TE OGH 1988/9/6 5Ob595/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. Hans P*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. Christine P*****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 1988 berichtigten Beschluß desselben Gerichtes als Rekursgerichtes vom 25. März 1988, GZ 43 R 8/88-56, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. November 1987, GZ 7 F 2/84-49, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Revisionsrekurs wird, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet, zurückgewiesen.

2.)

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

3.)

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

              4.)              Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die am 10.9.1975 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.2.1984, 30 Cg 280/83-8, aus dem beiderseitigen, gleichteiligen Verschulden der Ehegatten rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt der am 9.3.1976 geborene Moritz P*****. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Minderjährigen stehen allein der Antragsgegnerin zu. Seit Juni 1983 wohnen die Streitteile getrennt. Die Antragsgegnerin bewohnt mit dem Sohn Moritz die von den Parteien zu Beginn der Ehe angemietete Wohnung top Nr.6 im Hause *****. Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eheleute zog der Antragsteller in die von den Parteien am 29.5.1980 angemietete Wohnung top Nr.8 im selben Haus; der Antragsteller trug sich damals mit dem Gedanken, in der bisherigen ehelichen Wohnung top Nr.6 eine Ordination zu eröffnen. Beide Wohnungen stimmen in Größe und Grundriß überein. Während der Ehe war der Antragsteller immer berufstätig. Zunächst arbeitete er als Turnusarzt, dann als Assistenzarzt und seit 1978 als Oberarzt am *****. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug im zweiten Halbjahr 1983 54.147,83 S, im Jahr 1984 48.161 S, 1985 54.055,-- S und 1986 57.088,-- S; im ersten Halbjahr 1987 bezog er ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 47.091,-- S. Außerdem bezieht er aus einer Tätigkeit beim Ärztenotdienst ein nach der Anzahl der Einsätze unterschiedliches monatliches Entgelt von etwa 6.500 S brutto. Während der ersten fünf Jahre der Ehe studierte die Antragsgegnerin Medizin; nebenbei war sie halbtags als Demonstrator beschäftigt; daraus bezog sie ein monatliches Einkommen von 4.000 bis 4.500 S netto. In den Jahren 1980 bis 1983 war sie als Turnusärztin bei der Gemeinde Wien bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S beschäftigt. Seit Juni 1983 ist die Antragsgegnerin praktische Ärztin und bezieht sie aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von 30.000 S netto, wozu noch aus ihrer Tätigkeit beim Ärztenotdienst - ebenfalls nach der Anzahl der Einsätze unterschiedlich - monatlich brutto 20.000 S kommen.

Während der aufrechten Ehe legten die Ehegatten das gemeinsam verdiente Geld zusammen und bestritten sie hievon die Lebenshaltungskosten. Die Antragsgegnerin versorgte immer den Haushalt, wurde hiebei allerdings vor allem zu Beginn der Ehe auch vom Antragsteller unterstützt. Zu Beginn der Ehe erhielten beide Teile von ihren Eltern anläßlich der Eheschließung Barbeträge, und zwar der Antragsteller 70.000 S bis 80.000 S, die Antragsgegnerin 50.000 S. Diese Beträge wurden für die Adaptierung der Ehewohnung top Nr.6 verwendet. Zu Beginn der Ehe nahm der Antragsteller einen Wohnungsverbesserungskredit bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien in Höhe von 150.000 S auf; dieser Kredit wurde bereits vor der Ehescheidung zurückbezahlt. Später wurde dann noch ein Kredit in Höhe von 80.000 S für die Installierung einer Gasetagenheizung in der Wohnung Nr.6 aufgenommen. Bei Anmietung dieser Wohnung, einer Altbauwohnung, war diese nicht adaptiert. Es wurden der Parkettboden geschliffen und versiegelt, Fenster gestrichen, die Wände ausgemalt. Während der aufrechten Ehe schafften die Eheleute Einrichtungsgegenstände und Möbelstücke an, die jetzt teils im Besitz des Antragstellers, teils im Besitz der Antragsgegnerin sind:

Im Besitz des Antragstellers:

1 Kleiderablage Thonat (Schätzwert S 8.000).

1 runder Tisch, 4 Sessel (Schätzwert S 1.200).

