TE OGH 1987/5/14 6Ob561/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Monika B***, geboren am 2. Oktober 1982, im Haushalt der Mutter Anna Maria G***, Angestellte, Absam, Samerweg 12, wegen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und seinem Vater Ing. Herbert B***, Angestellter, Ampaß, Winkelweg 18, infolge Revisionsrekurses der Mutter gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1987, GZ 1 b R 10/87-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 15. Dezember 1986, GZ P 166/85-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das pflegebefohlene Mädchen kam am 2.Oktober 1982 zur Welt. Die Eltern hatten sechs Monate vorher geheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluß vom 18.September 1985 gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach der vor dem Scheidungsrichter getroffenen Vereinbarung der Eltern vom 18.Mai 1985 sollte die Ausübung der elterlichen Rechte der Mutter allein zustehen; zum persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind hielten die Eltern in ihrer Vereinbarung ihre Einigkeit darüber fest, daß der Vater "ein Recht auf freien Verkehr in Ausübung des Besuchsrechtes mit" dem Mädchen "hat und dabei insbesondere auch das Recht hat, das Kind in Ausübung des Besuchsrechtes mit sich zu nehmen." Das Pflegschaftsgericht genehmigte mit Beschluß vom 11. November 1985 diese Vereinbarung der Eltern. Bereits ein Monat später stellte der Vater den Antrag auf Regelung des Besuchsrechtes an den Wochenenden sowie in den Weihnachts-, Oster- und Sommerferien. Für das Wochenende begehrte der Vater eine Regelung, nach der er seine Tochter an jedem zweiten Samstag um 8 Uhr morgens abholen dürfe und erst am darauffolgenden Sonntag um 19 Uhr wieder zurückbringen müsse. Hilfsweise stellte der Vater den Antrag, ihm allein die Ausübung der elterlichen Rechte zu übertragen. Die Mutter sprach sich wegen einer beim Kind entwickelten Abneigung gegen den Vater gegen jede Besuchsrechtsausübung aus. Sie teilte dem Gericht im Zuge des Verfahrens ihre Wiederverehelichungsabsicht mit.

Das Pflegschaftsgericht holte das Gutachten eines Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychologie sowie ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie ein und vernahm auch den das Kind behandelnden Fachpsychologen. Es wies den (Eventual-)Antrag des Vaters ab, ihm die elterlichen Rechte zur alleinigen Ausübung zuzuweisen, und regelte das Besuchsrecht in der Weise, daß der Vater berechtigt sei, an jedem zweiten Samstag das Kind von der Mutter um 8 Uhr abzuholen und es um 19 Uhr wieder zurückzubringen habe. Das weitere Begehren wies das Pflegschaftsgericht ab.

Beide Elternteile erhoben gegen diese Entscheidung Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung.

Die Mutter strebt mit ihrem Revisionsrekurs eine Aussetzung des väterlichen Besuchsrechtes an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Ausführung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes unzulässig.

Die bestätigende Rekursentscheidung kann gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen einer Nichtigkeit angefochten werden.

Die Darlegungen der Rechtsmittelwerberin zu einem am 21.Februar 1987 stattgefundenen Versuch des Vaters, sein Besuchsrecht im Sinne der Rekursentscheidung auszuüben, muß als Neuerung über ein der angefochtenen Entscheidung nachfolgendes Ereignis unbeachtet bleiben. Die Würdigung der beiden Gutachten durch die Vorinstanzen stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar, die einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Bei der Beurteilung, ob die Pflege eines Gedanken- und Gefühlsaustausches im unmittelbaren gemeinsamen Erleben zwischen der nun viereinhalb Jahre alten Tochter und ihrem Vater die Entwicklung des Kindes nach seinen festgestellten Eigenschaften günstig oder ungünstig zu beeinflussen verspricht, haben die Vorinstanzen keinen nach § 178 a ABGB zu berücksichtigenden Umstand vernachlässigt oder offenbar unsachlich gewichtet. Die im Revisionsrekurs zum Ausdruck kommende subjektive Ansicht der Mutter wurde bereits im Gutachten des zweiten Sachverständigen eingehend behandelt und gewürdigt. Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Rekursentscheidung darzutun.

Mangels schlüssiger Ausführung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E10985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00561.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0060OB00561_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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