TE OGH 1986/10/22 1Ob628/86

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Katharina Christine S***, geboren am 7. Juni 1985, infolge Revisionsrekurses des Dipl.Ing. Peter Franz M***, Landesbeamter, Langenzersdorf, Berggasse 11, vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1986, GZ. 5 R 157/86-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 25. April 1986, GZ. P 60/85-29, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstrichters (in ihrem Punkt 1) wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Katharina Christine S*** wurde am 7.6.1985 von Ulrike M*** unehelich geboren. Die Mutter war am 27.3.1980 bis 15.11.1983 mit Dipl.Ing. Peter Franz M*** verheiratet. Dipl.Ing. Peter Franz M*** anerkannte mit der am 6.8.1985 vor dem Bezirksgericht Korneuburg abgegebenen Erklärung die Vaterschaft zur mj. Katharina Christine. Am selben Tag anerkannte auch Dipl.Ing. Josef M*** die Vaterschaft zum Kind. Aufgrund des Gutachtens des Univ.Prof.Dr. Josef H*** vom 16.10.1985, wonach die Vaterschaft des Dipl.Ing. Josef M*** zum Kind in sehr hohem Grade wahrscheinlich, Dipl.Ing. Peter Franz M*** aber aufgrund der Verteilung der Blutfaktoren S-s und Kidd als Erzeuger des Kindes auszuschließen ist, wurde das Anerkenntnis des Dipl.Ing. Peter Franz M*** mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.11.1985 (ON 15 d.A.) als rechtsunwirksam festgestellt. Ulrike M*** und Dipl.Ing. Peter Franz M*** haben am 13.11.1985 neuerlich geheiratet.

Mit Adoptionsvertrag vom 18.11.1985 nahm Dipl.Ing. Peter Franz M*** die mj. Katharina Christine S*** an Kindesstatt an. Mit dem Beschluß vom 25.4.1986 (ON 29) bewilligte das Erstgericht die Annahme an Kindesstatt (Punkt 1 des Beschlusses); die Anträge des Vaters Dipl.Ing. Josef M*** auf Regelung des Besuchsrechts zu seiner Tochter, der Antrag der Mutter auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und auf Bestellung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Jugendabteilung, zum Kollisionskurator (Punkte 2 bis 4 des Beschlusses) wurden abgewiesen.

Das Erstgericht stellte fest: Die Minderjährige wachse im Hause ihrer Mutter, des Wahlvaters und der Eltern der Mutter in einem liebevollen und familiären Klima auf. Das Kind sei tadellos gepflegt, sauber gehalten und altersentsprechend entwickelt. Die materiellen Verhältnisse der Mutter und des Wahlvaters seien gesichert. Die Mutter sei Hauptsschullehrerin, der Wahlvater Beamter der Niederösterreichischen Landesregierung. Zwischen dem Wahlvater und dem Kind bestehe eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung. Die Mutter werde bei der Pflege und Erziehung des Kindes von ihren Eltern unterstützt, so daß trotz ihrer Berufstätigkeit und außerfamiliärer Aktivitäten der Mutter und des Wahlvaters keine Vernachlässigung des Kindes zu befürchten sei. Die Beziehung der Mutter zum Vater der Minderjährigen sei beendet, ein Kontakt des Kindes zum Vater bestehe derzeit nicht. Der Vater bemühe sich, einen solchen Kontakt herzustellen, stoße dabei jedoch auf den Widerstand der Mutter.

Die gesamten Umstände ließen erwarten, daß das Kind im Familienverband der Mutter und des Wahlvaters wie ein eheliches Kind aufwachsen werde; möge auch die Betreuung des Kindes (im Hinblick auf die außerfamiliären Interessen der Mutter und des Wahlvaters) nicht die bei einem kleinen Kind übliche Intensität aufweisen, sei doch durch die Eltern der Mutter eine zufriedenstellende Pflege gewährleistet. Die rechtliche Sanierung des bereits faktisch bestehenden Familienverhältnisses sei im Interesse des Kindes geboten. Die Einwände des Vaters gegen die Adoption seien menschlich verständlich, jedoch im Rahmen einer am Wohl des Kindes orientierten Beurteilung unbeachtlich. Dem Wohl des Kindes sei bei einem Aufwachsen in einer intakten Familie mehr gedient als durch das Aufrechterhalten einer zwiespältigen Beziehung zu zwei verschiedenen Vaterfiguren.

Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhobenen Rekurs des Vaters Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages abwies.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch § 181 a ABGB dem unehelichen Vater im Adoptionsverfahren nur ein Anhörungsrecht und kein Zustimmungsrecht wie dem ehelichen Vater einräume, sei, was die Befugnisse des unehelichen Vaters betreffe, von einem Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern nicht auszugehen. Das Kindschaftsrecht sei im dritten Hauptstück des ABGB nunmehr so geregelt, daß es grundsätzlich gemeinsame Bestimmungen für eheliche und uneheliche Kinder enthalte; unterschiedliche Regelungen seien nur dort anzutreffen, wo sie durch die anders gelagerte Familienstruktur erforderlich seien. Insbesondere sei das Besuchsrecht des unehelichen Vaters ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Daraus folge, daß der Schutz des Gesetzes in erster Linie den bestehenden Verwandtschafts- und Familienverhältnissen gelte und ihnen gegenüber die Interessen potentieller Adoptiveltern zurückzutreten hätten. Die Bestimmungen der §§ 181, 181 a ABGB sollen sicherstellen, daß keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Personen zustandekomme, die durch diesen Rechtsakt tiefgreifend betroffen werden. Daß das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden, genüge nach der Rechtsprechung nicht, der Adoption eines mj. Kindes den Vorzug gegenüber der Aufrechterhaltung der aus leiblicher Verwandtschaft herrührenden Beziehungen zu geben. Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, daß der mj. Katharina derzeit ein materiell gefestigter Familienverband geboten werde. Die erst etwas über ein halbes Jahr zurückliegende Eheschließung der Mutter, das geringe Alter des Wahlkindes und das kurze Leben im gemeinsamen Familienverband lassen jedoch nicht den sicheren Schluß zu, daß die junge Familie einen gefestigten Rahmen für eine dauerhafte Vater-Kind-Beziehung bilde. Mangels ausreichender Vorhersehbarkeit einer solchen dauerhaften Beziehung könne derzeit nicht gesagt werden, daß die Adoption dem Wohle des Kindes entspreche.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Wahlvaters. Der Rechtsmittelwerber wendet sich zunächst gegen die Anerkennung der Rekursbefugnis des unehelichen Vaters, da das Gesetz dem unehelichen Vater nur die Stellung eines Beteiligten und nicht einer Partei einräume. Nur Parteien stehe gemäß den §§ 9, 10 AußStrG Rekurslegitimation zu. § 257 AußStrG übernehme offenbar für den Bereich des Adoptionsverfahrens die in § 8 AVG 1950 vorgezeichnete Unterscheidung zwischen Parteien und bloßen Beteiligten.

