TE Vwgh Beschluss 2005/9/12 2004/10/0179

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §179 Abs6 idF 2002/I/065;
ForstG 1975 §19 Abs1 litb;
VerwaltungsreformG 2001 Art4 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des HR DI Dr. F H und der C H in T, beide vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Juli 2004, Zl. 20401- 40017/23/9-2004, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: Dipl.-Ing. J M, B A und J M, alle vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (BH) vom 13. November 2000 wurde den Mitbeteiligten auf Grund ihres Ansuchens vom 27. Dezember 1999 die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung für die Schaffung von Bauland auf den Grundstücken 315/1 und 315/3 der KG M. unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. November 2002 wurde der Bescheid der BH behoben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der BH vom 12. Februar 2003 wurde den Mitbeteiligten die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung für die Schaffung von Bauland auf der südlichen Teilfläche des Grundstückes 315/1 KG M. im Ausmaß von 4.210 m2 und mit Spruchpunkt II. für das Grundstück 315/3 der KG M. erteilt.

Auch gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Juli 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig bei der Landeshauptfrau von Salzburg den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da der Bescheid ihrer Ansicht nach fälschlich die Angabe enthielt, dass keine Berufung zulässig sei.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. November 2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schließlich die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben die Beschwerdeführer die zur Zl. 2005/10/0068 protokollierte Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Mitbeteiligten haben eine Äußerung erstattet, in der der Antrag gestellt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag der Beschwerdeführer nicht Folge geben.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

In Punkt 1. lit. a ihres Beschwerdeschriftsatzes erklären die Beschwerdeführer zunächst, die Beschwerde zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg sei rechtswidrig, weshalb sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hätten. Das gegenständliche Rodungsverfahren sei durch den Antrag der Mitbeteiligten im Jahre 1999 eröffnet worden. Da kein den Antrag behandelnder Bescheid rechtskräftig und daher das Verfahren nicht abgeschlossen worden sei, handle es sich bei dem Bescheid (der Landeshauptfrau) um eine Erledigung im selben Verfahren. Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltende Rechtslage habe in § 170 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b ForstG, also für den Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde im Rodungsverfahren die zuständige Behörde erster Instanz sei, eine dritte Instanz (Bundesminister) vorgesehen. Die Möglichkeit einer Berufung an den Bundesminister sei zwar durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 beseitigt worden, in Art. 4 Z. 4 dieses Gesetzes sei jedoch gemäß § 179 Abs. 6 ForstG vorgesehen, dass Verfahren, die vor dem 1. Juni 2002 anhängig gewesen seien, nach der damals geltenden Rechtslage zu Ende zu führen seien. Demnach sei gegen den Bescheid der Landeshauptfrau das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister zulässig. Sollte diese Rechtsansicht wider Erwarten vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden, so würde zum Schutze der Rechte der Beschwerdeführer und zur Wahrung der Fristen auch gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall kein letztinstanzlicher Bescheid vorliege und die Beschwerde daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unzulässig sei. Sollte - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - doch ein letztinstanzlicher Bescheid vorliegen, so möge der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Die Mitbeteiligten haben mit Antrag vom 27. Dezember 1999 bei der BH um die Erteilung der Rodungsbewilligung für näher genannte Grundstücke zur Schaffung von Bauland angesucht. Nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage endete unter anderem gemäß § 170 Abs. 7 ForstG in den Angelegenheiten des § 19 Abs. 1 lit. b der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.  65/2002, entfiel unter anderem der genannte § 170 Abs. 7 ForstG (vgl. Art. 4 Z. 1 des Verwaltungsreformgesetzes). Dem § 179 ForstG wurde (nach Art. 4 Z. 4 des Verwaltungsreformgesetzes 2001) folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) § 170 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr.  65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 170 Abs. 5, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. In der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen."

Das vorliegende Rodungsverfahren ist seit dem Einlangen des verfahrenseinleitenden Rodungsantrages der Mitbeteiligten vom 27. Dezember 1999 (am 29. Dezember 1999 bei der BH eingelangt) anhängig. Hinsichtlich des Instanzenzuges gilt daher die Regelung des Forstgesetzes, so wie sie vor dem In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 mit 1. August 2002 bestanden hat. Der Instanzenzug endete daher beim zuständigen Bundesminister (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 16. November 2002, Zl. 2001/10/0088).

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 12. September 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100179.X00

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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