TE OGH 1990/3/14 9ObS4/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Alfred M***, Pensionist, Wien 12., Betty-Rose-Weg 2/2/2, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** V*** W***, Wien 4.,

Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6.615 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.November 1989, GZ 31 Rs 159/89-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.März 1989, GZ 20 Cgs 1002/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 1.10.1957 bis 31.5.1987 bei der V*** G*** Gesellschaft mbH als Angestellter beschäftigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hatte er Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe von 12 Monatsentgelten. Gemäß dem Statut betreffend die Alters- und Invalidenunterstützung für Angestellte und Arbeiter der V*** G*** Gesellschaft mbH wird Angestellten und Arbeitern ab 1.6.1986 eine zusätzliche Alters- und Invalidenunterstützung neben den gesetzlichen Renten und Pensionen gewährt. Gemäß Punkt III b dieses Statutes haben auf diese Alters- und Invalidenunterstützung Dienstnehmer Anspruch, welche mindestens 15 Jahre ununterbrochen im aufrechten Dienstverhältnis standen. Gemäß Punkt VI dieses Statutes ruht der Anspruch auf Pension während des Abfertigungszeitraumes. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.1.1988, GZ 5 S 3/88, wurde über das Vermögen der V*** G*** Gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Antrag vom 23.2.1988 begehrte der Kläger die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld infolge Anspruches auf Firmenpension. Im Konkursverfahren meldete der Kläger seine Forderung auf Firmenpension in der Höhe von 161.655,90 S an. Infolge Bestreitung dieser Forderung durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung brachte der Kläger eine Klage ein; er begehrt in diesem zu 25 Cg 172/88 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Verfahren die Feststellung, daß die angemeldete Forderung zu Recht bestehe. In einem in diesem Verfahren am 23.9.1988 geschlossenen Teilvergleich verpflichtete sich der Masseverwalter, die Bestreitung der Konkursforderung des Klägers hinsichtlich des Betrages von

6.615 S, d.i. die vom Kläger begehrte Pension für die Zeit vom 1.6.1988 bis 31.1.1989, zurückzuziehen.

Mit Bescheid vom 8.6.1988, 920/04/51/88, lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Insolvenzausfallgeld ab. Der Kläger begehrt in der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 6.615 S zu verpflichten. Der Anspruch sei dem Grunde nach mit dem Eintritt in den Ruhestand entstanden; die Ruhensbestimmungen hätten lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinschuldnerin für den Abfertigungszeitraum von der Zahlungspflicht befreit sei. Im übrigen würden gemäß § 14 KO betagte Forderungen im Konkurs fällig und auch der bis 31.5.1988 ruhende Pensionsanspruch des Klägers sei am 15.1.1988 fällig geworden, sodaß ein Anspruch auf Zahlung im Sinne des § 3 Abs 5 IESG gegeben sei; dies zumindest seit 1.6.1988.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Voraussetzung für den allfälligen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für Ruhegenüsse sei, daß der Anspruch auf Zahlung des Ruhegenusses bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehe. Im Hinblick auf die Ruhensbestimmung des Pensionsstatutes habe jedoch ein Anspruch des Klägers bis 31.5.1988 nicht bestanden.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Ob ein Anspruch dem Grunde nach zustehe, sei ausschließlich nach § 1 IESG zu beurteilen. § 3 Abs 4 IESG (wohl richtig: Abs 5) ordne nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich eine Limitierung der Höhe der als Insolvenzausfallgeld zu leistenden Beträge an. Da der Masseverwalter die Bestreitung im Umfang des Klagebegehrens zurückgezogen habe, sei davon auszugehen, daß der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach dem Pensionsstatut ruhe während des Zeitraumes des Bezuges der Abfertigung, also bis zum 31.5.1988, der Anspruch des Klägers auf Pensionsleistung. Dies bedeute, daß der Anspruch des Klägers nach Ablauf dieses Zeitraumes, sohin ab 1.6.1988 fällig werde. Der Anspruch habe jedoch auch zuvor bestanden. Daß sowohl ein "Anspruch auf Zahlung" wie auch die Fälligkeit des Pensionsanspruchs zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben sein müsse, könne den Bestimmungen des IESG nicht entnommen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge; es trat im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.

