TE OGH 1989/5/23 2Ob9/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann W***, Pensionist, Hörmsdorf 44, 8552 Eibiswald, vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Gottfried Z***, Angestellter, 8544 Pölfing-Brunn 182, und 2) A***-E*** Versicherungs-AG, p.Adr. Hilmteichstraße 113, 8043 Graz, beide vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 984.060,-- s.A. und Feststellung (S 80.000,--), Revisionsstreitwert S 22.400,-- hinsichtlich der klagenden Partei und S 200.000,-- hinsichtlich der beklagten Parteien, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1988, GZ. 6 R 148/88-57, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. April 1988, GZ. 24 Cg 2/87-52, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 6.963,33 (darin Umsatzsteuer von S 1.160,48, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 17. August 1982 in Wies (Steiermark) bei einem vom Erstbeklagten als Halter und Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen St 233.007 (die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges) verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht mehr strittig.

Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 14. August 1985 beim Erstgericht eingebracht und dem Erstbeklagten am 1. Oktober 1985 und der Zweitbeklagten am 9. September 1985 zugestellt) begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 42 S 170) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand von S 984.060,-- samt 4 % Zinsen aus S 408.060,-- vom 20. März 1983 bis 9. März 1987, aus S 784.060,-- vom 10. März bis 16. Juni 1987 und aus S 984.060,-- seit 17. Juni 1987. Überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1985 (ON 8 S 39) in Ansehung von 75 % seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben wurde.

Das Leistungsbegehren des Klägers umfaßt (unter Berücksichtigung von der Zweitbeklagten geleisteter Teilzahlungen von insgesamt S 201.000,--) unter anderem ein Schmerzengeld von S 900.000,-- und einen Betrag von S 22.400,--, den der Kläger damit begründete, daß in den Zeiten, in denen es dem Kläger besonders schlecht gegangen sei, seine Ehegattin teilweise unbezahlten Urlaub genommen bzw. von ihrem Dienstgeber unbezahlte Dienstunterbrechungen zugestanden erhalten habe; insgesamt habe seine Ehegattin dadurch bis 31. Dezember 1984 einen Gesamtausfall von 78 Arbeitstagen gehabt. Diese Arbeitsunterbrechung sei notwendig gewesen, weil sich seine Ehegattin sonst nicht ausreichend um den Kläger kümmern hätte können und weil sie durch die schwere körperliche und psychische Belastung durch die Pflege des Klägers zusätzlichen Urlaub benötigt habe. Unfallskausal sei jedenfalls ein Arbeitsausfall der Ehegattin des Klägers in der Zeit bis 31. Dezember 1984 von 50 Tagen gewesen; daraus ergebe sich bei einem Achtstundentag und einem Stundenlohn von S 56,-- ein Verdienstentgang der Ehegattin des Klägers von S 22.400,--. Diesen Anspruch habe sie an den Kläger abgetreten und dieser ersetze ihr natürlich diesen Verdienstentgang. Den Beginn des Zinsenlaufes mit 20. März 1983 begründete der Kläger damit, daß er seine Forderungen mit Brief vom 7. März 1983 mit Fristsetzung 20. März 1983 angemeldet habe.

Die Beklagten bestritten die Angemessenheit des vom Kläger verlangten Schmerzengeldes. Zur Geltendmachung eines Verdienstentganges seiner Ehegattin sei der Kläger nicht aktiv legitimiert; überdies handle es sich hier um einen mittelbaren Schaden. Auch der Beginn des Zinsenlaufes mit 20. März 1983 wurde von den Beklagten bestritten.

Das Erstgericht gab mit seinem Endurteil dem Leistungsbegehren des Klägers zur Gänze und seinem Feststellungsbegehren in Ansehung der restlichen 25 % seiner künftigen Unfallschäden statt. Seine Feststellungen lassen sich, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Interesse, im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Der Kläger wurde nach dem Unfall vom 17. August 1982 wegen eines mehrfachen Oberschenkelbruchs rechts in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen. Am Tag nach dem Unfall wurde eine Endernagelung mit Extension durchgeführt. Nach zwei Wochen trat eine Infektion an der Nageleinschlagstelle auf, die durch Einlegen einer Spül-Saugdrainage sowie durch Antibiotika bald beherrscht wurde. Sechs Wochen nach dem Unfall kam es zu einer Infektion im Bruchbereich. Dieser mußte operativ geöffnet werden. Es entleerte sich reichlich Eiter; Nekrosen mußten abgetragen und ein loses 15 cm langes Knochenstück mittels Draht provisorisch fixiert werden. Die Extension wurde bis 25. November 1982 belassen; danach wurde der Kläger mobilisiert. Zweimaliges Auftreten von ausgiebigen Harnweginfekten konnte jeweils beherrscht werden. Ca. vier Wochen vor der am 17. Dezember 1982 erfolgten Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus traten beidseitig Hörstörungen auf, die durch die notwendige längerdauernde Zuführung von Refobacin verursacht waren. Dadurch kam es schließlich zu einer völligen Taubheit des Klägers infolge Schädigung des Innenohrs.

