TE Vwgh Beschluss 2005/7/11 AW 2005/04/0022

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. H, Mag. W und Dr. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2003, Zl. Ge-442839/19-2003/Bi/Sta, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: S Ges.m.b.H, vertreten durch O O K H Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, dass das gegenständliche Projekt rein privater Natur sei und öffentliche Interessen an einem sofortigen Vollzug der "Baubewilligung" daher ausgeschlossen seien. Auf Grund der Errichtung und des Betriebes der geplanten baulichen Anlagen würde es zu Lärmimmissionen kommen. Aus medizinischer Sicht dürfe es aber durch das geplante Bauvorhaben, wie in der Verhandlungsschrift vom 4. Juli 2002 festgehalten sei, keinesfalls zu zusätzlichen Immissionsbelastungen der Beschwerdeführerin kommen, da sonst eine Gesundheitsgefährdung derselben zu befürchten wäre. Zu einer dementsprechenden Beurteilung bedürfe es einer vollständigen Erhebung der Ist-Situation auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin. Diesen Anforderungen genügten die im bisherigen Verfahren erhobenen Daten nicht. Aus den laut einem Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin erhobenen Messdaten ergebe sich, dass selbst bei Zugrundelegung der bisher vorliegenden spärlichen Angaben über das geplante Projekt bereits jetzt feststehe, dass es sowohl durch die Errichtung - also insbesondere durch Baulärm - als auch durch den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin durch Lärmimmissionen kommen werde. Der von der geplanten Anlage verursachte Schalldruckpegel würde die Ist-Situation zumindest südöstlich des Gebäudes der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe eines Schlafraumes wesentlich verschlechtern. Insbesondere im Hinblick auf diese gesundheitsgefährdenden Immissionen sei es offenkundig, dass durch die Ausführung des geplanten Bauvorhabens vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte.

Die belangte Behörde vertrat dazu die Ansicht, dass sie auf Grund des Berufungsvorbringens der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entsprechende Sachverständigengutachten eingeholt habe. Der lärmtechnische Amtssachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass es durch die Errichtung und den Betrieb des Einkaufszentrums zu keiner wesentlichen Änderung der bestehenden Ist-Situation, insbesondere im Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommen werde. Der medizinische Amtssachverständige habe festgestellt, dass die Lärm-Ist-Situation durch die Verkehrsträger der Umgebung geprägt sei und in einem Bereich von 55 bis 60 dB liege, in dem es aus umwelthygienischer Sicht zu keiner Verschlechterung kommen sollte. Da die Prognose mit der Errichtung des Einkaufszentrums eine Lärmsituation in einem Pegelbereich von 45 bis 50 dB (somit 10 dB unter der Lärm-Ist-Situation) erwarten lasse, sei die Voraussetzung, dass es zu keiner Verschlechterung komme, erfüllt. Zudem sei im medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt worden, dass auch die zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen führen würden.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung aus und brachte (zusammengefasst) vor, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich als nicht geeignet konkret darzulegen, dass bzw. aus welchen Gründen sie durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde.

Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag der Beschwerdeführerin zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen (auch die belangte Behörde hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet), doch hat die belangte Behörde ihre Auffassung, dass es sowohl aus lärmtechnischer als auch aus medizinischer Sicht zu keiner wesentlichen Änderung bzw. zu keiner Verschlechterung kommt, auf entsprechende Amtsgutachten gestützt. Diesen - nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennenden - behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Juli 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040022.A00

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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