worden seien, darauf ab, die Abfalleigenschaft dieser Materialien in Frage zu stellen. Diese Argumentationslinie sei aber nicht zielführend, da Sandsteine Natursteine und als solche in der Anlage 2 der Deponieverordnung aufgelistet seien. Sandsteine unterfielen daher ebenso der Bestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG wie die sonstigen in der Anlage 2 der Deponieverordnung aufgelisteten Materialien. Darauf, ob die Materialien aus dem Abbruch fremder oder eigener Baulichkeiten stammten, stelle § 2 Abs. 6 ALSAG nicht ab.

Die Beschreibung "Sandstein" stehe daher weder im Widerspruch zur Beschreibung "Bauschutt" noch zur Beschreibung "Baurestmassen". Rechtlich gesehen erschließe sich über den vorliegenden Fall aus allen Beschreibungen dasselbe, nämlich dass Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG und somit Abfälle zum Einsatz gelangt seien.

Die mit den Abfällen gesetzten Maßnahmen seien als langfristiges Ablagern von Abfällen zu qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Materialien stammten aus ihrem unmittelbaren Hofbereich und seien auf ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken aufgebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe somit weder ihren Eigentumswillen noch ihre Gewahrsame an diesen Materialien aufgegeben. Der subjektive Abfallbegriff sei daher nicht erfüllt.

Es fehle aber auch am objektiven Abfallbegriff, weil die Materialien verwertet bzw. verwendet worden seien.

Die belangte Behörde hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob Baurestmassen vorlägen.

Aber selbst dann, wenn die aufgeschütteten Materialien als Abfälle zu qualifizieren wären, hätte geprüft werden müssen, ob nicht der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG erfüllt sei.

Die Beschwerdeführerin habe mehrfach festgehalten, dass es sich beim Schüttmaterial um reinen Erdaushub (Sandstein) aus dem eigenen Hofbereich handle. Auch das Hauptzollamt führe in seiner Niederschrift vom 13. April 2000 aus, dass unter anderem Erdaushub den Hauptbestandteil des geschütteten Materials bilde. Der Amtssachverständige Dipl. Ing. M spreche ebenfalls von Sandsteinen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach Sandsteine unter § 2 Abs. 6 ALSAG fielen, sei unrichtig.

Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben. Es hätten Probebohrungen durchgeführt werden müssen.

Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In einem Verfahren nach § 10 ALSAG 1989 trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, 2002/07/0025).

Im Beschwerdefall ist daher das ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. Auf diese Rechtslage beziehen sich die folgenden Zitate des ALSAG.

§ 2 ALSAG lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ........

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

......

(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.

Die belangte Behörde hat die in Rede stehenden Schüttungen als Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG eingestuft.

Als Grundlage für ihre entsprechenden Feststellungen führt sie zunächst "Beschreibungen durch die Verfahrensparteien (Baurestmassen, Sandsteine)" an.

Parteien des Verwaltungsverfahrens waren die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei.

Welche "Beschreibungen" durch die mitbeteiligte Partei die belangte Behörde meint, ist unklar.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin bezieht sich die belangte Behörde offenbar auf den Umstand, dass diese behauptet hat, die Schüttung bestehe aus Sandsteinen.

§ 2 Abs. 6 ALSAG definiert Baurestmassen durch einen Verweis auf die Anlage 2 zur Deponieverordnung.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass Sandsteine den in der Anlage 2 zur Deponieverordnung aufgezählten "Natursteinen" zuzuordnen sind.

Das Vorliegen von Materialien, die der Aufzählung in Anlage 2 der Deponieverordnung zuzuordnen sind, reicht aber für sich allein nicht aus, um von Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG sprechen zu können.

§ 2 Abs. 6 ALSAG verweist nicht etwa nur auf die in der Anlage 2 aufgezählten Stoffe, sondern auf die Anlage schlechthin. Von diesem Verweis umfasst ist daher auch der Passus in der Überschrift zur Anlage ".....sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen".

Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG liegen also nur vor, wenn es sich um in der Anlage 2 zur Deponieverordnung aufgezählte Materialien handelt, die bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten angefallen sind. Dass dies der Fall gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin aber nicht gesagt. Aus der Bezeichnung der Schüttungen als "Sandsteine" kann daher für sich allein die Baurestmasseneigenschaft dieser Schüttungen nicht abgeleitet werden.

Umgekehrt kann allerdings auch die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf Sandsteine nicht belegen, dass es sich beim geschütteten Material nicht um Bauschutt handelt, da auch Sandsteine Bauschutt sein können.

Die belangte Behörde stützte sich aber auch auf weitere Beweismittel.