Gemäß § 6 Abs 5 IESG hat dann, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist, der Masseverwalter binnen 14 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe abzugeben. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle dieser befristeten Erklärung die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis durch den Masseverwalter. Das Arbeitsamt hat gemäß § 7 Abs 1 IESG dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (DRdA 1989, 214; ZAS 1989, 205 ua) ausgesprochen, daß nach dieser Bestimmung die Feststellung der angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zurgrunde zu legen ist. Dies ergibt sich im übrigen nicht nur aus der zitierten Bestimmung, sondern auch aus § 60 Abs 2 KO idF des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist. Den von der beklagten Partei gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumenten kann nicht beigetreten werden. Schima (ZAS 1989, 206 f Ä208Ü) wendet sich vor allem gegen die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angenommene Bindungswirkung von Anerkenntnis- und Versäumungsurteilen. Die Frage der Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters wird nur am Rande erwähnt. Zur Rechtfertigung der von ihm gebilligten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Bindungswirkung verneinte, führt Schima nur ins Treffen, daß diese mit einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs 1 IESG begründet werden könne. Die imperative Fassung des § 7 Abs 1 IESG (arg.: "hat") verbietet jedoch eine solche Auslegung; mit einem solchen Ergebnis könnte auch § 60 Abs 2 KO nicht in Einklang gebracht werden. Die Bestimmung, daß das Arbeitsamt an ergangene gerichtliche Entscheidungen und auch an ein Anerkenntnis des Masseverwalters gebunden ist, löst die allenfalls mögliche Kollision im Sinn der Bindung der Verwaltungsbehörde an das Gericht und folgt der mit der Behandlung von sogenannten Vorfragen in der Wissenschaft allgemein als mustergültig anerkannten Regelung des AVG (vgl §§ 38 und 69 Abs 1 lit c AVG). Es könnte sich allerdings die Frage ergeben, ob der Bindungsvorschrift des § 7 Abs 1 IESG nicht eine besondere Bedeutung zukommt, weil die Hervorhebung der Bindung im Hinblick auf die allgemein bestehende Regelung des AVG überflüssig wäre. Dazu ist zu sagen, daß es Sonderbestimmungen in Verwaltungsvorschriften gibt, die hinsichtlich bestimmter Vorfragen eine selbständige Beurteilung durch die Behörde untersagen. Eine solche Regelung ist im § 7 Abs 1 IESG aber nicht enthalten. Dies ergibt sich daraus, daß die Bindung nur an "hierüber ergangene gerichtliche Entscheidungen" vorgeschrieben wird und "im übrigen" auf die §§ 45 bis 55 AVG verwiesen wird. Gleichwohl ist die Bindungsregelung des § 7 Abs 1 IESG nicht überflüssig. Es könnte nämlich fraglich sein, ob ohne die Bindungsregelung die arbeitsrechtlichen oder insolvenzrechtlichen Entscheidungen der Gerichte im gegebenen Zusammenhang solche über Vorfragen im technischen Sinn wären. Diese Zweifel werden durch § 7 Abs 1 IESG ausgeräumt, sodaß kein Grund besteht, die Vorfragenregelung des § 38 AVG nicht heranzuziehen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch diese Bestimmung eine Bindung des Arbeitsamtes, sowohl in bezug auf den Grund wie auch auf die Höhe des Anspruches normiert wird (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 168 f). Durch § 7 Abs 1 IESG wird daher die Bindung des Arbeitsamtes an das Anerkenntnis des Masseverwalters ausdrücklich angeordnet. Die teleologische Reduktion verschafft die ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und daß sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel2 Rz 7 zu § 7 ABGB). Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift zur Gänze ihres Inhaltes zu entkleiden. Dies wäre aber das Ergebnis, würde man ungeachtet der Bestimmung, die eine Bindung der Arbeitsämter an gerichtliche Entscheidungen und das Anerkenntnis des Masseverwalters anordnet, dem Arbeitsamt bei seiner Entscheidung freistellen, dem Inhalt eines bereits vorliegenden Titels zu folgen oder die Frage des Bestehens des Anspruches selbständig zu beurteilen. Ausgehend von der Bestimmung des § 7 Abs 1 IESG hat das Arbeitsamt vielmehr das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens oder das Anerkenntnis des Masseverwalters zugrunde zu legen und es steht nur mehr die Prüfung offen, ob dieser Anspruch auch nach den Bestimmungen des IESG gesichert ist.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung des § 7 Abs 1 IESG nicht. Die Fallgestaltung ist von der in der Revision erörterten Frage der Bindungswirkung des § 268 ZPO grundsätzlich verschieden. In der Begründung zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens (RdW 1989, 388) werden die Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Norm mit Art 6 Abs 1 MRK vor allem darauf gestützt, daß nach § 268 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte; dies sei aber der Fall, wenn sie am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen sei.

