TE OGH 1986/6/24 10Os86/86

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut Roland W*** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Helmut Roland W*** sowie über die Berufung des Angeklagten Walter P*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7.Mai 1986, GZ 7 Vr 78/86-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird darnach und nach § 290 Abs. 1 StPO in Ansehung beider Angeklagten im Schuldspruch laut Punkt I.1., jedoch nur wegen des Diebstahls von 26 Stück Fünfhundert-S-Münzen im Wert von 13.000 S, sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Helmut Roland W*** auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut Roland W*** und Walter P*** (neben anderen strafbaren Handlungen) auch (I.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, begangen (u.a.) dadurch, daß sie (1.) am 19.Jänner 1986 in Aurolzmünster dem Nikolaus M*** fremde bewegliche Sachen, und zwar Juwelen, Pretiosen, Uhren und sonstige Wertsachen im Gesamtwert von mindestens 115.335 S sowie 48 Stück Fünfhundert-S-Münzen im Wert von zusammen 24.000 S, durch Einbruch in dessen Einfamilienhaus mit dem Vorsatz weggenommen hätten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der nur gegen die Annahme eines 100.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen und damit gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB, der Sache nach aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Diebstahls von Fünfhundert-S-Münzen in einem 11.000 S übersteigenden Wert gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*** kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Begründung des bekämpften Schuldspruchs ist nämlich dem Erstgericht in der Tat insofern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, als es bei der Feststellung der Zahl der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen davon ausging, daß der Bestohlene bekundet habe, "bei einer Bank seit 1980 einen Dauerauftrag zum Bezug von derartigen Münzen zu haben, aus welchem Grund ihm seit dieser Zeit sämtliche erschienenen Münzen in doppelter Ausführung zugekommen seien", und daß "diese Angaben" durch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigt würden, wonach seit 1980 24 Fünfhundert-S-Münzen auf den Markt gekommen seien, sodaß kein Zweifel daran bestehe, daß die Angeklagten tatsächlich (48) derartige Münzen im Gesamtwert von 24.000 S gestohlen haben (US 8/9). Tatsächlich hat aber der Zeuge M*** in der Hauptverhandlung am 7.Mai 1986 nur vom Bestehen eines solchen Dauerauftrags "schon seit drei oder vier Jahren" - das wäre also ab (Mai) 1982 oder 1983 - gesprochen (S 293); damit aber ist der den Schuldspruch in Ansehung der Zahl der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen tragenden Schlußfolgerung des Schöffengerichts der Boden entzogen.

Im Umfang der darauf bezogenen Anfechtung bezüglich des Angeklagten W***, nach § 290 Abs. 1 StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten P***, der seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, ist demnach eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, so daß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO); im übrigen jedoch läßt die Beschwerde eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Denn bei seinem Bestreben, eine Aktualität seiner Einwände (sachlich auch Z 10) gegen die Bewertung eines im Ausland punzierten goldenen Damen-Uhrenarmbands mit 50.000 anstatt mit nur 15.000 S darzutun, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Gesamtwert der Diebsbeute würde diesfalls - 115.335 abzüglich der Wertdifferenz von 35.000 (= 80.335) zuzüglich des Wertes der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen von (nur) 11.000 (= 91.335) und zuzüglich des Beutewertes aus dem Faktum I.2. von 4.800 (= 96.135) S - die nach § 128 Abs. 2 StGB strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht übersteigen, über jene (unbekämpften) Konstatierungen hinweg, wonach der Wert von weiteren zwei Uhren und zwei Herrenringen aus der Diebsbeute, der (mangels deren Sicherstellung) bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurde, jedenfalls so hoch ist, daß der gesamte Beutewert auf jeden Fall mehr als 100.000 S beträgt (US 6, 12). Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.

In diesem Umfang war demgemäß die Nichtigkeitsbeschwerde, gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung, sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Mit ihren Berufungen, denen die zuvor erörterte Geltendmachung eines Bewertungsfehlers richtigerweise zuzuordnen ist, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, waren beide Angeklagten auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Dazu sei dementsprechend nur zur Klarstellung vermerkt, daß selbst dann, wenn es sich bei dem relevierten Schmuckstück um ein "Sammlerstück", um eine Antiquität oder um eine Wertanlage gehandelt haben sollte, (schon mangels einer zur Tatzeit gegeben gewesenen Aktualität des Verkaufs) vom Wiederbeschaffungswert (und nicht vom Verkaufswert) auszugehen war (vgl Kienapfel BT II § 128 RN 39, Leukauf-Steininger StGB 2 § 128 RN 20; aM Bertel im WK § 128 Rz 15), wie es das Erstgericht primär ohnehin tat.

Anmerkung

E08670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00086.86.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19860624_OGH0002_0100OS00086_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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