TE OGH 1990/9/13 8Ob573/90

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Veröffentlicht am 13.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M***, Beamter, 1080 Wien,

Schlösselgasse 16/17, vertreten durch Dr.Rudolf Fiebinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*** N***, vertreten durch den Bürgermeister Hubert M***, 3040 Neulengbach, dieser vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen S 62.000 sA, infolge Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Dezember 1989, GZ 15 R 171/89-10, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 31.März 1989, GZ 1 Cg 494/87-6, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Dem Rekurs des Klägers wird Folge gegeben.

In Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes wird das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 18.586,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 2.263,-- USt. und S 5.000,-- Pauschalkosten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von S 62.000,-- sA. Er sei von dieser mit der künstlerischen Leitung des Neulengbacher Kultursommers 1986 betraut worden, habe einen Gutteil der beauftragten Arbeiten geleistet, sei aber von der beklagten Partei an der Fertigstellung des übernommenen Werkes verhindert worden. Gemäß § 1168 ABGB gebühre ihm das vereinbarte Entgelt von S 50.000,-- zuzüglich von S 10.000,-- an 20 %iger Umsatzsteuer und S 2.000,-- an Barauslagen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Zustandekommen des behaupteten Vertrages. Gemäß § 36 Z 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 wäre hiefür ein Beschluß des Gemeinderates erforderlich gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es

traf - zusammengefaßt - folgende Feststellungen:

Der Kulturreferent der beklagten Partei Heinz M*** fragte im Frühjahr 1985 den Kläger, ob er die künstlerische Leitung des Neulengbacher Kultursommers übernehmen wolle. Der Kläger verwies darauf, daß die Tätigkeit sehr zeitaufwendig sei, weshalb er ein Honorar von S 50.000,-- verlange. M*** war damit einverstanden. Im Frühsommer 1985 berichtete der Kulturreferent dem Gemeindevorstand, daß der Kläger als künstlerischer Leiter des Kultursommers 1986 tätig sein solle. Von Anbeginn war klar, daß die Mitarbeit des Klägers nicht unentgeltlich sein werde. Im September 1985 fand eine Besprechung in einem Gasthaus in Neulengbach statt. Der Gemeindedelegation gehörten ua der Bürgermeister und einige Gemeinderäte an. Der Regisseur Wilfried B*** erläuterte sein Projekt, das Schauspiel "Der Ritter vom Mirakel". Die Gemeindevertreter erklärten, die Vorschläge B*** befürworten zu wollen, schränkten ihre Erklärung aber insofern ein, daß eine fixe Zusage erst nach Fassung eines positiven Gemeinderatsbeschlusses abgegeben werden könne.

Der Kläger hielt laufend mit der Gemeinde, insbesondere mit dem Kulturreferenten M*** Kontakt und berichtete über den Fortschritt seiner Arbeit. Er verhandelte mit Künstlern und Künstlergruppen und führte Gespräche mit Vertretern der Medien und den zuständigen Beamten der Landesregierung. Im Herbst 1985 fand im Gemeindeamt von Neulengbach eine Besprechung statt, an der der Bürgermeister, der Kulturreferent M***, der Finanzreferent Ing. M*** und der Kläger teilnahmen. Der Kläger hatte eine Aufstellung der Regisseur- und Schauspielergagen unter Angabe der Honorare für das technische Personal verfaßt und den genannten Gemeindevertretern zukommen lassen. Die Aufstellung enthielt auch seine eigene Gage von S 50.000,--. Thema dieser Besprechung war unter anderem, ob mit den zu erwartenden Subventionen des Landes Niederösterreich die Theaterproduktion mit B*** finanzierbar werden könnte oder ob man sich allenfalls noch um zusätzliche Subventionen der öffentlichen Hand werde bemühen müssen. Die Theateraufführung und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten, auch das Honorar des Klägers, sollten nämlich mit Hilfe von Subventionen realisiert werden. Der Finanzreferent Ing. M*** ermittelte die Summe aller Gagen und Kosten. Das Ergebnis dieser Besprechung war, daß die Gemeindevertreter die angesetzten Gagen, auch jene des Klägers, für in Ordnung befanden, aber die von B*** vorgeschlagenen Kosten von S 300.000,-- für die Beleuchtung als zu hoch beurteilten.