Der von ihr ins Treffen geführte Aktenvermerk der BH vom 17. Juni 1997 lautet in seinen für den Beschwerdefall maßgeblichen Passagen:

"Am 17.6.1997 wurde im Zuge eines Außendienstes auch die Teichanlage H in O besichtigt, da Herr H darüber Klage geführt hat, daß der Nachbar bzw. Anrainer am westlichen Teich am Hang Erdbewegungen und massive Schüttungen mit unsortiertem Bauschutt vornehme und daß bei jedem Regen der Bach vollkommen verschmutzt sei und die Wasserqualität seiner Fischteiche leide.

Bei der örtlichen Besichtigung konnte festgestellt werden, daß am Hang nordwestlich des jüngeren Teiches Geländeveränderungen sowie auch Schüttungen mit Bauschutt vorgenommen worden sind."

Dieser Aktenvermerk, der sich auf eine zeitnah zur Durchführung der Schüttungen erfolgte Besichtigung derselben bezieht, spricht eindeutig und uneingeschränkt von Bauschutt.

Als weiteres Beweismittel führt die belangte Behörde Äußerungen eines abfalltechnischen Amtssachverständigen an. Dessen Äußerungen führt allerdings auch die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen.

Der Amtssachverständige führte anlässlich einer vom LH am 23. Jänner 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung aus:

"Am heutigen Tage konnte die Schüttung etwa in ihrer Länge fortlaufend mit der Straße vom Beginn der Steigung bis zum vorhandenen Rohrdurchlass festgestellt werden. Auf einem Foto des HZA ist zu erkennen, dass das Gelände ausgeschlitzt und im Knickpunkt zur Böschung Baurestmassen abgelagert wurden. Das Gelände wurde dann wieder offensichtlich aufgefüllt und entsprechend dem heutigen Zustand hergestellt. Ob tatsächlich auf die gesamte Länge der Schüttungen Baurestmassen eingebracht und überdeckt wurden, kann am heutigen Tag nicht beurteilt werden."

Demnach erklärt der Amtssachverständige, dass er auf Grund des am Tag des Ortsaugenscheines vorgefundenen Zustandes (Verfüllung und Planierung des Geländes nach der Schüttung) nicht feststellen könne, ob auf der gesamten Länge der Schüttung Baurestmassen eingebaut worden seien. Er bestätigt aber das Vorhandensein von Baurestmassen zumindest in einem Teilbereich.

Das stimmt mit Feststellungen überein, die in der Verhandlungsschrift des LH getroffen wurden. Darin heißt es:

"Dem Antrag des HZA liegt im wesentlichen eine Anzeige von Herrn K H vom 18.3.2000 zu Grunde, in der die Liegenschaftseigentümer des Gst. Nr. 480/1, KG O, beschuldigt werden, im Frühjahr 1997 mehrere Fuhren Baurestmassen angeschüttet zu haben, wodurch es zu Ausschwemmungen gekommen ist, die die Wasserqualität der angrenzenden Teiche beeinträchtigt habe. Vom HZA wurden zusätzlich Fotoaufnahmen des Geländes während der Schüttungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Schüttungen auf einer Länge von ca. 150 m stattgefunden haben, wobei ersichtlich ist, dass zumindest erhebliche Teile davon als Baurestmassen bezeichnet werden können.

......

Herr K gibt zu den Vorhaltungen an, dass von ihm keinerlei Baurestmassen abgelagert worden seien, es handle sich bei den auf den Fotos abgebildeten Materialien um alte Sandsteine, die aus dem unmittelbaren Hofbereich stammen."

Die Äußerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zeigen, dass diese selbst nicht behauptet, an unterschiedlichen Stellen der Schüttung unterschiedliche Materialien geschüttet zu haben. Sie behauptet vielmehr, dass es sich bei dem auf der Fotodokumentation erkennbaren Material nicht um Baurestmassen handelt, was aber schon durch die Aussage des Amtssachverständigen widerlegt ist. Dass dieser mit Baurestmassen nicht Sandsteine meint, geht aus seiner im Folgenden wiedergegebenen zweiten Äußerung hervor, in der er zwischen Sandsteinen und Baurestmassen unterscheidet.

Die zweite Äußerung des Amtssachverständigen stammt vom 10. September 2003 und lautet:

"Bei der Verhandlung im Jänner 2003 konnte wegen der Schneelage der Ablagerungsbereich nicht ausreichend besichtigt werden. Es wurde deshalb am 9.09.03 ein weiterer Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem neben einer minimalen und unbedeutenden Baurestmassenablagerung trotz genauester Begehung und Besichtigung keinerlei Bodenverunreinigungen oder sonstige Anhaltspunkte für den Einbau von Baurestmassen festgestellt werden konnten. Wenn tatsächlich Baurestmassen eingebaut wurden, wurden diese samt den Manipulationsflächen sehr sorgsam mit Abraum und Humus überdeckt.

In der Niederschrift des Hauptzollamtes Graz vom 13.04.2000 geben M und F K an, dass nicht Baurestmassen sondern Material mit Sandsteinen eingebaut wurde. Derartige Sandsteine konnten auch vereinzelt beim Ortsaugenschein am 9.09.03 festgestellt werden.