Auch im weiteren Behandlungsverlauf traten Komplikationen auf, die mehrfache stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig machten, und zwar vom 11. bis 14. April 1983 wegen Wiederaufflackerns der Knochenmarkentzündung sowie vom 26. April bis 8. Mai und vom 22. bis 30. August 1983 zum Zweck der Mobilisierung des zwischenzeitlich versteiften Kniegelenks, wobei der erste Versuch durch eine Harnleiterinfektion zunichtegemacht wurde. Etwa seit jener Zeit muß der Kläger wegen starker Bewegungseinschränkung im rechten Hüft- und Kniegelenk immer Stützkrücken beim Gehen verwenden. Er leidet seither auch praktisch ununterbrochen an immer wieder auftretenden starken Schmerzen im rechten Knie- und Hüftgelenk.

Im Zeitraum vom Unfall bis zur Entlassung am 17. Dezember 1982 hatte der Kläger 5 Tage qualvolle, 20 Tage starke und 65 Tage mittelstarke Schmerzen zu ertragen, im darauffolgenden Zeitraum bis 31. August 1983 weitere 10 Tage starke, 20 Tage mittelstarke und 80 Tage leichte Schmerzen. Fast täglich treten auch weiterhin vor allem abends und nachts heftige Schmerzen im rechten Knie- und Hüftgelenk auf, die laufende ärztliche Betreuung und Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten notwendig machen. Dies ist mit zumindest 4 Tagen leichter Schmerzen pro Monat gleichzusetzen, an denen der Kläger zeitlebens zu leiden haben wird.

Bei den verbliebenen Dauerfolgen steht der beiderseitige Gehörverlust (die vollkommene Taubheit) des Klägers im Vordergrund, der von ihm selbst als schwerwiegendste Folge empfunden wird. Weiters ist es zu einer schwerwiegenden Bewegungsbeeinträchtigung mit Funktionseinschränkung des rechten Beins gekommen. Das Hüftgelenk rechts ist endgradig sowohl in der Beugung als auch in der Streckung stark eingeschränkt. Im rechten Kniegelenk ist die Streckung eben möglich, allerdings nur eine Beugung von 30 Grad aus der Streckung heraus. An der Außenseite des rechten Oberschenkels verblieb eine ca. 20 cm lange Operationsnarbe mit zentraler Einziehung; daneben verblieben zwei weitere stark eingezogene Rundnarben. An der Innenseite des rechten Kniegelenks verblieben zwei 8 bzw. 7 cm lange Narbenbildungen mit deutlich spürbarer Verhärtung beidseits der Kniescheibe.

Bedingt durch diese Dauerfolgen ist der Kläger pflegebedürftig. Er brauchte zunächst für die täglichen Verrichtungen des Lebens eine Hilfsperson, die ihm beim An- und Ausziehen, beim Waschen, bei der Körperpflege, bei der Zubereitung des Essens und teilweise auch wegen der Taubheit als Kontaktperson zur übrigen Umgebung behilflich sein mußte. Dies erforderte einen täglichen Pflegeaufwand von zunächst 3 bis 4 Stunden. Später (zumindest seit 30. April 1987) wurde es dem Kläger möglich, sich bei entsprechender Ruhe selbst an- und auszukleiden, sich eine warme Mahlzeit zu bereiten und mit lebenswichtigen Bedarfsgütern zu versorgen und auch teilweise eine Kommunikation mit anderen Personen durch Ablesen vom Mund herzustellen. Seither ist der Kläger zwar weiterhin wegen seiner Taubheit pflegebedürftig, weil er eine helfende Kontaktperson zur übrigen Umgebung benötigt; er bedarf aber nicht mehr einer Hilfsperson für die täglichen Verrichtungen des Lebens. Für diese Tätigkeit einer Kontaktperson zur Umwelt kann ein täglicher Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden angenommen werden. Die Ehegattin des Klägers hat bis 31. Dezember 1984 praktisch 50 Tage Arbeitsausfall dadurch erlitten, daß sie halbtägige Schichten an ihrer Arbeitsstelle versäumte, weil sie den Kläger betreuen mußte. Unter Zugrundelegung des letzten Durchschnittseinkommens - je Stunde S 56,24 - ergibt sich für die Arbeitsunterbrechung der Ehegattin des Klägers von 24. Mai bis 15. Juli 1983 ein Bruttolohnentfall von S 17.546,88. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß dem Kläger ein angemessenes Schmerzengeld von S 900.000,-- gebühre. Auch der Arbeitsausfall der Ehegattin des Klägers in der Höhe von S 22.400,-- (50 Tage bei Achtstundentag und Stundenlohn von S 56,--) sei zu ersetzen, weil bei der Schwere der Verletzung des Klägers diese Arbeitsunterbrechung notwendig gewesen sei.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang des Abspruchs über das Feststellungsbegehren bestätigte, im Umfang des Abspruchs über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 961.660,-- samt 4 % Zinsen aus S 385.660,-- vom 9. September 1985 bis 9. März 1987, aus S 761.660,-- vom 10. März bis 16. Juni 1987 und aus S 961.660,-- seit 17. Juni 1987 zu bezahlen, das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 22.400,-- s.A. und sein Zinsenmehrbegehren auf Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 20. März 1983 bis 8. September 1985 aber abwies.

