Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter S*** als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach Otto L***, S 46/84 des Landesgerichtes Innsbruck, Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 4, wider die beklagte Partei Wilma L***, Hausfrau, Innsbruck, Schillerweg 2 d, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung eines Rechtsgeschäftes (Streitwert S 1,100.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1985, GZ 5 R 198/85-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. April 1985, GZ 10 Cg 505/84-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist die Witwe des am 11. Oktober 1982 verstorbenen Otto L***. Über dessen Verlassenschaft wurde am 19. April 1984 zu S 46/84 des Erstgerichtes der Konkurs eröffnet.
Otto L*** war Eigentümer der Liegenschaft EZ 643 II KG Mühlau mit dem Haus Schillerweg 2 d. Mit Notariatsakt vom 8. Oktober 1982 schenkte und übergab er der Beklagten diese Liegenschaft; er behielt sich auf Lebenszeit das unentgeltliche Wohnungsrecht im bisherigen Umfang vor. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war die Liegenschaft mit der Dienstbarkeit der Weide für die Gemeinde Arzl und mit nachstehenden Pfandrechten belastet: 1.) S 339.000 samt 10 % Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 67.800 zugunsten der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken registrierte Genossenschaft mbH, 2.) S 1,000.000 samt 17 % Zinsen, 18 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von
S 200.000 zugunsten der Österreichisches Credit-Institut AG,
3.) S 2,000.000 Höchstbetragshypothek zugunsten der Österreichisches Credit-Institut AG, 4.) S 800.000 Höchstbetragshypothek zugunsten der Österreichisches Credit-Institut AG, 5.) S 1,000.000 Höchstbetragshypothek zugunsten der Österreichisches Credit-Institut AG, 6.) S 752.256,51 samt 10 % Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 100.000 zugunsten der Firma H*** Gesellschaft mbH. Die pfandrechtlich sichergestellten Darlehen und Kreditforderungen wurden der Beklagten nicht überbunden, Otto L*** verpflichtete sich vielmehr, die Beklagte wegen dieser Verbindlichkeiten vollkommen klag- und schadlos zu halten. Die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Österreichisches Credit-Institut AG (im folgenden ÖCI) hafteten am 8. Oktober 1982 mit S 4,898.082,56 aus. Für das mit S 988.472,97 an Kapital und S 72.071 an Nebengebühren zu Punkt 2.) angeführte Darlehen haftete die Beklagte auch persönlich. Die Forderung der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken reg.GenmbH (im folgenden: ABV) betrug am 11. Oktober 1982 S 111.303, die der Firma H*** GesmbH am 30. Jänner 1983 einschließlich Zinsen S 784.483,80. Auf diese Schulden wurden nach dem Tod Otto L*** folgende Beträge bezahlt: Am 1. Dezember 1982 schrieb das ÖCI für jene Forderungen, die mit Höchstbetragshypotheken abgesichert waren, den Betrag von
S 1,179.310 gut. Dieser Betrag war der Erlös von drei von Otto L*** an das ÖCI verpfändeten Lebensversicherungen der Generali Versicherung, die an das ÖCI bezahlt wurden. Als Begünstigte dieser Lebensversicherungen schien die Beklagte auf. Am 10. Juni 1983 bezahlte die Beklagte die gesamte Restforderung des ÖCI in der Höhe von S 3,989.544,73 aus Mitteln einer anderen von Otto L*** eingegangenen Lebensversicherung, deren Begünstigte sie gewesen war. Zu diesem Zeitpunkt war vom Darlehen, für das die Beklagte auch persönlich haftete, ein Betrag von S 1,140.788,73 offen. Auf die Forderung der Firma H*** GesmbH bezahlte die Beklagte an Kapital
S 425.000 und an Zinsen und Kosten S 75.599,06. Auf die Forderung der ABV in der Höhe von S 111.303 wurde aufgrund einer Kreditrestschuldversicherung Otto L*** ein Betrag von S 65.000 überwiesen. Am 31. März 1983 vereinbarte die ABV mit der Beklagten eine Schuldübernahme. Am 23. November 1984 haftete das Bauspardarlehen mit S 56.078 aus. Mit Ausnahme des Pfandrechtes zugunsten der ABV wurden alle anderen Pfandrechte gelöscht. Die klagende Partei begehrt die Fällung des Urteils, der Schenkungsvertrag vom 8. Oktober 1982 sei gegenüber den Gläubigern im Konkurse unwirksam, die Beklagte sei schuldig, die Liegenschaft EZ 643 II KG Mühlau herauszugeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Konkursmasse einzuwilligen. Der Wert der Liegenschaft betrage S 6 bis 8 Millionen. Der Schenkungsvertrag sei gemäß §§ 27 ff KO anfechtbar. Insbesondere seien die Anfechtungsgründe nach § 28 KO und § 29 KO gegeben. Es habe sich um eine unentgeltliche Eigentumsübertragung gehandelt, den Kaufpreis habe Otto L*** im Jahre 1976 aus eigenem bezahlt. Die Beklagte, die Angestellte der Firma Otto L*** GesmbH gewesen sei, sei über die schlechte Vermögenslage des Otto L*** und die Konkursreife jener Gesellschaften, deren Gesellschafter Otto L*** gewesen sei, informiert gewesen. Wenn die Beklagte in der Folge als Hypothekarschuldnerin die Gläubiger teilweise befriedigt habe, so habe sie nur eine Verbindlichkeit des verstorbenen Gemeinschuldners erfüllt. Ihre Leistungen für den verstorbenen Gemeinschuldner fielen in den Konkurs und wären nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandeln.