Die beklagte Partei entscheidet jedoch, auch wenn ihr im folgenden Verfahren in Sozialrechtssachen durch den Gesetzgeber (§ 66 ASGG) die Stellung einer Partei eingeräumt wird, über Anträge nach dem IESG als Verwaltungsbehörde. Die Bindung der Verwaltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Fragen ergibt sich bereits aus der Kompetenzverteilung im Rahmen der Gewaltentrennung. Auch der VwGH (14.6.1973, 2203/71) hat eine solche bindende Wirkung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung schon aus der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte abgeleitet (Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 204). Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen daher keine Bedenken.

Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht, daß ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld für den Fall seiner Feststellung im Konkursverfahren gesichert wäre, ist beizupflichten. Aus der Überschrift und dem Inhalt des § 3 IESG ergibt sich, daß mit dieser Bestimmung keine Anspruchstatbestände geschaffen, sondern nur Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs 2 IESG zustehen, beschränkt werden. Aus der einleitenden Wendung des § 3 Abs 5 IESG kann daher für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden. Bei dem Anspruch auf Betriebspension handelt es sich, gleichgültig, ob man ihn der Z 1 oder Z 3 des § 1 Abs 2 IESG unterstellt, um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 3 Abs 5 IESG werden Ansprüche von bereits zum Stichtag entstandenen Ruhegenüssen für die Zeit nach dem Stichtag lediglich auf die Summe von 12 Monatsbeträgen (Ruhegenußabschlagszahlung) begrenzt (Schwarz-Holler-Holzer aaO 146). Der Anspruch auf Betriebspension wird nach dem Pensionsstatut grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand erworben. Trotz des Ruhens für die Zeit des Bezuges der Abfertigung bleibt der Anspruch auf die Leistung bestehen; es wird lediglich die Zahlungspflicht des Arbeitgebers sistiert. Der Anspruch bestand daher bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und zählt gemäß § 1 Abs 2 IESG mit den durch § 3 Abs 5 IESG normierten Beschränkungen zu den gesicherten Ansprüchen.

Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, da nicht feststeht, ob die Forderung im Konkursverfahren festgestellt wurde. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß sich der Masseverwalter in einem gerichtlichen Vergleich zur Rücknahme der Bestreitung der Forderung des Klägers hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers verpflichtet hat. Die Wirkung der Feststellung kommt allerdings nur der tatsächlichen Rücknahme der Bestreitung und damit der Feststellung im Konkursverfahren zu. Ob diese erfolgt ist, ist bisher ungeprüft geblieben. Im weiteren Verfahren wird daher vom Berufungsgericht zu klären sein, ob die hier erhobene Forderung im Konkursverfahren festgestellt wurde. Bezüglich des Zinsenbegehrens wird die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 IESG zu beachten sein. Die Fälligkeit des gemäß § 3 Abs 5 IESG limitierten Anspruches des Klägers konnte nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, ab dem die Auszahlung der Pensionsansprüche durch das insolvente Unternehmen fällig war. Die Zahlungspflicht der V*** G*** Gesellschaft mbH bestand daher erst am 1.6.1988. Dieser Zeitpunkt lag jedoch außerhalb der Frist des § 3 Abs 2 Z 2 IESG.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E20449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBS00004.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_009OBS00004_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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