Das Berufungsgericht billigte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, die Bemessung des Schmerzengeldanspruchs des Klägers mit S 900.000,--. Bei dem vom Kläger für den Arbeitsausfall seiner Ehegattin verlangten Betrag von S 22.400,-- handle es sich um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Drittschaden, der sich nicht im Vermögen des Klägers, sondern in jenem seiner Ehefrau ereignet habe. Es könne hier nicht von einer bloßen Schadensverlagerung gesprochen werden. Heilungskosten seien allerdings jenem zu ersetzen, der sie getragen habe, also auch einer vom Geschädigten verschiedenen Person, weil es sich dabei bloß um einen typischen Fall der Schadensverlagerung handle. Beim hier geltend gemachten Anspruch handle es sich aber nicht etwa um solche von der Ehegattin des Klägers getragene und bestrittene Heilungskosten, sondern um einen Verdienstentgang der Ehefrau des Klägers, der durch das Schadensereignis mittelbar insofern ausgelöst worden sei, als die Ehegattin des Klägers, statt ihrer Berufstätigkeit nachzugehen, den Kläger zu betreuen gehabt habe. Für diese vorwiegend von seiner Ehefrau ausgeübte Betreuungstätigkeit sei jedoch dem Kläger ohnehin ein Pflegekostenbetrag von S 140,-- täglich (dreieinhalb Stunden zu je S 40,--) zuerkannt worden. Ein darüber hinausgehender weiterer Zuspruch eines Verdienstentgangs der betreuenden Person würde im Ergebnis zu einer - zumindest teilweise - doppelten Vergütung ein- und desselben Anspruchs führen. Besonders deutlich trete der Charakter des strittigen Anspruchs als eines nicht ersatzfähigen mittelbaren Drittschadens im Klagevorbringen dort zutage, wo der Kläger selbst ausführe, die Arbeitsunterbrechungen seiner Ehefrau und damit deren Verdienstentgang seien deshalb notwendig gewesen, weil sie sich sonst nicht ausreichend um ihn hätte kümmern können (insoweit sei ohnehin eine Abgeltung durch die Pflegekosten erfolgt), aber auch deshalb, weil sie durch die schwere körperliche und psychische Belastung infolge der Pflege ihres Ehegatten zusätzlichen Urlaub benötigt habe.

Sein Begehren auf Verzugszinsen bereits ab dem 20. März 1983 stütze der Kläger darauf, daß er seine Forderungen mit Brief vom 7. März 1983 angemeldet habe. Bei diesem Brief könne es sich nach der Sachlage nur um das Schreiben des damaligen Klagevertreters an die Zweitbeklagte Beilage L handeln. In diesem Schreiben seien jedoch die nunmehr streitverfangenen Ansprüche nicht geltend gemacht worden, weshalb der Kläger auch nicht berechtigt sei, Verzugszinsen bereits ab dem 20. März 1983 zu fordern. Sie seien ihm erst ab dem Tag der Klagszustellung von den Beklagten zu leisten. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang des Zuspruchs eines Betrags von S 200.000,-- s.A. (Schmerzengeld) an den Kläger gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger nur ein Betrag von S 761.660,-- s.A. zugesprochen, sein Leistungsmehrbegehren aber abgewiesen werde, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagten wenden sich in ihrer Revision gegen die Schmerzengeldbemessung der Vorinstanzen und versuchen darzutun, daß die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers durch die Folgen der ihm zugefügten Verletzung mit einem Schmerzengeld von S 700.000,-- hinreichend abgegolten sei.

