TE OGH 1987/5/26 10Os58/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Ernst R*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18.Dezember 1986, GZ 17 Vr 3430/85-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Mittermayer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Ernst R*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 30. Jänner 1986, 14 Ls 6 Js 1925/85 (116/85) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Vorverurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung, als mildernd daß der Angeklagte die Tat (zwar nach Vollendung des 18., aber) vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hatte.

Die gegen dieses Urteil von Alexander Ernst R*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.Mai 1987, GZ 10 Os 58/87-5, dem auch der nähere Urteilssachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Der Berufung des Genannten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Den erstgerichtlichen Strafbemessungsgründen ist noch beizufügen, daß auch die mehrfachen Verletzungen leichten Grades, die Gabriele P*** bei ihrem Widerstand gegen die (tatbestandsmäßige) Gewaltanwendung des Angeklagten erlitten hat, ebenso erschwerend sind, wie auch der äußerst rasche (einschlägige) Rückfall nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Salzburg vom 9. August 1985 (rechtskräftig seit dem 4.September 1985 - Tatzeit im gegenständlichen Verfahren: 6.September 1985) zum AZ 29 U 1998/85 wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. Gleichwie beim Raub werden im Fall der §§ 201 bis 204 StGB und 207 StGB leichte Körperverletzungen des Opfers dem Täter zwar nicht gesondert zugerechnet (SSt. 46/66; EvBl. 1983/95), da diese Delikte (anders etwa als §§ 205 und 206 StGB) durch Anwendung von Gewalt gekennzeichnet sind. Wenn aber bei den oben angeführten Gewaltdelikten das Opfer leichte Verletzungen erleidet, wiegt der Unrechtsgehalt der Tat dadurch schwerer als im Fall eines unverletzt gebliebenen Tatopfers. Demnach wirken im gegenständlichen Verfahren die leichten Verletzungen, die Gabriele P*** durch die Tat des Angeklagten davongetragen hat, straferschwerend (EvBl. 1983/95). Die vom Angeklagten für sich reklamierten weiteren Milderungsgründe liegen indes nicht vor. Daß sich der Samenerguß außerhalb der Scheide der Genötigten ereignete, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar wie die Tatsache, daß der Angeklagte mit dem Opfer vor der Tat ein intimes Verhältnis unterhalten hatte. Daß aber Gabriele P*** praktisch keine Gegenwehr gezeigt habe, ist eine mit den Entscheidungsgründen (vgl. US 3 f) im Widerspruch stehende Annahme des Berufungswerbers. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß sich der Angeklagte seit der Tat durch längere Zeit wohlverhalten hätte; einer solchen Annahme stehen die nachfolgenden, ersichtlich im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilungen des Angeklagten entgegen. Das Erstgericht nahm gemäß § 31 StGB auf das vorerwähnte Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 30. Jänner 1986 Bedacht. Eine vom Obersten Gerichtshof neu eingeholte Strafregisterauskunft weist aber auch noch weitere Verurteilungen durch das Bezirksgericht Salzburg auf, und zwar jene vom 22. Oktober 1985, rechtskräftig seit 19.März 1986, AZ 29 U 2019/85 wegen §§ 88 Abs. 1 und 4, 164 Abs. 1 Z 2 StGB sowie § 36 Abs. 1 lit. b WaffG und vom 17.April 1986, rechtskräftig seit 17.Mai 1986, AZ 29 U 705/86 wegen § 83 Abs. 1 StGB.

Schon angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Straftat erachtete der Oberste Gerichtshof, daß die vom Schöffengericht ausgemessene zusätzliche Freiheitsstrafe keineswegs überhöht ist, weshalb eine Reduktion nicht in Betracht gezogen werden konnte.

Unbegründet ist auch das Begehren auf bedingte Strafnachsicht. Selbst ohne Berücksichtigung des dem Angeklagten im Verfahren 29 U 705/86 des Bezirksgerichtes Salzburg angelasteten Verhaltens wurde dieser nämlich bereits dreimal wegen Aggressionsdelikten abgestraft (Bezirksgericht Klagenfurt, AZ 12 U 868/83 sowie Bezirksgericht Salzburg, AZ 29 U 3478/84 und AZ 29 U 1998/85), wobei die zuletzt angeführte Verurteilung, wie erwähnt, innerhalb eines Monates vor der gegenständlichen Straftat erfolgte. Da darüber hinaus weder die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe noch die Bestellung eines Bewährungshelfers (Landesgericht Salzburg, AZ 22 Vr 813/80) oder der Vollzug von mehreren Geldstrafen den Berufungswerber vor weiterer Straffälligkeit bewahren konnte, sind nach der Aktenlage keine Gründe für die Annahme gegeben, daß eine (erneute) bloße Androhung des Vollzuges der Freiheitsstrafe den Berufungswerber nunmehr von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten werde können. Daran vermögen auch weder das Ableben seines Vaters und seine nunmehrige Eingliederung in den Arbeitsprozeß etwas zu ändern. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E10813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00058.87.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19870526_OGH0002_0100OS00058_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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