TE OGH 1990/10/9 10ObS295/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia A***, Pensionistin, 4020 Linz, Hatschekstraße 30, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasams, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung eines Überbezuges (Revisionsinteresse S 928 brutto) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juni 1990, GZ 12 Rs 58/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Jänner 1990, GZ 14 Cgs 1095/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, die von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwenpension von zuletzt S 10.031 monatlich und einen Hilflosenzuschuß von zuletzt S 2.784 monatlich bezog, war vom 22.4. bis 14.6.1989 in stationärer Krankenhausbehandlung. Mit Bescheid vom 19.6.1989 hat die beklagte Partei, der damals das Ende des Krankenhausaufenthaltes noch nicht bekannt war, festgestellt, daß der Hilflosenzuschuß ab 20.5.1989 für die Dauer der weiteren Anstaltspflege ruhe, und der Klägerin einen Überbezug im Ausmaß von S 4.825,60 brutto, das sind S 4.709,90 netto gemäß § 107 Abs 1 ASVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um den Hilflosenzuschuß und die Sonderzahlung für die Zeit vom 20.5. bis 31.5.1989 von je S 1.020,80 brutto und den Hilflosenzuschuß für Juni 1989 von S 2.784 brutto. Nachdem die beklagte Partei erfahren hatte, daß der Krankenhausaufenthalt mit 14.6.1989 geendet hatte, stellte sie mit einem weiteren Bescheid vom 13.7.1989 fest, daß der Hilflosenzuschuß ab 15.6.1989 nicht mehr ruhe und die Klägerin für die Zeit vom 15.6. bis 31.7.1989 einen Anspruch auf Nachzahlung von S 4.268,80 brutto habe. Von dieser Nachzahlung werde allerdings der Betrag von S 2.084,90 zur Verrechnung mit dem noch aushaftenden Überbezug einbehalten. Gegen beide Bescheide richtet sich das Klagebegehren insoweit, als die Klägerin auch zum Rückersatz von S 1.113,60 brutto verpflichtet und ihr dieser Betrag bisher noch nicht ausbezahlt worden ist. Die beklagte Partei gehe zu Unrecht davon aus, daß das Ruhen bereits am 20.5.1989 eingetreten sei; richtigerweise beginne der Ruhenszeitraum erst mit 21.5.1989. Ein Ruhen des aliquoten Teiles der Sonderzahlung sei gesetzlich überhaupt nicht gedeckt. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin den Rückersatz eines Betrages von S 3.258,70 netto aufzuerlegen. Der Hilflosenzuschuß ruhe ab dem Beginn der 5.Woche einer Anstaltspflege, also hier ab 20.5.1989; es ruhe aber auch der im Monat Mai als Sonderzahlung doppelt angewiesene Betrag anteilsmäßig.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin den Hilflosenzuschuß und die im Mai 1989 gebührende Sonderzahlung im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen und dementsprechend die über den Betrag von S 2.227,20 brutto hinausgehenden, bereits einbehaltenen Beträge binnen 14 Tagen der Klägerin auszuzahlen. Der Hilflosenzuschuß ruhe erst mit dem Beginn des 21.5.1989. Die Sonderzahlungen im Mai und Oktober eines jeden Jahres seien von der Ruhensbestimmung des § 105 a Abs 3 ASVG nicht umfaßt. Unter Hilflosenzuschuß im Sinne dieser Ruhensbestimmung könne nur der Grundbetrag, nicht auch die Sonderzahlung gemeint sein. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil teilweise dahin ab, daß es feststellte, der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz von Hilflosenzuschuß für den 20.5.1989 in der Höhe von S 185,60 brutto bestehe nicht zu Recht. Das Mehrbegehren auf Feststellung, daß der Rückersatzanspruch von Hilflosenzuschuß für die Zeit vom 21.5. bis 31.5.1989 auch in dem weiteren Betrag von S 928 brutto nicht zu Recht bestehe, wurde abgewiesen. Die beklagte Partei wurde schuldig erkannt, der Klägerin den bereits einbehaltenen Betrag von S 185,60 brutto binnen 14 Tagen auszuzahlen. Das Berufungsgericht billigte die erstgerichtliche Rechtsansicht, daß der Hilflosenzuschuß erst ab 21.5.1989 ruhe. Hingegen verwarf es die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Sonderzahlung vom Ruhen ausgenommen sei. Gerade die Bestimmung des § 105 Abs 3 zweiter Satz ASVG, wonach nur ausnahmsweise die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 bzw des § 90 a ASVG zu berechnen seien, mache deutlich, daß grundsätzlich die Sonderzahlung das Schicksal der Grundleistung teile. Ruhe der Pensionsanspruch aus anderen Gründen als wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so ruhe auch der Anspruch auf die Sonderzahlung; andere Ruhensbestimmungen fänden also auch auf Sonderzahlungen uneingeschränkt Anwendung. Dies gelte auch für die Sonderzahlung zum Hilflosenzuschuß. Ruhe der Hilflosenzuschuß für die Monate Mai und Oktober zur Gänze oder teilweise, so ruhe auch