TE OGH 1989/2/8 9ObA25/89

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut und Erika S*** KG, Mittersill 48, vertreten durch Dr. Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Arnolf R***, Elektroinstallateur, Saalbach 445,

2) Lydia R***, Sängerin, Saalbach 342, beide vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 88.856 S netto sA (Streitwert im Revisionsverfahrens 9.186,80 S netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Oktober 1988, GZ 12 Ra 108/88-18, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1988, GZ 16 Cga 21/88-14, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.977,60 S (darin 329,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie einwendet, der Erstbeklagte habe den Unfall mit dem Firmenfahrzeug ohne Beziehung zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten verschuldet. Nach den Feststellungen gestattete ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter die Fahrt, um mit dem Montagefahrzeug während der Arbeitszeit Werkzeug zu holen, das auf der Baustelle benötigt wurde. Lediglich wenn das schädigende Verhalten nicht der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Erstbeklagten gedient hätte, könnte die Haftungserleichterung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht eingreifen (vgl. WBl. 1988, 337 mwH). Gegen die Ermäßigung der Ersatzpflicht um rund ein Viertel der auf den Beklagten entfallenden Schadensquote bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E16655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00025.89.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19890208_OGH0002_009OBA00025_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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