Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Renate K***, Volksschullehrerin, Judendorf-Straßengel, Sonnengasse 3, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Walfried K***, Angesteller, Gratwein, Siedlungsstraße 15, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG (Streitwert restl. S 460.813,39 sA), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. April 1989, GZ 2 R 171/89-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. März 1989, GZ 29 F 6/87-37, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin S 1.500,- an Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eine Ausgleichszahlung von S 700.000,- zu leisten; das Mehrbegehren von S 35.000,- wies es ab.
Das Rekursgericht verpflichtete den Antragsgegner ferner, der Antragstellerin S 30.000,- an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen, hob die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 232 Abs.2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache macht der Antragsgegner nicht geltend. Er behauptet vielmehr, daß das Verfahren des Erstgerichtes an schweren Mängeln leide, die auch die zweite Instanz nicht beseitigt habe, weil Johann P*** als Angestellter eines Bankinstitutes bei seiner Vernehmung als Zeuge Angaben gemacht habe, die unrichtig seien und die er überdies ohne Durchbrechnung des Bankgeheimnisses nicht hätte machen dürfen, und weil sein als Zeuge namhaft gemachter Vater Walfried K*** sen. nicht vernommen worden sei; der Antragsgegner legt mit seinem Rechtsmittel überdies ein Schreiben des Steuerberaters der Eltern des Antragsgegners vom 11. Mai 1989 und eine Ablichtung aus einem Sparbuch vor.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 232 Abs.2 AußStrG sind reine Verfahrensfragen, soweit ihre Lösung keine Nullität begründet, einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen; den Parteien ist es auch verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen. Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen ist nicht mehr möglich; wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die Darlegungen unbeachtlich.
Auch eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Hinblick auf § 232 Abs.2 AußStrG nicht möglich (SZ 54/149 ua). Da das Rechtsmittel des Antragsgegners eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz nicht enthält, war es als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach Billigkeit erfolgte unter Berücksichtigung des Inhalts der Rekursbeantwortung (§ 234 AußStrG).
Anmerkung
E17878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00560.89.0628.000Dokumentnummer
JJT_19890628_OGH0002_0030OB00560_8900000_000