1 Stellage mit Glasvitrine (Schätzwert S 6.000).

1 Bank, 2 Fauteuils, 1 Tisch (Jugendstilsitzgarnitur, Schätzwert S 25.000).

1 Canapee in der Form eines Wiegenbettes (Schätzwert S 2.500).

1 Sockeltisch (Schätzwert S 400).

1 Sockeltischerl und 2 Sessel (Schätzwert S 500).

1 Sockelbett mit Eckverbau weiß, Schleiflack (Schätzwert S 3.000).

1 Klappsessel (Schätzwert S 200).

1 Kasterl weiß, Schleiflack (Schätzwert S 700).

1 Tisch mit Glasplatte (Schätzwert S 500).

1 Bank (Schätzwert S 600).

1 Spiegel in Rahmen (Schätzwert S 3.500).

1 elektrisches Bügeleisen (Schätzwert S 80).

2 Luster je dreiflammig (Schätzwert S 400).

1 transportabler Fernsehapparat (Schätzwert S 2.500). 1 Stereoanlage Fischer mit 2 Boxen, altes Modell (Schätzwert S 1.600).

Diese Gegenstände ergeben insgesamt einen Schätzwert von S 56.680.

Im Besitz der Antragsgegnerin befinden sich:

2 Kästchen, Eiche schwarz (Schätzwert S 2.500).

1 Messingtischerl mit Glasplatte (Schätzwert S 400).

1 Holzfauteuil (Schätzwert S 80).

1 amerikanischer Rollschreibtisch schwarz (Schätzwert S 8.000).

1 Blumensäule Holz (Schätzwert S 850).

1 Luster siebenflammig (Schätzwert S 500).

1 Blumenübertopf (Schätzwert S 400).

1 Leuchte (Schätzwert S 200).

1 Luster vierflammig (Schätzwert S 150).

13 diverse Vasen (Schätzwert S 1.300).

1 Herrenzimmer, bestehend aus einem Bücherkasten dreitürig, 1

Schreibtisch, 1 Stellage, im Unterteil 2 Türen, 1 Holzfauteiul

schwarz (Schätzwert S 3.000).

1 Rollkasterl (Schätzwert S 200).

1 Tischlampe mit grünem Schirm (Schätzwert S 450).

1 Waschmaschine Elektrolux, altes Modell (Schätzwert - richtig: S 800).

1 Kühlschrank Elektra Bregenz (Schätzwert S 450).

1 Bank dreisitzig, 2 Fauteuils Stahlrohr (Schätzwert S 2.000). 1 rundes Tischerl, 2 Sessel, 1 Serviertischerl mit Glasvitrine und 1 Bank (Schätzwert S 600).

Diese Gegenstände stellen einen Gesamtwert von zumindestens S 21.880 dar.

Die Finanzierung der Anschaffung dieser Einrichtungsgegenstände erfolgte mit gemeinsamen Mitteln.

Bei der Wohnung top Nr.8 handelte es sich ebenfalls um eine adaptierungsbedürftige Altbauwohnung, in der ein Bad eingerichtet, die Fenster gestrichen, die Fußböden geschliffen und versiegelt, Malerei und Anstrich erneuert, eine Gasetagenheizung installiert, ein Schrankraum eingerichtet, eine Bücherwand angeschafft und eine Küche eingebaut wurde. Die Kosten für die Adaptierung betrugen mindestens

690.131 S; dazu kommen noch die Kosten für Maler- und Anstreicherarbeiten in der Höhe von 70.000 bis 80.000 S, für die keine Rechnungen ausgestellt wurden. Die Adaptierungskosten für die Wohnung top Nr.8 wurden unter anderem durch vier bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien aufgenommene Kredite finanziert, die zum 1.5.1983 mit einem Betrag von insgesamt 502.545 S aushafteten. Der zur Bestreitung der Adaptierungskosten in der Wohnung top Nr.6 aufgenommene Kredit haftete zum 1.5.1983 mit einem Betrag von 48.244 S aus. Während der Ehe wurden die von den Eheleuten aufgenommenen Kredite von beiden Ehegatten zur Hälfte zurückbezahlt. Bei Anmietung beider Wohnungen mußten die Eheleute eine Ablöse von je 240.000 S aufbringen.