Die Beklagte wendete ein, der Kaufpreis für die Liegenschaft EZ 643 II KG Mühlau sei im Jahre 1976 sowohl aus ihren Mitteln als auch aus Mitteln ihres verstorbenen Gatten bezahlt worden. Sie hätte daher Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte gehabt. Otto L*** sei für eine Liegenschaftshälfte nur fiduziarischer Eigentümer gewesen. Die Bestimmung des Schenkungsvertrages, daß die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehen und Kreditforderungen nicht überbunden würden, habe dem tatsächlichen Vertragswillen widersprochen. Sie wäre auch undurchführbar gewesen. Es sei vielmehr vereinbart worden, daß die Beklagte intern sämtliche Hypothekarschulden übernehmen müsse. Die Beklagte habe in der Folge auch sämtliche Verbindlichkeiten, die zur Lastenfreistellung der Liegenschaft zu entrichten gewesen seien, bezahlt. Insgesamt habe sie S 6,639.042,03 an die Hypothekargläubiger bezahlt. Eine Schenkung liege daher nicht vor. Die Beklagte habe, da sie ihren eigenen Papierwarenhandel geführt habe, keine Kenntnis einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit ihres Gatten gehabt. Sie habe mit Ausnahme von Schwierigkeiten mit dem Finanzamt nichts von Privatschulden ihres Gatten gewußt. Eine Benachteiligungsabsicht läge schon deshalb nicht vor, weil die Liegenschaft überbelastet gewesen sei. Die Liegenschaft hätte, falls sie von Anbeginn an der Konkursmasse zugeordnet worden wäre, keinen Erlös gebracht, der nach Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Absonderungsgläubiger für die Masse verblieben wäre. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages habe S 3,220.000, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz S 3,584.000, der Wert der Dienstbarkeit der Weide S 3.436 betragen. Rechtlich verneinte es die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Dem derzeitigen Verkehrswert von S 3,584.000 sei eine seinerzeitige Pfandbelastung von S 4,300.000 gegenübergestanden. Selbst wenn man die Bezahlung eines Betrages von S 1,140.788,73 durch die Beklagte außer acht lasse, weil sie für diesen Betrag auch persönlich gehaftet habe, ergebe sich eine aus Mitteln der Beklagten zur Gänze abgedeckte Sachhaftung von S 4,599.006. Es erübrige sich daher auf die Frage einzugehen, ob dem Notariatsakt vom 8. Oktober 1982 eine Schenkung zugrundezulegen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Auch die Rechtsrüge versage. Die Anfechtung müsse geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Deshalb sei etwa die Veräußerung von Sachen, die mit Pfandrechten überlastet seien, unanfechtbar. Überhaupt sei mangels Befriedigungstauglichkeit eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Leistung an die allgemeine Konkursmasse führen könne. Der klagenden Partei sei allerdings darin beizupflichten, daß bei der Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit als der Kehrseite der unmittelbaren oder mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz abzustellen sei. Da bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Pfandrechte mit Ausnahme jenes zugunsten der ABV gelöscht worden seien, wäre allein unter diesem Gesichtspunkt betrachtet die Befriedigungstauglichkeit zu bejahen. Dennoch erscheine die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht gerechtfertigt. Die Löschung der Pfandrechte sei teilweise auf Zahlungen zurückgegangen, die als Aufwendungen der Beklagten zu beurteilen seien, mit denen keine eigene Schuld der Beklagten erfüllt worden sei. Es handle sich hiebei um die Leistungen zur Abdeckung der Höchstbetragshypotheken zugunsten des ÖCI und der Hypothek zugunsten der Firma H*** GesmbH von insgesamt S 4,508.665,06. Daß diese Zahlungen aus der Versicherungssumme von Lebensversicherungen Otto L*** stammten, stehe der Wertung als Aufwendungen der Beklagten nicht entgegen, da die Beklagte als Bezugsberechtigte aufgeschienen sei. Auch die teilweise Verpfändung der Versicherungsansprüche ändere daran nichts, weil hiedurch nur ein Befriedigungsrecht begründet