TE OGH 1986/9/4 6Ob7/86

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Registersache der E*** T*** F***, Landesproduktenbrennerei und Likörfabrik S. S*** in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des persönlich haftenden Gesellschafters Kurt S***, Kaufmann, 6152 Trins 163, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. Mai 1986, GZ 5 R 116/86-194, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 4. März 1986, GZ HRA 5679-191, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die E*** T*** F***, Landesproduktenbrennerei und Likörfabrik S. S*** in Innsbruck ist im Handelsregister des Erstgerichtes eingetragen. Sie ist eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Innsbruck; einziger persönlich haftender Gesellschafter ist Kurt S***, einzige Kommanditistin war die am 10. Juni 1981

verstorbene Edith S***. Der am 19. August 1981 vom Landesgericht Innsbruck über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkurs wurde mit Beschluß vom 27. November 1984 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben; auf die Konkursgläubiger zweiter Klasse entfiel eine Quote von 33,36 %.

Mit Beschluß vom 29. Mai 1985 setzte das Erstgericht Kurt S*** von der beabsichtigten amtswegigen Löschung der Firma in Kenntnis und forderte ihn auf, einen allfälligen Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung binnen drei Monaten einzubringen. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol äußerte sich dahin, daß gegen die beabsichtigte Löschung keine Bedenken bestünden. Das Erstgericht verwarf den von dem persönlich haftenden Gesellschafter Kurt S*** erhobenen Widerspruch auch im zweiten Rechtsgang und führte zur Begründung aus, sämtliche verwertbaren Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft seien im Zuge des Konkursverfahrens veräußert worden. Die vom Widerspruchswerber ins Treffen geführten Markenrechte und Warenetiketten dürften nach den Ergebnissen des Konkursverfahrens unverwertbar sein. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb sei jedenfalls nicht mehr erforderlich. Ein Antrag auf Fortsetzung der Gesellschaft sei nicht gestellt worden.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es vertrat die Ansicht, die Kommanditgesellschaft werde durch die Konkurseröffnung aufgelöst. Ob die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft hätten beschließen können, müsse nicht geprüft werden, weil ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden sei. Somit komme es allein darauf an, ob ein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, das der Löschung bis zur Beendigung der Liquidation entgegenstehe. Der persönlich haftende Gesellschafter behaupte, die Kommanditgesellschaft besitze aus ihrer werbenden Tätigkeit Steuerguthaben und Ansprüche aus Steuerrückforderungen, die Gegenstand von Abgabenverfahren und eines beim Verwaltungsgerichtshof behängenden Verfahrens seien, ferner Ansprüche, die bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht worden seien, sowie Markenrechte und Warenetiketten. Die Erhebungen hätten ergeben, daß Steuerguthaben der Kommanditgesellschaft nicht feststellbar gewesen seien. In Ansehung der Ansprüche, die bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht worden seien, sei bisher kein Beweis erbracht worden; zudem sei es offen, ob die Ansprüche - so sie überhaupt zu Recht bestünden - der Kommanditgesellschaft oder jenen Personen, die am 13. März 1938 deren Gesellschafter gewesen seien, zustünden. Die der Kommanditgesellschaft zustehenden Markenrechte habe der Masseverwalter als unverwertbar befunden. Kurt S*** habe zwar in Aussicht gestellt, er werde innerhalb einer ihm bestimmten Frist nähere Angaben über die Verwertbarkeit der Markenrechte und Warenetiketten machen, habe aber die Frist ungenützt verstreichen lassen. Angesichts dieser Sachlage verfüge die Gesellschaft seit Aufhebung des Konkurses nicht mehr über Vermögenswerte, die eine Liquidation erforderten. Nach Auflösung einer Kommanditgesellschaft infolge Konkurseröffnung finde eine Liquidation nur ausnahmsweise dann statt, wenn nach Beendigung des Konkursverfahrens noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden sein sollte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Kommanditgesellschaft seit Aufhebung des Konkurses kein im Sinne des § 149 HGB real verwertbares Vermögen habe. Nach dem Stand des Verfahrens bei der Bundesentschädigungskommission sei auch die Notwendigkeit von Rechtshandlungen im Namen der Kommanditgesellschaft nicht abzusehen. Daher sei eine Liquidation weder erforderlich noch zulässig. Das Erstgericht habe daher den Widerspruch zu Recht verworfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des persönlich haftenden Gesellschafters Kurt S*** ist unzulässig.

Über einen Widerspruch gemäß § 141 Abs 3 FGG ist das gerichtliche Verfahren zufolge Art. 9 Abs 1 der 4. EVHGB unter Bedachtnahme auf die dort angeordneten Ausnahmen nach den Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG durchzuführen. Eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist deshalb in einem solchen Verfahren nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechtbar (6 Ob 8/84; 6 Ob 5/84 ua).

Eine Nichtigkeit - für deren Vorliegen sich auch dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen - oder eine offenbare Aktenwidrigkeit wird im Rechtsmittel nicht behauptet. Auch der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit wird nicht ausdrücklich angeführt. Es genügt zwar, wenn die Ausführungen im Rechtsmittel diesen Anfechtungsgrund ihrem Inhalt nach zur Darstellung bringen (SZ 46/107 uva), doch liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann vor, wenn der Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers keine Zweifel aufkommen können und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde (SZ 39/103 uva). Der Revisionsrekurs erschöpft sich in Behauptungen, daß die Kommanditgesellschaft - entgegen den eingehenden Darlegungen des Rekursgerichtes - auch nach Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen gemäß § 139 KO weiterhin über ungeteiltes verwertbares Vermögen verfüge, so daß eine Liquidation erforderlich sei. Damit wird aber schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt (6 Ob 8/84; vgl. auch HS 8103/13); ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, muß nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG bildet.

Soweit vorgebracht wird, die Eingaben des Revisionsrekurswerbers seien als Anträge auf Fortsetzung der Kommanditgesellschaft aufzufassen, übersieht der persönlich haftende Gesellschafter, daß die Fortsetzung der Gesellschaft, wenn sie durch Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wird, nur über Beschluß der Gesellschafter möglich ist; sie ist sodann von sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden (§ 144 Abs 1 und 2 HGB). Der Revisionsrekurswerber hat aber im Einspruch ON 188 - in seinen sonstigen Eingaben nimmt er darauf nicht Bezug - lediglich behauptet, die Gesellschaft werde nach Aufhebung des Konkurses fortgeführt, ohne sich auf die Anmeldung eines darauf abzielenden Beschlusses der Gesellschafter zu berufen oder einen solchen vorzulegen (vgl. auch NZ 1978, 207). Im übrigen kommt die Fortsetzung der Gesellschaft nach herrschender Lehre (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 129 FN 19; Wegan, Insolvenzrecht 304; Bartsch-Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 3 II 590; vgl auch Reimer, Bankarchiv 1974, 38 f) nach Durchführung des Konkurses - wie im vorliegenden Fall - nicht in Betracht, sondern den Gesellschaftern bleibt lediglich die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft zu gründen, die Fortsetzung setzt die Aufhebung des Konkurses im Sinne der §§ 157, 166 und 167 KO voraus. Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E08786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00007.86.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19860904_OGH0002_0060OB00007_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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