Die Stellung des unehelichen Vaters hat, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl. 1962/205 ausgeführt hat, durch das Bundesgesetz vom 17.2.1960, BGBl. 1960/58, über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt eine wesentliche Änderung erfahren. Während der uneheliche Vater bis dahin kein Recht hatte, am Verfahren beteiligt zu werden, steht ihm seither unter der Voraussetzung, daß er die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, das Recht auf Anhörung (§ 181 a Z 4 ABGB) zu. Die Einräumung von Anhörungs- und Zustimmungsrechten (§ 181 ABGB) sollte nach der Regierungsvorlage (107 BlgNR IX.GP 17) sicherstellen, daß keine Kindesannahme gegen den Willen oder die wohlbegründete Meinung der Personen oder Stellen zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten oder Pflichten unmittelbar betroffen werden, den Vertragsteilen besonders nahestehen oder das Wahlkind zu vertreten oder für sein Wohl zu sorgen haben. Eine gewissenhafte Einhaltung dieser wichtigen Bestimmungen sei, so führen die Erläuterungen weiter aus, sichergestellt, weil die Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten nach § 257 AußStrG Beteiligte am Verfahren seien und die aus dieser Stellung entspringenden Rechte hätten. Der Bewilligungsbeschluß könne ohne Zustellung an diese Personen nicht rechtswirksam werden. Trage das Gericht berechtigten Einwendungen dieser Personen nicht Rechnung, so könnten sie ihren Standpunkt im Rechtsmittelweg durchsetzen. Den materiellen Zustimmungs- und Anhörungsrechten entspricht daher die Beteiligtenstellung im Verfahren, die Verfahrensrechte gibt (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 Anm.8 zu § 257). Da auch die Zustimmungsberechtigten, die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes in § 257 AußStrG zu den Beteiligten gezählt werden, hätte die Auffassung des Rechtsmittelwerbers zur Folge, daß keiner dieser Personen eine Rechtsmittelbefugnis zustünde, was mit dem Zweck der Neuregelung in offenkundigem Widerspruch stünde. Dem unehelichen Vater stehen daher Rechtsmittel gegen eine bewilligte Adoption zu (EFSlg. 37.202, 30.441; EvBl. 1962/205).

Dem Revisionsrekurs kommt jedoch Berechtigung zu.

Das Gesetz macht die Bewilligung der Adoption grundsätzlich davon abhängig, daß die in § 181 Abs.1 Z 1 bis 3 ABGB genannten Personen der Adoption zustimmen, wogegen die in § 181 a Z 1 bis 5 ABGB genannten Personen und die Bezirksverwaltungsbehörde (Z 6) nur das Recht auf Anhörung haben. Der Mangel der Zustimmung führt, sofern nicht der Ausnahmefall des § 181 Abs.2 ABGB vorliegt oder das Gericht die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles ersetzt (§ 181 Abs.3 ABGB) zur Versagung der Bewilligung der Adoption. Während der Vater des minderjährigen ehelichen Wahlkindes und die Mutter des mj. Wahlkindes zustimmungsberechtigt sind (§ 181 Abs.1 Z 1 und 2 ABGB), kommt dem unehelichen Vater nur die Stellung eines Anhörungsberechtigten zu (§ 181 a Abs.1 Z 4 ABGB). Der uneheliche Vater muß (RV 107 BlgNR IX.GP 19) gehört werden, damit er auf das Schicksal seines unehelichen Kindes einen, wenn auch nur beschränkten Einfluß nehmen kann; insbesondere muß darauf Rücksicht genommen werden, ob der uneheliche Vater vielleicht selbst die Absicht habe, das Kind zu adoptieren oder zu legitimieren. Das Recht auf Anhörung verpflichtet das Gericht nur, sich mit den Umständen auseinanderzusetzen, die der Anhörungsberechtigte gegen die Bewilligung der Adoption vorbringt (EFSlg. 29.276; EvBl. 1962/205). Gegen die unterschiedliche Regelung der Rechtsstellung des ehelichen und des unehelichen Vaters bestehen, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (5 Ob 754/80), keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelung ist vielmehr, wie Ostheim, JBl. 1966, 123, 124, hervorhob, sachgerecht, weil das eheliche Kind im allgemeinen in Lebensgemeinschaft mit den ehelichen Eltern und das uneheliche Kind bei der unehelichen Mutter wohnt, woraus sich enge gegenseitige Beziehungen ergeben, wogegen der uneheliche Vater in aller Regel außerhalb der Gemeinschaft von Mutter und Kind lebt. Damit fehlt es typischerweise an einer natürlichen Grundlage für ein Zustimmungsrecht des unehelichen Vaters. Das Gesetz erhebt dieses soziale Leitbild zum tragenden Rechtsprinzip. Nur wenn im Einzelfall ein von diesem Regelfall abweichendes, durchaus familiengerechtes Verhalten des unehelichen Vaters vorliegt, insbesondere wenn er mit der unehelichen Mutter eine dauernde Lebensgemeinschaft unterhält, könnte seinem Anhörungsrecht das Gewicht einer Zustimmungserklärung beigemessen werden. Im Sinne der österreichischen Regelung fordert auch § 1747 BGB zur Annahme an Kindesstatt die Einwilligung der Eltern des ehelichen Kindes (§ 1747 Abs.1 BGB) und der Mutter des nichtehelichen Kindes (§ 1747 Abs.2 BGB), wogegen der nichteheliche Vater nicht zu den Einwilligungsberechtigten zählt. Auch dazu wird die Auffassung vertreten, daß diese Ungleichbehandlung regelmäßig den Lebensverhältnissen entspreche und grundgesetzkonform sei (Soergel-Roth-Stielow, § 1747 BGB Rz 5).

