TE OGH 1987/10/15 13Os145/87

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz C*** wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Schöffengerichts vom 2. März 1987, GZ. 29 Vr 468/86-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Kraftfahrzeugspenglermeister Karl Heinz C*** ist des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er in Melk mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Josef H*** durch die Äußerung, er werde ihn wegen des Verdachts des Raubes zur Anzeige bringen, wenn er ihm nicht einen Teil der Beute überlasse, zur Übergabe von Bargeld, und zwar im Mai 1985 von 13.000 S und im Juni 1985 von 15.000 S, genötigt.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an.

Das Schöffengericht ist bei seinen relevanten Feststellungen "ausschließlich den absolut glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen Josef H*** (ge)folgt ...", der "von seiner Persönlichkeit und seinem Auftreten vor Gericht her im Vergleich zu den Zeuginnen Herta V*** und Gabriela H*** und ganz besonders im Vergleich zum Angeklagten den weitaus besten Eindruck hinterließ" (S. 333). Es hat dazu ausdrücklich zu gewissen Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen H*** Stellung genommen und auch begründet dargelegt, weshalb diese "Irrtümer" die Glaubwürdigkeit seiner Depositionen zum rechtserheblichen Sachverhalt ebensowenig zu erschüttern vermögen (S. 334) wie die Tatsache, daß es sich bei ihm um einen vierfachen Bankräuber handelt (S. 333). Es dürfe nämlich, so das Urteil, "nicht übersehen werden, daß Josef H*** von seiner dritten Einvernahme als Verdächtiger an, bei welcher er erklärte, daß er nunmehr reinen Tisch machen und alles so sagen wolle, wie es sich ereignet habe, kontinuierlich Karl Heinz C*** belastete und immer wieder angab, daß ihm dieser unter der Drohung, daß er ansonsten die Gendarmerie verständigen und gegen ihn - Josef H*** - Anzeige erstatten werde, Teilbeträge der Raubbeute abgenötigt habe" (S. 333 unten, 334 oben). "Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Zeugen Josef H*** erschien es dem Schöffengericht (daher) unzweifelhaft, daß Josef H*** .... wirklich ein für allemal reinen Tisch machen wollte und aus diesem Grund die volle Wahrheit sagte" (S. 335).

Hingegen machten der Angeklagte und dessen Lebensgefährtin Herta V*** auf das Gericht "einen ausgesprochen negativen und verschlagenen Eindruck" (S. 336, 337 oben). Herta V*** zog es nicht nur vor, "massiv zu lügen", sondern verstand es auch, die von der Persönlichkeit her weiche und labile Gabriela H*** zu einer falschen Aussage zu veranlassen (S. 336).

Die Mängelrüge erschöpft sich in ihrer ganzen Zielsetzung nur in einem einzigen Angriff auf die dargelegte Beweiswürdigung des Schöffengerichts, wenn sie die Glaubwürdigkeit der Beweismittel geradezu diametral entgegengesetzt bewertet wissen will. Dazu greift die Rüge noch einen Nebenumstand wie den Saunaaufenthalt des Josef H*** (und das belastende Gespräch) mit dem Angeklagten ohne Anwesenheit dritter Personen auf, wobei gerade dieser Saunabesuch nicht nur ausdrücklich konstatiert (S. 329), sondern auch beweismäßig ausführlich erörtert wurde (S. 335, 336, 337).

Rechtliche Beurteilung

Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgerechter Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (§ 296 StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte u.a.).

Anmerkung

E11962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00145.87.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19871015_OGH0002_0130OS00145_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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