Dem Kläger waren im Zusammenhang mit seiner Vorbereitungstätigkeit für den Kultursommer verschiedene Auslagen, insbesondere Telefon- und Portospesen entstanden. Er telefonierte deshalb ein paar Mal mit dem Finanzreferenten Ing. M***, der ihn aufforderte, eine Honorarnote zu schreiben, weil die Umsatzsteuer extra ausgewiesen werden müsse. Der Kläger urgierte den Spesenersatz auch beim Kulturreferenten M***. Am 24.1.1986 schrieb der Kläger folgenden Brief an die Gemeinde:

"Ich ersuche um Überweisung eines Honorarvorschusses für meine Vorbereitungsarbeiten in den Monaten September bis Jänner für den Neulengbacher Kultursommer in der Höhe von S 15.000,-- mittels beiliegendem Erlagschein."

Dem Kläger wurde von der Gemeinde nichts bezahlt. Er schickte ihr einen Erlagschein mit seiner Kontonummer, führte als Zahlungszweck "Spesenverrechnung Juli bis Dezember 1985" an und setzte den Betrag von S 5.202,-- ein. Dieser Erlagschein gelangte an den Kulturreferenten M***, der vom Graphiker B*** in Wien noch Geld zu bekommen hatte. M*** ließ B*** den Erlagschein des Klägers mit dem Auftrag zukommen, den eingesetzten Betrag zu bezahlen. Auf diese Weise wurde aus finanziellen Mitteln des Kulturreferenten M*** im März 1986 die Spesenrechnung des Klägers für Juli bis Dezember 1985 bezahlt; M*** hat den Ersatz des bezahlten Betrages von der Gemeinde aber bisher nicht verlangt. B*** setzte sich mit geeigneten Schauspielern in Verbindung. Als der Kläger im Oktober 1985 schließlich mitteilte, daß der Schauspielaufführung nichts mehr im Wege stehe, gab B*** den Schaupielern H*** und S*** bekannt, daß ihr Engagement sicher sei. Am 14.1.1986 faßte der Gemeinderat der beklagten Partei einen positiven Beschluß über die Abhaltung des "Neulengbacher Kultursommers". Am Tag danach, am 15.1.1986, schickte die beklagte Partei dem Wilfried B*** folgendes Telegramm:

"Endlich geschafft. Antrag bei gestriger Gemeinderatssitzung angenommen. Freue mich auf kommende Zusammenarbeit anläßlich des Neulengbacher Theatersommers 1986 mit Ihnen. Brief folgt umgehend. Bitte um Kontaktaufnahme genaue Abklägerung der Überweisung. Herzliche Grüße Hubert M*** (Bürgermeister)".

Im März 1986 kam es zum Zerwürfnis zwischen B*** und der beklagten Partei. Daraufhin lud diese mit Schreiben vom 21.4.1986 alle Schauspieler zu einer Lagebesprechung am 25.4.1986 ein. Bei dieser Besprechung erklärte sich S*** bereit, die Rettung der Aufführung zu versuchen. Er machte sich erbötig, die Regie der Schauspieleraufführung zu übernehmen und zwischen B*** und der beklagten Partei zu vermitteln. Im Auftrag der beklagten Partei bot er B*** S 100.000,--, wenn dieser auf weitere Ansprüche für die Vorbereitung des "Neulengbacher Theatersommers" verzichte und die Aufführung des Schauspiels in seiner Bearbeitung gestatte. B*** lehnte dies ab, sodaß die Aufführung nicht stattfinden konnte und abgesagt werden mußte.

S*** und H*** klagten daraufhin die beklagte Partei auf Bezahlung der vereinbarten Gagen. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes vom 10.12.1986 wurde die Gemeinde Neulengbach zur Bezahlung der beiden Gagen an S*** und H*** verurteilt. Die Berufung der beklagten Partei blieb ebenso erfolglos wie ihre Revision gegen das bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien.