worden sei, ohne daß sich aber an der Zugehörigkeit der Versicherungsleistung zur Vermögenssphäre der Beklagten etwas geändert habe. Die erwähnten Zahlungen seien somit als Aufwendungen der Beklagten zur teilweisen Lastenfreistellung der Liegenschaft anzusehen. Sie seien aber auch zum klaren und überwiegenden Vorteil der Konkursmasse erfolgt, da hiedurch Verbindlichkeiten Otto L*** abgedeckt worden seien. Der Beklagten gebühre daher für diese notwendigen und nützlichen Aufwendungen von der Konkursmasse Ersatz. Es handle sich hiebei um eine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Masseforderung, die im Falle einer Zwangsversteigerung vorweg aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen wäre. Einer Abtretung von Pfandrechten an die Beklagte habe es hiezu nicht bedurft. Die der Beklagten zuzurechnenden Aufwendungen zur Freistellung der Liegenschaft von den Pfandrechten des ÖCI und der Firma H*** GesmbH überstiegen den Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung selbst dann bei weitem, wenn die Wertminderung der Liegenschaft durch die verbliebene dingliche Last sowie das verbliebene Pfandrecht zugunsten der ABV außer Betracht gelassen werde. Dies treffe auch dann zu, wenn die Aufwendungen nur im Rahmen der gelöschten Pfandrechte, sohin mit einem Betrag von S 4,300.599,06, berücksichtigt würden. Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sei somit eindeutig zu verneinen. Eine Verwertung der Liegenschaft würde bei Bedachtnahme auf den Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen zu keinem Erlös für die Konkursmasse führen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung liegt - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde (SZ 57/87 mwN). Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, d.h. die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger (SZ 45/57) zu fördern (SZ 35/20; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 102; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 168;
Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 303;
Bartsch-Pollak, KO 3 I 166; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 58). Die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (MietSlg 33.796; JBl 1979, 325;
SZ 45/57; EvBl 1969/225 ua; König aaO Rz 102). Von diesen Grundsätzen ausgehend sprach der Oberste Gerichtshof bereits unter Billigung der Lehre mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 32/56 und ihr folgend 7 Ob 765/79 und SZ 57/87; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304; Wegan aaO 58; Hoyer in ÖJZ 1982, 384). Auch König aaO Rz 111 zitiert die Entscheidung SZ 32/56, schränkt aber dahin ein, daß ein solcher Fall in der Regel keine Benachteiligung mit sich bringen werde. Diese von König gemachte Einschränkung ist dahin zu verstehen, daß unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung nach herrschender Lehre zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden wird: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst eintritt; maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Vornahme der Rechtshandlung (König aaO Rz 106; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 303); eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheinen läßt (König aaO Rz 107; ders., JBl 1981, 140). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz (JBl 1964, 151; JBl 1963, 158; 5 Ob 687/77; König aaO Rz 107; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 52; Bartsch-Pollak aaO 167; vgl. Kuhn-Uhlenbruck KO 10 § 29 Rz 24, 24 a). Eine mittelbare Benachteiligung tritt etwa ein, wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (König aaO Rz 167). Es muß geprüft werden, ob sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Dazu ist der Vermögensstand, wie er ohne angefochtene Rechtshandlung wäre, mit dem tatsächlichen Vermögensstand zu vergleichen (7 Ob 795/81; Bartsch-Pollak aaO 158; vgl. Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 25; BGH LM Nr. 7 a zu § 30 dKO; BGH NJW 1980, 1580).
