TE OGH 1990/10/18 6Ob660/90 (6Ob661/90)

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Albin W***, Tischlermeister, 6200 Buch bei Jenbach Nr. 52, vertreten durch Dr. Güther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, wider die beklagte und widerklagende Partei H***, Holzbearbeitungsmaschinen Gesellschaft mbH, 6176 Völs, Innsbrucker Straße 37, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 400.800,-- samt Anhang (Klage) und S 192.000,-- samt Anhang (Widerklage) infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. März 1990, GZ 4 R 419,420/89-86, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Juli 1989, GZ 9 Cg 544/86-77, abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 21.719,76 (darin enthalten S 3.219,96 Umsatzsteuer und S 2.400,00 Barauslagen) b stimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht ist rechtlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der Käufer im Falle des Mißlingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer auch bei Vorliegen eines an sich verbesserungsfähigen Mangels Wandlung begehren kann und ein solcher Wandlungsanspruch auch dann besteht, wenn die übliche Verwendung des Vertragsobjektes zwar möglich ist, sich die Mangelhaftigkeit aber auf den darüber hinaus vereinbarten besonderen Gebrauch bezieht.

Weil Apathy: Gewährleistung für bedungene Eigenschaften und den verabredeten Gebrauch in JBl. 1975, 578, den Standpunkt vertreten habe, daß in einem solchen Fall lediglich Preisminderung, nicht aber die Aufhebung des Vertrages begehrt werden könne und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, sei die Revision zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dies ist nicht zutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache schon in der Aufhebungsentscheidung vom 9. Oktober 1986, 6 Ob 581,582/86, ausgeführt hat, haftet der Verkäufer nach ständiger Rechtsprechung bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, dem Käufer sogar im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung. Der Käufer kann darüber hinaus zwar auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung verzichten, führt aber die Forderung der Verbesserung nicht zum Ziel, kann der Käufer ungeachtet des Verzichtes Wandlung begehren.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Mangel wesentlich ist, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung für den Besteller war. In einem solchen Fall kann der Käufer Wandlung begehren und ist nicht auf einen Preisminderungsanspruch beschränkt (SZ 58/174; SZ 58/208; SZ 53/37 je mwN).

Da im übrigen nur Fragen zu lösen waren, denen keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt, war die Revision zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41, 50 und 508 a Abs. 1 ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt S 2.400.

Anmerkung

E22421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00660.9.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19901018_OGH0002_0060OB00660_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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