TE OGH 1987/11/17 4Ob1309/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Eduard F***, Unternehmer, Mariahilferstraße 19-21/1/2/12, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Robert Sigmund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Patenteingriffs (Streitwert S 301.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.September 1987, GZ 1 R 144/87-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage der Bindung des Obersten Gerichtshofes an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO wird der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung verwiesen (zB ausführlich ÖBl 1985, 166; auch ÖBl 1987, 63).

Schlechtgläubigkeit der Organe der beklagten Partei ist weder für die Zeit vor der Patentanmeldung noch für die Zeit bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Patentes erwiesen; die beklagte Partei wäre daher im Sinne der dem Revisionswerber bekannten Vorentscheidungen (ÖBl 1985, 129 - UNO-City;

ÖBl 1986, 116 - Uno-City II) auch dann zur Benützung der Erfindung als Vor- oder Zwischenbenützer berechtigt, wenn sie in das Patent des Revisionswerbers überhaupt eingegriffen hätte.

Anmerkung

E12324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB01309.87.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19871117_OGH0002_0040OB01309_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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