TE OGH 1990/2/7 3Ob146/89

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) Rudolf R***, Landwirt, 2) Maria R***, geb. 5.April 1921, Landwirtin, und 3) Maria R***, geb. 24. August 1957, Landwirtin, alle wohnhaft in St. Pölten, Unterzwischenbrunn 8 und vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien Franziska B***, Hausfrau, St. Pölten, Unterzwischenbrunn 9, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Sicherung eines Anspruches auf Übergabe einer Liegenschaft und Einräumung bücherlicher Rechte, infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 17. Mai 1989, GZ R 209,231/89-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 7.März 1989, GZ 4 E 773/88-18, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Gegnerin der gefährdeten Parteien ist schuldig, den gefährdeten Parteien binnen vierzehn Tagen die mit 20.784,87 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 3.464,14 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Gegnerin der gefährdeten Parteien ist gemäß einem rechtskräftigen Urteil zur Übergabe zweier Grundstücke und eines Grundstücksteiles, zur Abgabe aller für die bücherliche Übertragung erforderlichen Erklärungen und Unterschriften und zur Einwilligung in die Abschreibung von der bisherigen Einlagezahl, Eröffnung einer neuen Einlagezahl und Einverleibung des Eigentumsrechtes der drei gefährdeten Parteien verpflichtet, dies Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von über 700.000 S.

Mit einer den Parteien am 23.2.1988 zugestellten einstweiligen Verfügung vom 22.2.1988 wurde der Gegnerin der gefährdeten Parteien die Veräußerung und Belastung dieser Grundstücke verboten. Die einstweilige Verfügung wurde für die Dauer der mit einem Jahr festgesetzten Frist bis zur Einleitung und für die Dauer des von den gefährdeten Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruches einzuleitenden Exekutionsverfahrens bewilligt.

Am 17.2.1989 stellten die gefährdeten Parteien einen Exekutionsantrag zur Erwirkung der Übergabe der Grundstücke und der Verbücherung ihres Eigentumsrechtes.

Noch vor Erledigung dieses Exekutionsantrages beantragte die Gegnerin der gefährdeten Parteien die Aufhebung des Verbotes mit der Begründung, es sei wegen Zeitablaufes erloschen.

Das Erstgericht bewilligte am 7.3.1989 ohne Durchführung einer Verhandlung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Beschluß ON 18) und die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe der Grundstücke, wies jedoch das Mehrbegehren auf Erwirkung der lastenfreien Verbücherung ab (Beschluß ON 20).

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung dahin ab, daß dieser Antrag der Gegnerin der gefährdeten Parteien abgewiesen wurde, und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes über den Exekutionsantrag. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes des Rekurses gegen den Beschluß ON 18 300.000 S übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Ansicht, daß die Jahresfrist durch die rechtzeitige Einbringung des Exekutionsantrages gewahrt worden sei. Es könne nicht schaden, daß im Exekutionsantrag noch die frühere Einlagezahl und nicht die neue Einlagezahl angeführt worden sei; denn die Grundstücke trügen noch dieselbe Bezeichnung, sodaß zweifelsfrei feststehe, worauf sich der Exekutionsantrag beziehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien ist nicht berechtigt.

Die im Revisionsrekurs aufgestellte Theorie, ein Verbot nach § 382 Z 6 EO diene der Sicherstellung der Rangordnung und verlöre daher wie eine Anmerkung der Rangordnung (nach § 53 GBG analog § 55 GBG) nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit, ist verfehlt. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dient gerade nicht der Sicherung eines Ranges, sondern der sofort wirksamen Sicherung der Befriedigung eines Anspruches (SZ 14/61; EvBl. 1972/349), und ein Verbot nach § 382 Z 6 EO kann auch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr bewilligt werden.

Die Wortinterpretation der einstweiligen Verfügung ergibt nicht, daß diese nur auf die Dauer eines Jahres beschränkt sein sollte. Die Jahresfrist wurde vielmehr für die Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 391 Abs 2 EO gesetzt. Durch die Einbringung des Exekutionsantrages haben die gefährdeten Parteien die Frist gewahrt, und für diesen Fall wurde die einstweilige Verfügung bis zur Durchsetzung des Anspruches, also nicht etwa nur insgesamt für ein Jahr, bewilligt.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist auf den Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Rechtfertigungsfrist gewahrt. Auch die spätestens am 23.2.1989 zur Post gegebene und an diesem Tag beim Erstgericht eingelangte und damit nachgewiesene "Ergänzung" des ursprünglichen Exekutionsantrages lag gemäß den §§ 124 und 125 Abs 2 ZPO noch innerhalb der vom Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung an zu berechnenden Jahresfrist. Die unrichtige Bezeichnung einer Einlagezahl im zunächst eingebrachten Exekutionsantrag konnte daher nicht schaden. Andererseits war das von den gefährdeten Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruches einzuleitende Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes noch nicht beendet.

Ob nach dem Eintritt der Rechtskraft der teilweisen Abweisung des Exekutionsantrages (soweit er die unmittelbare Durchsetzung der Verbücherung betraf) ein Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen jetzt gegebenen Zeitablaufes (Beendigung des rechtzeitig eingeleiteten Exekutionsverfahrens) vorläge, ist derzeit nicht zu entscheiden. Die Beschwer der gefährdeten Parteien ist zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen, weil es zB für die Gutgläubigkeit von Personen, die von der Gegnerin der gefährdeten Parteien bücherliche Rechte erwarben, eine Rolle spielen kann, ob das Verbot für den angeführten Zeitraum wirksam war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00146.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19900207_OGH0002_0030OB00146_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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