Der Kläger konnte seine Tätigkeit als künstlerischer Leiter des Kultursommers 1986 nicht mehr vollenden, weil diese Veranstaltung nicht mehr zustande kam. Es wurde ihm auch niemals gesagt, daß für die Genehmigung seines Honorars ein Beschluß des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates erforderlich sei.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß zwischen den Streitteilen ein mündlicher Vertrag darüber zustande gekommen sei, daß der Kläger als künstlerischer Leiter des Kultursommers 1986 tätig sein sollte. Dem Kläger sei ein Honorar von S 50.000,-- netto zugesagt worden. Der Vertrag sei dadurch zustande gekommen, daß der Kläger vom Kulturreferenten M*** zur Mitarbeit für den Kultursommer gewonnen und seine Honorarforderung vom Kulturreferenten akzeptiert wurde. In der Folge seien im Hebrst 1985 die Honnorare der einzelnen Schauspieler einschließlich des Honorars des Klägers "aufsummiert" und von den Gemeindevertretern in Ordnung befunden worden. In einer Gemeinderatssitzung im Jänner 1986 sei der positive Beschluß über den bevorstehenden Kultursommer 1986 gefaßt worden. Die durch ihre zuständigen Mandatare vertretene Gemeinde habe die Honorarforderung des Klägers bzw sein Begehren auf Bezahlung eines Vorschusses niemals zurückgewiesen. Sie habe den Kläger die ihm zugedachte Tätigkeit als künstlerischer Leiter beginnen lassen und somit ihr Einverständnis zu seiner Tätigkeit gegenüber dem Kläger kundgetan. Der Neulengbacher Theatersommer 1986 sei durch Verschulden der beklagten Partei nicht zustande gekommen, weshalb dem Kläger das vereinbarte Entgelt zustehe. Der Vertrag mit dem Kläger sei spätestens mit dem Gemeinderatsbeschluß im Jänner 1986, wenn nicht schon früher, nämlich im Herbst 1985, anläßlich der Genehmigung der Honorare durch die anwesenden Gemeindevertreter zustande gekommen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt an und führte ua aus:

Das Erstgericht habe die Feststellungen über den "positiven Gemeinderatsbeschluß" vom 14.1.1986 mangels aktenmäßiger Grundlage für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar getroffen. Davon abgesehen habe es sich nicht mit § 36 Z 4 der NÖ Gemeindeordnung 1983 auseinandergesetzt, wonach die Vergabe von Arbeiten unter bestimmten nach den Gesamteinnahmen bemessenen Richtlinien dem Gemeindevorstand obliegt. Die in der Gemeindeordnung enthaltenen Vorschriften stellten in der Regel nicht bloße Organisationsnormen über die interne Willensbildung öffentlichrechtlicher Körperschaften dar, sondern sind auch als Einschränkungen der Vertragsmacht des Bürgermeisters nach außen zu verstehen. Für einen Außenstehenden sei es aber nicht möglich, die genauen Budgetansätze der Gemeinde während des laufenden Finanzjahres einzusehen. Daher sei ihm auch ein Erschließen des jeweils für seine Zwecke zuständigen Ansprechpartners in der Gemeinde unmöglich gemacht. Bei der Bindung des Bürgermeisters handle es sich also in einem Fall wie diesem doch um eine bloße Organisationsvorschrift. Es fehlten nachvollziehbare Feststellungen darüber, ob die beklagte Partei ihren Willen zum Vertragsabschluß schlüssig erklärte.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Rekurse beider Parteien. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben oder ihn aufzuheben und die Rechtssache an die Vorinstanzen zurückzuverweisen; die beklagte Partei stellt den Antrag, das Klagebegehren abzuweisen oder dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen. Allenfalls wolle der angefochtene Beschluß zwar bestätigt, jedoch bindend ausgesprochen werden, daß derjenige, der mit einer Gemeinde einen Vertrag schließt, die für deren Willensbildung geltenden Beschränkungen zu beachten habe.