Eine mittelbare Benachteiligung wäre im Falle der hier geltend gemachten Anfechtungsgründe der §§ 28 und 29 KO auch relevant. Wie bereits in der Entscheidung SZ 57/87 nach ausführlicher Darstellung der zum Teil nicht einheitlichen Rechtsprechung und Lehre ausgeführt wurde, ist aus der Denkschrift zur Konkursordnung in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 3 280, abzuleiten, daß der Gesetzgeber für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung genügen lassen wollte, um damit das allgemeine Anliegen der neuen Konkursordnung, die bisher unanfechtbaren Rechtshandlungen, durch die zum Schaden der Konkursgläubiger das Vermögen vor der Konkurseröffnung aufgezehrt wird, tunlichst anfechtbar zu machen. Diese Erwägungen treffen auf die Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen zu (König aaO Rz 107). Die Norm des § 29 KO enthält die anfechtungsrechtliche Konkretisierung des Rechtsgrundsatzes, daß unentgeltlicher Erwerb nicht den Vertrauensschutz entgeltlichen Erwerbs genießen solle (König aaO Rz 175); die Schenkungsanfechtung soll Schiebungen durchkreuzen, die Vermögensbestandteile des Gemeinschuldners durch bloße Hingabe dem Gläubigerzugriff entziehen; wer vor dem wirtschaftlichen Ruin steht, soll nicht als nobler Schenker auftreten (Holzhammer aaO 45). Die Konkursordnung hat demnach zugunsten der Konkursgläubiger gegen den auch sonst minder schutzwürdigen unentgeltlichen Erwerber entschieden (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 345).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, läge eine mittelbare Benachteiligung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dann nicht vor, wenn wegen Aufwendungen der Beklagten für die an sie übertragene Liegenschaft und der daraus resultierenden Bereicherung der Masse an die Beklagte vorweg aus der Masse Ersatz in der Höhe der von ihr für die Tilgung der Schulden, für die sie nur eine Sachhaftung traf, geleistet werden müßte. An der Anfechtbarkeit fehlte es, wenn ungeachtet des Anfechtungserfolges sich die Verwendung der Konkursmasse nicht verschieben würde (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304). Für notwendige und nützliche Aufwendungen des Anfechtungsgegners steht diesem eine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Masseforderung zu (§§ 46 Abs 1 Z 6, 47 Abs 1 KO; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 402 f) und berechtigt zum Aufrechnen mit dem anfechtungsrechtlichen Anspruch der Konkursmasse (König aaO Rz 374). Das gilt auch für Aufwendungen zur Befriedigung von Pfandrechten, die auch dann, wenn die Liegenschaft nicht der Beklagten geschenkt worden wäre, aus dem Erlös der Veräußerung der Liegenschaft zunächst voll zu befriedigen gewesen wären.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre eine solche Masseforderung zugunsten der Beklagten insoweit nicht entstanden, als die teilweise Abdeckung der durch Höchstbetragshypotheken abgesicherten vom ÖCI gewährten Darlehen durch an das ÖCI verpfändete Ansprüche aus einer von Otto L*** abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgte, auch wenn als deren Begünstigte die Beklagte aufschien. Nach § 166 Abs 1 VVG ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung der Versicherung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs 2 VVG). Die Unwiderruflichkeit einer Begünstigung stellt somit die Ausnahme dar, die ausdrücklich vereinbart werden müßte (SZ 57/73; A. Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 406); sie wurde hier nicht behauptet. Otto L*** konnte demnach zu Lebzeiten nicht nur die versicherungsrechtliche Begünstigung ersatzlos widerrufen, er konnte sie auch durch eine andere, selbst letztwillig verfügte Begünstigungserklärung ersetzen (SZ 57/73; A. Ehrenzweig aaO; Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß in NZ 1985, 82). Ungeachtet einer bestehenden Bezugsberechtigung kann zu Lebzeiten des Versicherten auf die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag Zwangsvollstreckung geführt werden, solche Rechte sind auch konkursverfangen. Dem namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten steht gemäß § 177 VVG nur ein Eintrittsrecht zu. Er hat aber die Forderungen bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen könnte (§ 177 Abs 2 VVG). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden (Prölss-Martin, VersVG 23 1166; Gierke, Versicherungsrecht 347). Der Bezugsberechtigte erwirbt erst im Versicherungsfall originär das Recht auf Leistung (SZ 49/41; Prölss-Martin aaO 1167 mwN; Gierke aaO 348). Er muß also vom Versicherungsnehmer rechtswirksam gesetzte Beschränkungen seines erst im Versicherungsfall entstehenden Rechtes hinnehmen. Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden (SZ 24/3;