der Anspruch auf Sonderzahlung insgesamt oder im entsprechenden Teil. Da die Pensionsbezüge in den Monaten Mai und Oktober für die Feststellung des Anspruches und des Ausmaßes der Pensionssonderzahlung für maßgeblich erklärt worden seien, gebühre eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in diesen Monaten auch ein Grundanspruch bestehe. Die Sonderzahlungen stellten also keinen selbständigen Pensions- bzw Rentenanspruch dar, sondern führten nur zu einer Erhöhung der vorhandenen und gewährten Pensions- oder Rentenleistungen. Wegen dieser eindeutigen gesetzlichen Bindung der Sonderzahlungen an bestimmte Pensionszahlungen und Zuschüsse verbiete sich auch die von der Klägerin gezogene Analogie zu arbeitsrechtlichen Regelungen. Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt, weil alle Bezieher von Hilflosenzuschüssen diesfalls gleich behandelt würden. In der Zeit vom 21.5. bis 31.5.1989 habe daher der Hilflosenzuschuß nicht nur im Grundbetrag, sondern auch im Umfang der Sonderzahlung geruht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als nicht auf Unterlassung der Rückforderung der anteiligen Sonderzahlung für Mai 1989 in Höhe von S 928 brutto erkannt worden ist.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten Mai bzw Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung (§ 105 Abs 1 ASVG). Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai bzw Oktober ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat Mai bzw Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 bzw des § 90 a ASVG zu berechnen (§ 105 Abs 3 ASVG). Die erste Rentensonderzahlung - gewöhnlich als 13.Rente bezeichnet -, die in den Jahren 1954 und 1955 auf Grund besonderer, nur auf das einzelne Jahr abgestellter gesetzlicher Regelung gewährt wurde, wurde in der Stammfassung des ASVG als Dauereinrichtung, in der Unfallversicherung mit der Einschränkung auf gewisse Renten, und zwar erstmalig für das Jahr 1956 in der Höhe der für den Monat September ausgezahlten Rente vorgesehen. In der 2.ASVG-Novelle BGBl 1957/171 wurde mit Wirkung vom 31.7.1957 die Einschränkung für die Gewährung der Sonderzahlung auf gewisse Renten der Unfallversicherung aufgehoben und angeordnet, daß bei vollem oder teilweisem Ruhen der Rente im Monat September wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld die Sonderzahlung unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 ASVG zu berechnen ist. Die zweite Rentensonderzahlung - die sogenannte 14.Rente - wurde durch die 8.ASVG-Novelle BGBl 1960/294, und zwar nur im halben Betrag für das Jahr 1961 und nur für den Bereich der Pensionsversicherung eingeführt. Im übrigen wurden die bisherigen Bestimmungen für die 13.Rente unverändert auf die

14. Rente ausgedehnt. Die 9.ASVG-Novelle BGBl 1962/13 hat sodann die Bestimmung über die Nichtberücksichtigung des Ruhens einer Rente wegen eines Krankengeldanspruches bei der Bemessung der Sonderzahlung auf das neu eingeführte Ruhen einer Versehrtenrente nach § 90 a ASVG mit Wirkung vom 1.1.1962 ausgedehnt. Der zweite Satz des § 105 Abs 3 ASVG geht also auf die 2.ASVG-Novelle BGBl 1957/171 zurück. Der Bericht des Ausschusses für Soziale Verwaltung, 280 BlgNR 8.GP führte dazu aus: "Im Hinblick auf die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG würden solche Rentenempfänger, die im Monat September im Bezuge eines Krankengeldes stehen, als 13. Monatsrente nur jenen Betrag erhalten, der in diesem Monat tatsächlich an sie ausbezahlt wurde. Durch Anfügung eines Satzes an den dritten Absatz des § 105 ASVG soll diese Härte beseitigt werden. Es werden sohin auch solche Empfänger von Renten, die im Monat September dadurch eine geringere Rente beziehen, daß an sie in diesem Monat ein Krankengeld ausbezahlt wird, die Sonderzahlung in der Höhe der vollen ungekürzten Rente erhalten". Im Ergebnis gleiche Regelungen finden sich in § 73 Abs 3 GSVG in der Fassung der 5. GSVG-Novelle und in § 69 Abs 3 BSVG in der Fassung der 5. BSVG-Novelle.

Die 14.ASVG-Novelle BGBl 1964/301 hat endlich ab 1.1.1965 in der Pensionsversicherung statt der Pensionsbezüge in den Monaten September und April die Pensionsbezüge in den Monaten Oktober und Mai und in der Unfallversicherung statt der Rente im Monat September die Rente im Monat Oktober als für die Feststellung des Anspruches und des Ausmaßes der Pensions(Renten)sonderzahlungen maßgebend erklärt, und zwar aus dem Grunde einer damit verbundenen Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger. Mit dem PAG wurde schließlich die zweite Rentensonderzahlung (14.Rente) auch in der Unfallversicherung eingeführt (Teschner-Fürböck, ASVG MGA 44. ErgLfg 601 Anm 1 zu § 105).