In den Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist berechtigt, jener der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof erkennt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß in der Gemeindeordnung selbst aufgenommene Vorschriften nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlichrechtlicher Körperschaften darstellen, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen mit sich bringen. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnis grundsätzlich die Gemeinde nicht (JBl 1982, 197 = SZ 54/111; 8 Ob 509/82 ua). Juristische Personen des öffentlichen Rechtes können ihren Willen jedoch auch durch schlüssiges Verhalten der zu ihrer Vertretung berufenen Organe wirksam im Sinne des § 863 ABGB erklären (SZ 49/142; SZ 44/146; Stanzl in Klang2 IV/1, 855). Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht müssen Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes befugt sei. Das Vertrauen muß dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (JBl 1982, 197 = SZ 54/111; SZ 45/71; JBl 1981, 152; Stanzl aaO, 788 ff). Die Berechtigung der Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners, die Voraussetzung und Anlaß für die Erbringung der eigenen im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bewirkten Leistung ist, darf aber nicht darauf hinauslaufen, daß der Verhandlungspartner sämtliche Grundsätze für die Willensbildung öffentlicher Körperschaften zu überprüfen und sein Verhalten danach einzurichten hätte:

Haben, wie im vorliegenden Fall, der Bürgermeister, der Finanzreferent und der Kulturreferent übereinstimmend die Vorschläge des Klägers über seine künstlerische Betreuung des Kultursommers gebilligt (siehe S. 10 des Ersturteils), die Honorarforderung des Klägers für berechtigt erkannt und den Kläger dadurch ermächtigt bzw - da Vorbereitungsarbeiten für kulturelle Aktivitäten der vorgesehenen Art frühzeitig begonnen werden müssen, um die Termine mit der mitwirkenden Künstler udgl. zeitgerecht zu fixieren - sogar verpflichtet, die Arbeiten in Angriff zu nehmen, kann sich die beklagte Gemeinde nicht darauf berufen, in ihrer Willensbildung noch nicht endgültig "abgereift" zu sein. Dadurch, daß die für eine solche Willensbildung ausschlaggebenden Persönlichkeiten (Bürgermeister, Finanzreferent, Kulturreferent) dem Kläger unmißverständlich den Auftrag zum Planungsbeginn und zur Durchführung der Vorbereitungsarbeiten, also zur Durchführung aller jener Aufgaben gaben, die der Kultursommer Neulengbach zu seiner Verwirklichung erforderte, haben sie als verhandlungsbefugte Organe diesem gegenüber auch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er auf die Einhaltung aller Zusagen, demnach dem äußeren Schein ihrer Berechtigung zum Abschluß des Vertrages nach den Umständen des Falles völlig vertrauen dürfe. Daß nicht alle, sondern nur die für das besondere Arrangement maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung den äußeren Tatbestand vorhandener Abschlußbefugnis setzten, spielt keine Rolle, weil sonst die Vollmachtsvermutung des § 1029 ABGB - die die Wahrung des schutzwürdigen Interesses desjenigen bezweckt, der über die internen Willensbildungsvorgänge des Vertragspartners nicht oder nicht in ausreichendem Maße informiert sein kann - unterlaufen und illusorisch wäre (vgl. Wilhelm in JBl 1982, 204).

Das Erstgericht hat die für die Beurteilung des vorliegenden Falles nach den dargelegten Gesichtspunkten erforderlichen Feststellungen getroffen. Einer Aufhebung seiner Entscheidung zur Klarstellung von Umständen, die nur am Rande den dargelegten Fragenkomplex betreffen, bedarf es nicht. Vielmehr ist - in der materiellrechtlichen Beurteilung dieses Falles mit den Vorinstanzen übereinstimmend - sogleich in der Sache zu entscheiden, und das erstgerichtliche Urteil - da auch die festgestellte Akontierung der Spesenrechnung des Klägers aus fremden Mitteln die beklagte Partei nicht von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht

befreit - wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00573.9.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19900913_OGH0002_0080OB00573_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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