Prölss-Martin aaO 143, 1174; Bruck-Möller, VersVG 8 § 15 Anm. 9;
Gierke aaO 347; Eichler, Versicherungsrecht 2 308). Wenn die Verpfändungsanzeige nicht ohnehin, wie es der Regel entspricht, den Widerruf des Bezugsrechtes enthält (Prölss-Martin aaO 1175) oder bedeutet (Eichler aaO 307), hat dies jedenfalls zur Folge, daß dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt wird; der Bezugsberechtigte erhält also nur das, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers (Forderung, Zinsen und Kosten) allenfalls verblieben ist. Es ist die Rechtslage also anders als bei einem zwangsweise erworbenen Pfandrecht, bei dem, wenn der Pfandgläubiger bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterläßt, der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme erwirbt, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden (vgl RGZ 127, 269, 271;
Prölss-Martin aaO 1167; Eichler aaO 307), weil beim Erwerb von Pfändungspfandrechten Willenserklärungen des Schuldners keine Rolle spielen, wogegen mit der Bestellung eines Pfandrechtes durch den Versicherungsnehmer dessen Erklärung, er widerrufe die Bezugsberechtigung, im Rahmen der Wirksamkeit des Pfandrechtes jedenfalls als stillschweigend abgegeben angesehen werden kann (vgl RGZ 127, 269, 272) und damit das Bezugsrecht zumindest einschränkt. Nach der Pfandreife ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt und kann vom Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; nur der über die Forderung des Pfandgläubigers gegen den Versicherungsnehmer hinausgehende Teil der Versicherungssumme gebührt dem Bezugsberechtigten, dessen durch die Begünstigung begründete Anwartschaft durch die Verpfändung zwar nicht erloschen sein muß, aber jedenfalls eingeschränkt ist (Freytag, 100 Fragen zur Privaten Lebensversicherung 6 74). Die durch die Auszahlung der Lebensversicherungssummen kraft wirksamer Verpfändung an das ÖCI zur teilweisen Schuldentilgung verwendeten Beträge bildeten dann aber auch keine Masseforderung, die die Beklagte als Anspruchsberechtigte dem Anfechtungsrecht der Konkursmasse entgegenhalten kann. Dies führt aber zur Bejahung einer mittelbaren Benachteiligung der Masse durch das angefochtene Rechtsgeschäft. Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz betrug S 3,584.000. Die Beklagte hatte als Begünstigte aus einem von Otto L*** abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag unmittelbar, daher ohne Zugriffsmöglichkeit der Nachlaßgläubiger (JBl 1932, 315; SZ 19/272 ua; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 531; Koziol-Welser 7 II 260 f; A. Ehrenzweig aaO 407, 431; Zankl aaO 83), Beträge erhalten, die sie zugunsten der teilweisen Lastenfreistellung der ihr ins Eigentum übertragenen Liegenschaft verwendete. Unter Außerachtlassung des Betrages von S 1,060.543,97, den die Beklagte an das ÖCI für eine Schuld bezahlte, für die sie auch persönlich haftete - ein allfälliger Regreßanspruch wäre keine Masse-, sondern eine bloße Konkursforderung -, zahlte sie Beträge von S 2,848.756 an das ÖCI und den Betrag von S 500.599,06 an den Hypothekargläubiger Firma H*** GesmbH, insgesamt also S 3,349.355,06. Nur für diese Beträge stünde ihr für den Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein vorzugsweises Befriedigungsrecht zu. Da der Verkehrswert der Liegenschaft aber höher liegt als die Masseforderungen der Beklagten und schon die bloße Wahrscheinlichkeit, daß die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht, für den Erfolg der Anfechtung genügt (vgl. Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 72 FN 80), kann das gestellte Begehren nicht schon mit der Begründung abgewiesen werden, daß es der Anfechtung an der Befriedigungstauglichkeit fehlte.
Da demnach Feststellungen zu den weiteren, von der Beklagten erhobenen Einwendungen notwendig sind, sind gemäß § 510 Abs 1 ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E08501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00555.86.0625.000Dokumentnummer
JJT_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_000