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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T GmbH, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. März 2005, Zl. MA 65 - 3899/2004, betreffend Außerbetriebnahme einer Lichtwerbeanlage nach § 35 Abs. 1 StVO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2005 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 1 StVO aufgefordert, die an einer näher genannten Stelle angebrachte Lichtreklameanlage (LED-Werbebord) unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und begehrte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrags wird u.a. ausgeführt, der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und mit der gänzlichen Untersagung der Anlage würde für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger finanzieller Schaden einhergehen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei bereits die Untersagung der aufschiebenden Wirkung der Berufung unrichtig gewesen, weil die behauptete Gefahr in Verzug im keiner Weise nachgewiesen worden sei.
In der zu diesem Antrag erstatteten Stellungnahme vertritt die belangte Behörde unter Hinweis auf eine Unfallstatistik die Auffassung, dass es sich beim Aufstellungsort um eine Stelle mit besonderer Unfallhäufigkeit handle, die Zahl der Unfälle sei während des Betriebes der Reklameanlage drastisch gestiegen und erst ab dem Eingreifen der Behörde im Jahre 2004 wieder gesunken. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Reklameanlage und der erhöhten Unfallgefahr am Aufstellort könne daher nicht in Abrede gestellt werden. Es entspreche auch der Erfahrung des Alltages, dass durch Einrichtungen solcher Art - die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom eigentlichen Verkehrsgeschehen ablenken oder reduzieren - das Unfallrisiko erhöht werde. Diese Gefährdung der Verkehrssicherheit dürfe bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Einzelnen nicht außer Betracht bleiben. Da die Beschwerdeführerin sich nicht bereit erklärt habe, die von der Leuchtreklameanlage ausgehenden Gefahrenmomente zu reduzieren, würde durch den Wiederbetrieb der Anlage der seinerzeitige unhaltbare Zustand wieder hergestellt, zumal der Aufschub eines Betriebsverbotes bis zur Endentscheidung nur eine Duldung des gefährdenden und nicht zulässigen Betriebes bedeuten könne. Dem stehe aber das bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigende öffentliche Interesse entgegen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abgesehen davon, dass von der belangten Behörde gewichtige öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht werden, zeigt die beschwerdeführende Partei mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die sie allenfalls treffenden Nachteile im Falle einer Abweisung ihres Antrags nicht konkret auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Juli 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005020027.A00Im RIS seit
23.09.2005