Mit dem am 23.März 1984 erhobenen Antrag begehrte Dr. Hans P***** die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin, daß ihm die Wohnung top Nr.8, der Antragsgegnerin hingegen die Wohnung top Nr.6 jeweils mit den darin befindlichen Möbeln und Einrichtungsgegenständen zugewiesen werde, wobei er sich bereiterklärte, die Zahlungen der für die Wohnung top Nr.8 noch aushaftenden Kredite zu übernehmen. Die Antragsgegnerin hingegen müsse den für die Wohnung top Nr.6 noch aushaftenden Kredit zurückzahlen. Die Wohnung top Nr.6 sei reichlich eingerichtet, die andere Wohnung nur teilweise möbliert. Unter Berücksichtigung der noch offenen Kredite und der jeweiligen Ausstattungen hätten die beiden Wohnungen etwa den gleichen Wert. Die Antragsgegnerin sei mit dieser Aufteilung wohl einverstanden, begehre jedoch von ihm eine Ausgleichszahlung von 450.000 S (als Ausgleich für die unterschiedliche Wertigkeit der beiden Wohnungen 250.000 S und die Höherwertigkeit des von ihm übernommenen Mobiliars 200.000 S) sowie die Übernahme der Rückzahlung des für die Wohnung top Nr.6 noch aushaftenden Kredites.

Die Antragsgegnerin sprach sich gegen die vorgeschlagene Aufteilung nicht aus, begehrte jedoch vom Antragsteller die Leistung einer Ausgleichszahlung von 450.000 S. Die Wohnung top Nr.8 sei als spätere gemeinsame Ehewohnung geplant und mit jedem erdenklichen Luxus adaptiert worden. Auch unter Berücksichtigung der noch aushaftenden Kredite ergebe sich eine Wertdifferenz von zumindest 500.000 S. Außerdem besitze der Antragsteller noch während der Ehe angeschaffte Jugendstilmöbel und andere Einrichtungsgegenstände, die einen Wert von 500.000 S repräsentierten, während der ihr verbliebene Hausrat hingegen maximal 100.000 S wert sei.

Das Erstgericht wies die alleinigen Hauptmietrechte an der Wohnung top Nr.8 und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände dem Antragsteller, die alleinigen Hauptmietrechte an der Wohnung top Nr.6 samt den darin befindlichen Einrichtungsgegenständen hingegen der Antragsgegnerin zu (Punkte 1. und 2.). Darüber hinaus verpflichtete es den Antragsteller zur alleinigen Rückzahlung sämtlicher aushaftender Kredite in der Höhe von rund 550.000 S zum 1.5.1983 im Innenverhältnis (Punkt 3.) sowie zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin in der Höhe von 150.000 S binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung bei Abweisung des Mehrbegehrens von 300.000 S (Punkt 4.). Die Kosten des Verfahrens hob es gegeneinander auf (Punkt 5.).

Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die finanziellen Mittel zur Bestreitung des Ehelebens von den Eheleuten etwa zu gleichen Teilen durch ihre Berufstätigkeit beschafft worden seien und der Haushalt - allerdings bei Unterstützung durch den Antragsteller - von der Antragsgegnerin geführt worden sei. Aufgrund der beruflichen Positionen beider Teile ergebe sich, daß ihre finanzielle Leistungsfähigkeit seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft etwa gleich groß sei. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sei daher die Wohnung top Nr.6 der Antragsgegnerin und die Wohnung top Nr.8 dem Antragsteller samt Einrichtungsgegenständen zuzusprechen gewesen. Beide Teile verfügten nach der Trennung über Wohnungen, die Größe und Grundriß sowie der Lage nach übereinstimmten. Es entspreche dem Gebot der Billigkeit, die für die Wohnung top Nr.8 aufgenommenen Kredite dem Antragsteller zuzuweisen. Da die Wohnung top Nr.8 mit einem weitaus finanziell höheren Aufwand als die Wohnung top Nr.6 ausgestattet worden sei - dem Aufwand von 690.131 S zuzüglich 60.000 bis 70.000 S für Schwarzarbeiten stünde ein solcher von 360.000 S für die Wohnung top Nr.6 gegenüber - sei der Antragsgegnerin ein Wertausgleich in der Höhe von 150.000 S zuzusprechen und der Antragsteller zur Bezahlung des für die Wohnung top Nr.6 noch aushaftenden Kredites zu verpflichten gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem lediglich gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 150.000 S sowie im Kostenpunkt (Punkte 4. und 5. des erstgerichtlichen Beschlusses) erhobenen Rekurs des Antragstellers dahin Folge, daß es den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhalten, zur Gänze abwies und (in der berichtigten Fassung seiner Entscheidung) die Antragsgegnerin schuldig erkannte, dem Antragsteller einen Kostenbeitrag von 30.000 S zu bezahlen. Außerdem sprach das Rekursgericht dem Antragsteller Rekurskosten in der Höhe von 5.187,60 S zu.