Hinweise für Baurestmassen ergeben sich aus der Aussage von Herrn J S vom 8.8.2003. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus dem AV der BH L vom 17.06.1997, GZ: 3.00 He 14-1998, nach welchem Baurestmassenablagerungen festgestellt wurden. Dieser AV ist in der Erledigung des Hauptzollamtes vom 17.08.02 angeführt, aber dem Akt nicht angeschlossen.

Insgesamt liegen keine ausreichenden Beurteilungsunterlagen auf, um ein Gutachten über den Einbau von Baurestmassen abgeben zu können, zumal anzumerken ist, dass Sandsteine aus der Ferne oder bei oberflächlicher Betrachtung sehr leicht mit Baurestmassen verwechselt werden können.

Mit den vorliegenden sehr unzureichenden Unterlagen kann aus fachlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Gegenstande um einen begründeten Zweifelsfall gem. ALSAG § 10 handelt.

Ein Verfahren nach ALSAG § 10 ist mit einem fachkundigen Gutachten erst dann möglich, wenn auf den konkreten Einbau von Baurestmassen nachvollziehbar geschlossen werden kann und ein begründeter Zweifelsfall gem. ALSAG § 10 vorliegt."

In dieser Äußerung bestätigt der Amtssachverständige das Vorhandensein - wenn auch geringer Mengen - von Baurestmassen und schließt auch nicht aus, dass im ganzen Bereich der Schüttung Baurestmassen geschüttet wurden, meint aber, die Beweislage sei nicht ausreichend für die Erstattung eines Gutachtens.

Was damit gemeint ist, ist unklar. Selbst wenn man annehmen wollte, der Amtssachverständige habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beweislage nicht ausreiche, um festzustellen, dass eine Schüttung mit Baurestmassen erfolgt sei, wäre daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, die die Behörde selbst zu entscheiden hatte, ohne an die Meinung des Amtssachverständigen gebunden zu sein.

Die belangte Behörde hat sich auch auf Angaben von K. H gestützt.

In einem Schreiben des Genannten vom 18. März 2000, in welchem er Fragen des Hauptzollamtes beantwortet, heißt es:

"Im Herbst 1996 wurden vermehrt Schüttungen im Auffahrtsbereich zur Liegenschaft getätigt, welche ihre Fortsetzung im Frühjahr 1997 fanden, wobei festzustellen war, dass Matratzen, Drainagerohre, Beton- und Ziegelschutt geschüttet wurden. Fotos wurden bei meiner Meldung bei der BH L - ca. Ende Mai 1997 - zur Dokumentation und zum Beweis dafür hinterlegt, und wurde der Zustand von Organen der BH L bei einer Begehung am 17. Juni 1997 auch ebenso festgestellt.

Diese Beobachtungen konnten auch dadurch gemacht werden, da ich einerseits direkt Anrainer, andererseits durch Überwachung meiner Teiche aus angrenzenden Waldstücken (auch abends) wegen Fischdiebstähle."

Wenn die Beschwerdeführerin meint, diese Angaben seien deshalb nicht aussagekräftig, weil der Amtssachverständige darauf hingewiesen habe, dass Baurestmassen mit Sandsteinen verwechselt werden könnten, so ist ihr zu erwidern, dass eine Verwechslung von Sandsteinen mit den in den Angaben von K. H angeführten Materialien wohl doch auszuschließen ist.

Unrichtig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Hauptzollamt habe in seiner Niederschrift vom 13. April 2000 festgehalten, dass Erdaushub den Hauptbestandteil des geschütteten Materials bilde. Vielmehr heißt es in dieser Niederschrift, auf den Grundstücken Nr. 1163 und 480/1 seien "augenscheinlich mineralische BRM/Erdaushub als Hauptbestandteile" gelagert worden

In der Frage der Beweiswürdigung erstreckt sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 2003, 2002/17/0239, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Wenn die belangte Behörde auf Grund der von ihr herangezogenen Beweismittel zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich bei den gegenständlichen Schüttungen um Baurestmassen handelt, kann ihr weder eine unzureichende Sachverhaltsermittlung noch eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung angelastet werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 98/07/0166, ausgesprochen hat, wurde mit der Bestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG (1990) zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt. § 2 Abs. 6 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg.cit. die Spezialnorm. Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den von ihr zur Schüttung verwendeten Materialien nicht um Abfälle, weil sie diese auf ihren Liegenschaften verwendet habe, trifft daher nicht zu.

Dass die geschütteten Materialien nicht durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallen sind, ergibt sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Beweismitteln. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat im Verwaltungsverfahren nicht eine solche Herkunft der Materialien behauptet. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG kommt daher nicht zum Tragen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - im Rahmen der gestellten Anträge - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 7. Juli 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070012.X00

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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