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß angesichts der einschneidenden Wirkungen einer Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entziehen soll, bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den berechtigten Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließlichen oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden darf. Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung sei daher grundsätzlich nur zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt seien. Im Zweifel sei die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. Bekenne sich ein Zustimmungsberechtigter auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigere er die Zustimmung nicht grundlos (EFSlg. 45.910, 40.938; JBl. 1981, 208). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, daß das Kind seiner Mutter und der bestehenden familiären Bindung entzogen werden soll; diese soll vielmehr gefestigt werden. Will der Vater, wie im vorliegenden Fall, die Ausübung seiner Rechte auf das Besuchsrecht beschränken, hat die Aufrechterhaltung dieser familienrechtlichen Beziehungen des unehelichen Vaters zu seinem Kind hinter der dem Wohl des nicht eigenberechtigten unehelichen Kindes dienenden Adoption (§ 180 a Abs.1 ABGB) zurückzutreten. Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfaßt das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls. Im Falle der Adoption muß gewährleistet sein, daß dem mj. Kind dadurch ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschafft wird (Soergel-Roth-Stielow, § 1741 BGB Rz 2 und 3). Im vorliegenden Fall lebt das mj. Kind seit seiner Geburt im Familienverband der Mutter und ihres Ehemannes, des Adoptivvaters. Es besteht zwischen dem Wahlvater und dem Kind bereits ein dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung. Pflege und Erziehung des Kindes sind ungeachtet der Berufstätigkeit und der über das Übliche kaum hinausgehenden außerfamiliären Aktivitäten der Mutter und des Wahlvaters, die die Obsorge für das Kind nicht beeinträchtigen, gesichert. Durch die Adoption wird dem heranwachsenden Kind ein liebevolles Elternhaus gesichert und die psychologische Belastung der Familie, die mit Kontakten des unehelichen Vaters zu seinem Kind unvermeidlicherweise verbunden ist, vermieden. Die reibungslose Integration in den geschlossenen Familienverband ist damit gesichert. Gewiß kann dem Ziel, dem Kind ein geborgenes Zuhause zu sichern, nur entsprochen werden, wenn die Ehe der Eltern Bestand hat. Eine absolute Gewißheit kann aber nicht gefordert werden, weil Ehen selbst nach langjähriger Dauer zerbrechen können. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Ehe der Mutter und des Adoptivvaters, die nach vorübergehender Scheidung wieder zueinander gefunden haben, bereits wieder gefährdet wäre. Die angebliche Erfahrungstatsache, daß Zweitehen zwischen denselben Personen eine ungünstige Zukunftsprognose aufweisen, reicht nicht aus, um die Bewilligung der Adoption zu verweigern, zumal das Gesetz ohnehin die Möglichkeit bietet, einer nachtrgälichen ungünstigen Entwicklung durch Aufhebung des Adoptionsvertrages (§ 184 a Abs.1 Z 2 und 3 ABGB) Rechnung zu tragen.

Insgesamt dient die Adoption dem Wohl des Kindes, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.

Anmerkung

E09316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00628.86.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19861022_OGH0002_0010OB00628_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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