Gemäß § 105 a Abs 3 ASVG ruht der Hilflosenzuschuß während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der 5.Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt. Der Grund für dieses Ruhen ist darin zu erblicken, daß die Wartung und Hilfe, welcher der Pensionist ständig bedarf, durch die vom Sozialversicherungsträger finanzierte Pflege geleistet wird. Ruht aber der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des § 105 a Abs 3 ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den Monaten Mai und Oktober ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions(Renten)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus (vgl OLG Wien SSV 12/117 = SSV-Slg 21.329). Die Pensionssonderzahlungen erfüllen den Zweck, den Abfall vom Aktivitäts- zum Rentenbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern (vgl AB zum Rentenbemessungsgesetz, BGBl 1954/151, 536 BlgNR 7. GP). Obwohl im allgemeinen nicht gesagt werden kann, daß die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten (SSV-NF 1/46) in den Monaten Mai oder Oktober doppelt so hoch sind wie in den übrigen Monaten, wird als Folge des § 105 Abs 3 ASVG auch der Hilflosenzuschuß 14-mal jährlich ausbezahlt, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat. Der Gesetzgeber des ASVG, des GSVG und des BSVG hat eine Ausnahme nur insoweit vorgesehen, als diese Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmungen zu berechnen sind, wenn der Pensions(Renten)anspruch für den Monat Mai bzw Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld ruht. Andere Ruhensbestimmungen als die der §§ 90 und 90 a ASVG sind jedoch auf die Sonderzahlungen uneingeschränkt anzuwenden, wenn sie auch für die Mai- bzw Oktoberrate der Pension wirksam waren (Teschner-Fürböck ASVG MGA 44.ErgLfg 602 Anm 5 zu § 105; ähnlich Teschner GSVG MGA 39.ErgLfg 183 Anm 1 zu § 73 und BSVG MGA 20.ErgLfg 156 Anm 2 zu § 69). Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, die Ausnahmebestimmung des § 105 Abs 3 zweiter Satz ASVG auf das Ruhen des Hilflosenzuschusses nach § 105 a Abs 3 ASVG analog anzuwenden. Wenngleich die analoge Anwendung von Ausnahmevorschriften nicht generell unzulässig ist und eine entsprechende Anwendung der Norm soweit erfolgen kann, als der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 26 mwN bei FN 60), wäre doch für die analoge Anwendung die Feststellung einer Rechtslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung vorauszusetzen (Koziol-Welser aaO 24 mwN bei FN 54). Die Sonderregelung des § 105 Abs 3 zweiter Satz ASVG kann aber, worauf die beklagte Partei hinweist, beispielsweise darauf zurückgeführt werden, daß Sonderzahlungen von Krankengeld nicht gewährt werden. Aus den oben dargelegten Erwägungen ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Ausnahme vom Ruhen der Sonderzahlungen nur bei Krankengeldbezug eintreten lassen wollte, also die Nichtregelung weiterer Ausnahmen dem Plan des Gesetzes entspricht. Der von der Revisionswerberin vorgenommene Versuch, den § 105 Abs 3 ASVG dahin auszulegen, daß sich der Begriff "ausgezahlt" nur auf die Pension und nicht auf den Hilflosenzuschuß beziehe, scheitert am Wortlaut des Gesetzes, wonach die Sonderzahlung in der Höhe der für den jeweiligen Monat ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage gebührt. Daß diese Regel in einem Fall zur Begünstigung, im anderen Fall zu einer Benachteiligung des Leistungsbeziehers führen kann, sei nicht verkannt. Es folgt dies aus dem Stichtagsprinzip, wonach etwa ein Pensionist, der den Hilflosenzuschuß ab Mai zuerkannt erhält, für diesen Monat sogleich eine Sonderzahlung, also den doppelten Hilflosenzuschuß erhält, während dies bei einem anderen Pensionisten, dem der Hilflosenzuschuß etwa erst ab Juni gebührt, nicht der Fall ist. Ähnliches gilt für die Beendigung der Leistung. Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/Löschnig Arbeitsrecht4 256 mwN) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; d.h. es kommt nur darauf an, daß in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. Das Risiko, in welchem Monat die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses eintritt, ist für alle Bezieher von Hilflosenzuschüssen gleich; der Gesetzgeber differenziert nicht nach unsachlichen Kriterien, verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe daher nicht. Unberechtigt ist schließlich der Einwand der Revisionswerberin, eine Entscheidung über die Rückzahlung der Sonderzahlung nach § 105 ASVG sei noch nicht möglich gewesen, da ein Bescheid darüber noch nicht vorliege. Beiden angefochtenen Bescheiden ist klar zu entnehmen, daß die beklagte Partei gemäß § 105 a Abs 3 ASVG nicht nur den anteiligen Hilflosenzuschuß, sondern auch die Sonderzahlung ruhend stellte. Die Klägerin hat auch bereits in ihrer Klage auf die ihrer Meinung nach unbegründete Minderung der "Mai-Sonderzahlung" hingewiesen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00295.9.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19901009_OGH0002_010OBS00295_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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