TE OGH 1990/12/18 10ObS404/90

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsideten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Sylvia Krieger (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilfried N***, ohne Beschäftigung, 6060 Hall, Zunderkopfstraße 17/2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** S***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entziehung einer Invaliditätspension infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1990, GZ 5 Rs 105/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Mai 1990, GZ 43 Cgs 34/90-9, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Entziehung einer nach Ablauf einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nach § 256 ASVG für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannten Pension eine wesentliche, entscheidende Veränderung der Verhältnisse (SSV-NF 1/27, 43, jeweils mwN; 2/43 ua) zur Zeit der neuerlichen Zuerkennung gegenüber denen zur Zeit der Entziehung voraussetzt, ist richtig (§ 48 ASGG).

Der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension, also auf eine nur für eine bestimmte Frist zuerkannte laufende Leistung, erlischt nämlich nach § 100 Abs 1 lit b ASVG ohne weiteres Verfahren nach Ablauf der Dauer, für die die Pension zuerkannt wurde, so daß eine solche Leistung nicht zu entziehen ist (§ 99 Abs 1 leg cit).

Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension nach § 256 ASVG für die weitere Dauer der Invalidität (neu) zuzuerkennen. Dabei kommt es nur darauf an, ob der Antragsteller nach dem Erlöschen (Wegfall) der zeitlich begrenzten Pension weiter invalid ist und es ist auch kein Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Leistung anzustellen [SSV-NF 2/77].

Eine solche (neu) zuerkannte ("weitergewährte") laufende Leistung kann daher auch nur dann nach § 99 Abs 1 ASVG entzogen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Deshalb sind in einem solchen Fall nur die Verhältnisse zur Zeit der neuerlichen Zuerkennung ("Weitergewährung"), nicht aber zur Zeit der Zuerkennung der erloschenen (weggefallenen) zeitlich begrenzten Leistung, mit denen zur Zeit der Entziehung zu vergleichen.

Die in der Revision zit E des erkennenden Senates SSV-NF 1/44, wonach der Eintritt einer wesentlichen (entscheidenden) Änderung der Umstände durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung (damals eines Hilflosenzuschusses) gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen sei, steht mit der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in keinem Widerspruch. Damals ging es nämlich - anders als nunmehr - nicht um die Entziehung einer nach Wegfall einer zeitlich begrenzten Leistung weitergewährten Leistung. Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E22646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00404.9.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19901218_OGH0002_010OBS00404_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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