Dem ist nicht zu folgen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat nicht nur eine an sich schwere Verletzung erlitten, die mehrfache operative Eingriffe erforderlich machte und einen langwierigen, mit größten Unannehmlichkeiten für den Kläger verbundenen Behandlungsverlauf zur Folge hatte (etwa Extension vom 18. August bis 25. November 1982 !) und mit langdauernden und teilweise qualvollen Schmerzen verbunden war. Die dem Kläger zugefügte Verletzung hat insbesondere zu äußerst schwerwiegenden Dauerfolgen geführt. Der Kläger hat sein Hörvermögen vollständig verloren und kann sich nur mehr mit der Hilfe von Stützkrücken fortbewegen. Er bedarf zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Umwelt der Hilfe anderer und hat ständig an verletzungsbedingten Schmerzen und Beschwerden zu leiden. Insgesamt erfolgte somit durch die Verletzungsfolgen eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens und der Lebensqualität des Klägers, daß in der Bemessung seines Schmerzengeldanspruchs durch die Vorinstanzen in der Höhe von S 900.000,-- eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden kann.

Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge darzutun, daß ihm der Betrag von S 22.400,-- deswegen zuzusprechen gewesen wäre, weil es sich dabei um notwendige Heilungskosten gehandelt habe, nicht aber um einen Verdienstentgang seiner Ehefrau.

Auch dem ist nicht zu folgen.

Es trifft zu, daß in der Rechtsprechung durch Besuche der sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten des Verletzten veranlaßte Aufwendungen zu den Heilungskosten gerechnet wurden und dem unmittelbar Geschädigten die Legitimation zuerkannt wurde, den Ersatz derartiger Aufwendungen zu verlangen (JBl. 1958, 207; ZVR 1968/83; 2 Ob 114/80; 8 Ob 295/82; 8 Ob 200/83; 8 Ob 4, 5/85 uva.). Allein darum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger hat seinen diesbezüglich geltend gemachten Ersatzanspruch ausdrücklich darauf gestützt, daß seiner Ehegattin ein Verdienstentgang in der behaupteten Höhe entstanden sei, weil sie ihn pflegen habe müssen (ON 1 S 6). Die (abstrakt berechneten) Pflegekosten, deren Ersatz der Kläger aus dem Rechtsgrund der unfallsbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse verlangte, wurden ihm zugesprochen. Ein allfälliger durch dem Kläger erbrachte Pflegeleistungen bedingter Verdienstentgang seiner Ehefrau ist keineswegs den notwendigen Heilungskosten zu unterstellen, deren Ersatz der Kläger von den Beklagten verlangen könnte. Es handelt sich hier vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, um einen Schaden im Vermögen seiner Ehefrau, der als sogenannter mittelbarer Schaden (siehe dazu SZ 34/112; SZ 46/31; SZ 47/140 mwN uva.) zu qualifizieren wäre und dessen Ersatz überdies, selbst wenn man seine Ersatzfähigkeit bejahte, nur vom Geschädigten, also der Ehefrau des Klägers, verlangt werden könnte. Daß die Ehefrau des Klägers diesbezügliche Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten hätte, wurde nicht festgestellt.

Soweit der Kläger letztlich in seiner Rechtsrüge unter Hinweis auf das vorliegende Schreiben vom 7. März 1983 (Beilage L) darzutun versucht, daß ihm Verzugszinsen bereits ab 20. März 1983 zuzusprechen seien, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten (SZ 41/79; SZ 44/42; SZ 45/37; SZ 54/119 uva.). Der Grund dafür liegt in erster Linie darin, daß der Schädiger zumindest im Normalfall die Höhe des Schadens, dessen Ersatz er leisten soll, gar nicht kennt, bevor er ihm vom Geschädigten ziffernmäßig bestimmt bekanntgegeben wurde. Deshalb wurde in der Rechtsprechung wiederholt das Schwergewicht auf die ziffernmäßige Bestimmung des Schadens durch den Geschädigten gelegt (SZ 41/79; SZ 44/42; 2 Ob 586/88 ua.). Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Fall im Schreiben Beilage L, auf das sich der Kläger beruft.

Es muß daher den Revisionen beider Streitteile ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen haben beide Streitteile selbst zu tragen. Dem Kläger gebührt der Ersatz der Differenz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortungen.

Anmerkung

E17699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00009.89.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_0020OB00009_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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