Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30. Mai 1989 verstorbenen Josef *****, Pensionist, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Rekurses der ue Söhne Franz ***** und Friedrich *****, beide *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 7. November 1990, GZ 3 R 358/90-25, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Rechtsmittelwerber begehrten nur die Zuerkennung des Pflichtteiles, machten aber nicht die den Pflichtteilsberechtigten durch die §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte geltend. Über die Zuerkennung des Pflichtteiles wäre aber (über Klage gegen die Erbin) im Streitverfahren zu entscheiden (SZ 54/122). Der Antrag der ue Söhne wurde daher im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Für diesen Zurückweisungsbeschluß ist die Bestimmung des § 754 Abs 2 ABGB, dessen Verfassungsmäßigkeit die Rekurswerber bezweifeln, nicht präjudiziell.
Anmerkung
E25202European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01595.9.0129.000Dokumentnummer
JJT_19910129_OGH0002_0050OB01595_9000000_000