TE OGH 1987/9/24 13Os114/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Jonny W*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB nach der Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 23.April 1987, GZ. 8 c Vr 8.772/85-72, in öffentlicher Verhandlung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde, soweit gegen den Schuldspruch ergriffen, mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 10.September 1987, 13 Os 114/87-6, als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags wären die Verhandlung und die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie noch nicht zurückgewiesen wurde, sowie die Berufung des Angeklagten gewesen. Der Verteidiger des Angeklagten hat jedoch im Gerichtstag vor dem Eingehen in die Berichterstattung die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (der Sache nach: soweit sie nicht schon rechtskräftig zurückgewiesen ist) zurückgezogen.

Sohin waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten, weil mit der Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde (wie sie nach der Zurückweisung ihres nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Teils in nichtöffentlicher Beratung für den noch unerledigten Teil dem Gerichtstag vorbehalten worden war) entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, EvBl 1981 Nr. 46, JBl 1985 S. 565, RZ. 1987/48 S. 180, 13 Os 19/78, 13 Os 37/79 u.v.a.).

Anmerkung

E11952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00114.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0130OS00114_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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