TE OGH 1986/9/2 10Os101/86

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Veröffentlicht am 02.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton Robert S*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Mai 1986, GZ 2 d Vr 4592/85-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, des Vertreters der Privatbeteiligten Foto Peter H*** Gesellschaft mbH, Dr. Romig, des Angeklagten Anton Robert S*** und des Verteidigers DDr. Stern zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen des (von ihm als selbständigem Verkäufer in der Zeit von Jänner bis Ende November 1984 durch wiederholte Zugriffe begangenen) Verbrechens der Veruntreuung (von insgesamt 163.513 S) nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafatz des § 133 Abs. 2 StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah; gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde er überdies schuldig erkannt, den veruntreuten Betrag an die Firma Foto Peter H*** Gesellschaft mbH zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurde der relativ lange Deliktszeitraum als erschwerend, sein vormals untadelhafter Lebenswandel hingegen als mildernd gewertet.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 12. August 1986, GZ 10 Os 101/86-6, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden; im Gerichtstag war daher nur noch über seine Berufung zu erkennen, mit der er eine Strafherabsetzung und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg beantragt.

Auch diesem Rechtsmittel kommt in keine Richtung hin Berechtigung zu.

Selbst wenn man berücksichtigt, daß dem Berufungswerber die Tatbegehung durch ein unzureichendes Kontrollsystem seines Dienstgebers erleichtert wurde, hat das Schöffengericht das Gewicht der vorliegenden Strafzumessungsgründe im Ergebnis doch richtig beurteilt. Vor allem im Hinblick darauf, daß er den Vertrauensmißbrauch längere Zeit hindurch fortsetzte und zu verschleiern verstand, ist die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bei dem von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden Rahmen nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht zu streng ausgemessen worden. Den Zuspruch an die Privatbeteiligte bekämpft der Angeklagte ohne nähere Begründung mit der Behauptung, die genaue Höhe des von ihm zu verantwortenden Schadens stehe "doch nicht zweifelsfrei" fest und sei "aus zivilrechtlicher Sicht überprüfungsbedürftig"; zu diesem mangels Substantiierung einer weitergehenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen Einwand genügt der Hinweis darauf, daß das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*** (ON 10) für die Feststellung der Schadenshöhe eine durchaus tragfähige Grundlage bietet. Für die Annahme eines zivilrechtlichen Mitverschuldens des Dienstgebers (§ 1304 ABGB) deswegen aber, weil dieser besser wirksame Kontrollen unterließ, ist - einem im Gerichtstag vorgebrachten weiteren Einwand zuwider - schon mangels einer dem vorsätzlichen Schädiger gegenüber obliegenden dahingehenden Sorgfaltspflicht des Geschädigten kein Raum (vgl. Arb. 10.028), sodaß eine allfällige derartige Sorglosigkeit seinerseits nie zu einer Minderung des dem Täter anzulastenden Schadens führen kann.

Der Berufung war daher gleichfalls ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00101.86.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19860902_OGH0002_0100OS00101_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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