TE OGH 1988/6/28 10Ob1522/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Liselott G***, Hausfrau, Alicante, Entreauguas 2, Cabo las Huertas, Cala Palerma, Spanien, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dorothee S***, Hausfrau, Athalerstraße 14, 5122 Hochburg/Ach, vertreten durch Dr. Bernd Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 250.000,-, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. April 1988, GZ 6 R 271/87-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage, ob ein Verzicht vorliege, abweichend von der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Verzicht der Zustimmung des Begünstigten bedürfe, ebenso unrichtig gelöst, wie die Fragen des Eigentumsüberganges an einem Wertpapierdepot durch Einräumung einer alternativen Zeichnungsberechtigung ("Oder -konto") und die Haftung des bedingt erbserklärten Erben für die Erfüllung eines Vermächtnisses. Richtig ist, daß zum Eigentumserwerb die Übertragung eines Bankkontos oder Wertpapierdepots auf den Namen des Geschenkgebers oder des Geschenknehmers nicht genügt, weil dadurch keine ausschließliche Verfügungsgewalt des Geschenknehmers begründet wird (SZ 32/81; Quart-GZ 1968/37 S. 129 ua). Das Berufungsgericht hat aber keine gegenteilige Meinung vertreten, sondern nur wegen der Einräumung der Zeichnungsberechtigung auch an die Beklagte im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebilligt, daß der Erblasser das Wertpapierdepot der Beklagten schenken wollte. Der Berufung wurde nicht Folge gegeben, weil aus den gesamten Umständen des Einzelfalles rechtlich richtig ein irrtumsfreier Verzicht der Klägerin auf das Barlegat abgeleitet wurde. Beide Vorinstanzen stellten nämlich fest, daß die Klägerin bereits seit Juli 1983 Kenntnis vom Wertpapierdepot der Bank in Burghausen hatte.

Auch ausgehend von der überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Verzicht im Sinne des § 1444 ABGB zwar der Annahme durch den Schuldner bedarf, aber eine konkludente Annahme genügt (SZ 18/184, SZ 54/7 ua, Rummel in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1444 mwN) hat das Berufungsgericht die besonderen Umstände des Einzelfalles zu Recht als wirksamen, von der Beklagten angenommenen Verzicht der Klägerin auf das Barlegat beurteilt. Die Erklärung der Klägerin wurde nämlich nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Beisein und Einvernehmen beider Streitteile verfaßt und vom Erbenmachthaber der Beklagten dem Abhandlungsgericht vorgelegt. Damit hat die Beklagte den Verzicht der Klägerin jedoch zumindest konkludent angenommen. Ein im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO genannter Grund für die Zulässigkeit der Revision liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E14513

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0100OB01522.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0100OB01522_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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