Schließlich ließ das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf den 60.000 S übersteigenden Wert des Streitgegenstandes zu (§ 232 AußStrG).

Das Gericht zweiter Instanz verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes dessen Annahme, die Eheleute hätten zur Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens im wesentlichen gleichwertig beigetragen, weil auch die Betreuung des Kindes durch die Antragsgegnerin - im Zusammenhang mit ihren vorerst geringeren Eigeneinkünften - als gleichwertiger Beitrag anzusehen sei. Ausgehend von einer etwa gleichteiligen Beteiligung der Eheleute an der Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei jedoch in der Auferlegung einer Ausgleichszahlung von 150.000 S an den Antragsteller eine Unbilligkeit zu erblicken. Auf seiten der Antragsgegnerin ergäben sich nämlich Investitionskosten für ihre Wohnung von 360.000 S zuzüglich Inventarwert von 21.880 S. Diesen Werten von 381.880 S stünden für den Antragsteller Investitionskosten für seine Wohnung von 270.000 S (770.000 abzüglich 500.000 S für von ihm zurückzuzahlende Kredite) zuzüglich Inventar im Wert von 56.680 S, somit Werte von insgesamt 326.680 S gegenüber. Werde nun berücksichtigt, daß der Antragsteller zusätzlich zur Leistung des die der Antragsgegnerin zugeteilten Wohnung betreffenden offenen Kredites in der zum Aufteilungsstichtag im Jahre 1983 offenen Betrag von 48.244 S verpflichtet worden sei, so ergebe sich eine deutliche Vermögensverschiebung, die auch dann zu keiner Ausgleichszahlung führen könne, wenn der bessere Ausstattungszustand der Wohnung des Antragstellers (den er weitgehend selbst finanziere) oder der unterschiedliche Adaptierungszeitraum veranschlagt werde. Durch die von den Parteien weitgehend übereinstimmend begehrte und vom Erstgericht vorgenommene Vermögensteilung werde daher ein billiges Ergebnis erzielt, so daß es an den Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG mangle. Da die Antragsgegnerin somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habe, sei dem Rekurs unter Zuerkennung eines Kostenbeitrages von 30.000 S an den Antragsteller (§ 234 AußStrG) Folge zu geben und dem Rekurswerber angemessene Rekurskosten zuzusprechen gewesen. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Rekursentscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Dem Revisionsrekurs ist aber auch noch das im Fall der Bestätigung der Entscheidung des Rekursgerichtes hilfsweise gestellte Begehren zu entnehmen, die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des Zuspruches von Rekurskosten an die Antragsgegnerin abzuändern.

