TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 B826/01 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Formalpartei
BDG 1979 §103

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen die Einstellung zweier Disziplinarverfahren mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Disziplinaranwalts auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Disziplinaranwalt gemäß §103 iVm. §145c Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979). Mit Bescheiden (jeweils) vom 14. November 2000 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 45a, gegen zwei Beamte der Bundesgendarmerie gemäß §123 Abs1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten. Diese Beschlüsse gründeten sich auf eine vom Bundesministerium für Inneres gemäß §110 Abs1 Z2 BDG 1979 wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen vorgelegte Disziplinaranzeige des Gendarmeriezentralkommandos.

1.2. Den - von den Beschuldigten - gegen diese Einleitungsbeschlüsse erhobenen Berufungen wurde seitens der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport stattgegeben; die Disziplinarverfahren wurden gemäß §118 Abs1 Z3 BDG 1979 eingestellt.

2. Gegen diese (im Wesentlichen gleichlautenden) Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden des einschreitenden Disziplinaranwaltes, in denen die "Verletzung des Grundsatzes der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze gemäß Art18 B-VG" behauptet, hinsichtlich der §§1 Abs1 Z22 und 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 sowie des §96 BDG 1979 die Einleitung eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" angeregt und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird. Zur Zulässigkeit der Beschwerden finden sich darin keine näheren Ausführungen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte; dies ist dann der Fall, wenn die dem Verwaltungsakt innewohnende Norm die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte (VfSlg.10.627/1985, 14.575/1996).

3.2. §103 Abs1 BDG 1979 bestimmt nur, dass der Disziplinaranwalt "zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren" berufen ist. Ein subjektives Recht des Disziplinaranwaltes im oben bezeichneten Sinne ist damit jedoch nicht begründet. In systematischer Auslegung spricht dafür im Besonderen auch die Bedachtnahme auf §103 Abs4 BDG 1979, wonach dem Disziplinaranwalt gemäß Art131 Abs2 B-VG das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; diese Bestimmung wäre im Hinblick auf Art131 Abs1 Z1 B-VG überflüssig, wenn dem Disziplinaranwalt ein subjektives Recht auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukäme.

3.3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden nicht legitimiert ist. Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Parteien, Disziplinaranwalt, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B826.2001

Dokumentnummer

JFT_09989075_01B00826_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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