Der Antragsteller beantragte in seiner am 7.7.1988 - somit verspätet - zur Post gegebenen Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unbegründet abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich hilfsweise auch allein gegen die Entscheiung über die Verfahrenskosten richtet, unzulässig, weil § 232 Abs 1 AußStrG lediglich die Anfechtung in der Hauptsache, nicht aber die Bekämpfung der Kostenentscheidung ermöglicht (EFSlg 39.915, 42.489, 44.806; MietSlg 38.819 f ua). Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

In ihrem in der Hauptsache erhobenen Revisionsrekurs vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, die Beseitigung der Verpflichtung des Antragstellers zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 150.000 S an sie entspräche nicht der Billigkeit. Das Rekursgericht hätte die Aufwendungen für die Ehewohnung top Nr.6 aus dem Jahre 1975 nicht mit jenen für die erst 1983 fertiggestellte Wohnung top Nr.8 in Relation setzen und gegeneinander aufrechnen dürfen. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, daß die Ehewohnung im Hinblick auf das zu erwartende Kind rasch und möglichst billig habe fertiggestellt werden müssen, die gesamte Familie bis Juni 1983 in dieser Wohnung gelebt habe und die Wohnung daher abgewohnt sei, während der Antragsteller im Juni 1983 in die äußerst großzügig umgebaute und luxuriös ausgestattete Wohnung top Nr.8 gezogen sei.

Aus diesen Überlegungen ist jedoch für die Revisionsrekurswerberin auch unter dem Gesichtspunkt der für die Entscheidung maßgeblichen Billigkeit nichts zu gewinnen. Sie übersieht nämlich, daß sie sich an den Kosten der Investitionen für die Wohnung top Nr.8 nur zu einem ganz geringen Teil beteiligt hat und der Antragsteller von den zur Finanzierung der mit rund 770.000 S unbekämpfbar festgestellten Investitionskosten aufgenommenen Krediten selbst mehr als 500.000 S zurückzuzahlen hat, während sie auf den noch offenen Investitionskredit für ihre Wohnung selbst keine Zahlungen mehr zu leisten hat, der Antragsgegner hingegen verpflichtet wurde, den offenen Kreditbetrag von rund 48.000 S in seine Zahlungspflicht zu übernehmen. Das Rekursgericht hat daher mit Recht der durch die größeren Investitionen bewirkten höheren Wohnqualität der Wohnung Nr.8 gegenüber jener der Wohnung Nr.6 keine weitere entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen.

Daß die Antragsgegnerin die ihr zugewiesene Wohnung mit dem gemeinsamen Kind teilen muß, kann im Rahmen der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt werden, weil der Zweck dieser Zahlung lediglich darin liegt, einen einigermaßen billigen Ausgleich dafür zu schaffen, daß eine andere der Billigkeit eher entsprechende Aufteilung der Vermögenswerte nicht erzielt werden kann (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 94 EheG; 5 Ob 770/81; EFSlg 43.797, 49.010 f, 51.817 ua). Der Oberste Gerichtshof hat wohl wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß bei der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung ua auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist (7 Ob 524/81; 2 Ob 629/87; 1 Ob 517/88), daß die Zahlung von 150.000 S im Interesse des Wohles des gemeinsamen Kindes notwendig wäre, wurde von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet und ist den Verfahrensergebnissen im Hinblick auf die annähernd gleichen Einkommensverhältnisse der Parteien auch nicht zu entnehmen. Der Revisionsrekurswerberin ist darin beizupflichten, daß der Richter im Rahmen der Billigkeitserwägungen darauf achten soll, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (vgl. RZ 1983/16; JBl 1983, 598; SZ 55/45 uva). Damit ist aber für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil die geschiedenen Eheleute auch seit der Scheidung der Ehe in annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Antragsgegnerin begehrte einmalige Zahlung von 150.000 S zum Ausgleich der Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich wäre.

Insoweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel die Feststellungen der Vorinstanzen über die Aufwendungen für die Investitionen in der Wohnung top Nr.8 und über Zahlungen ohne Rechnungsbelege sowie über die Bewertung der von den Parteien übernommenen Einrichtungsgegenständen bekämpft und die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigenbeweises rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof auch in diesem Verfahren nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist und der vorliegende Revisionsrekurs nach der Bestimmung des § 232 Abs 2 AußStrG nur auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden kann.

Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs, insoweit er zulässig erhoben wurde, als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 234 AußStrG.

Da die Revisionsrekursbeantwortung erst nach Ablauf der für die Einbringung von Rechtsmittelgegenschriften vorgesehenen Frist (§ 231 Abs 2 AußStrG) erstattet wurde, mußte dieser Schriftsatz zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E15021 5Ob595.88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00595.88.0906.000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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