TE OGH 1991/4/18 12Os29/91 (12Os30/91)

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Veröffentlicht am 18.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr.Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.November 1990, GZ 29 Vr 2224/90-14, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Margula zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der 57-jährige Friedrich H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 3.Mai 1990 im Vorraum der Toilette eines Restaurants in Landeck die am 18.September 1981 geborene Franziska N***** dadurch zur Unzucht mißbraucht hat, daß er ihr über der Hose gezielt (S 101) an den Geschlechtsteil griff.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Aktenkundige Verfahrensergebnisse, die nach einer lebensnahen, an den allgemeinen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer zu vereinbaren wären und solcherart erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen hervorrufen könnten (RZ 1990/94 uva), vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht aufzuzeigen. Eine solche Bedenklichkeit kann nämlich aus den von der Beschwerde bezeichneten Abweichungen in den Darstellungen über den Ablauf der Ereignisse durch das Opfer vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung - betreffend die Frage, ob der Angeklagte vor (und nicht in) der Toilette gewartet hatte (S 19) oder dem Mädchen nachgegangen war (S 90) (welche Angaben einander übrigens gar nicht ausschließen) und ob der Angeklagte ihm später (am Tisch) etwas ins Ohr flüsterte (S 21 bzw 91) - ebensowenig abgeleitet werden wie daraus, daß das Mädchen bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie erst nach einer entsprechenden Befragung die Unzuchtshandlung schilderte (S 21). Diese nach Lage des Falles an sich nebensächlichen und daher nicht entscheidenden Umstände wurden überdies von den Tatrichtern, die das Opfer nach ihrem persönlichen Eindruck von diesem in der Hauptverhandlung und dessen Beurteilung sowohl durch die Mutter als auch durch den psychiatrischen Sachverständigen für glaubwürdig befanden, ersichtlich in die beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 100).

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider stellt die - wie festgestellt - vorsätzliche (§ 5 Abs. 1 StGB) Berührung des Geschlechtsteils der Unmündigen über der Bekleidung einen Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs. 1 (erster Fall) StGB dar (Mayerhofer-Rieder3 ENr 7 a, 7 b zu § 207 StGB). Von einer bloß flüchtigen und in objektiver sowie subjektiver Beziehung der Sexualbezogenheit entbehrenden, unerheblichen Berührung kann keine Rede sein, weil das Erstgericht ausdrücklich feststellt (S 98, 101 d.A), daß das Ergreifen des Geschlechtsteils "gezielt" geschah, nachdem der Angeklagte auf seine von dem Mädchen nicht verstandene Aufforderung, ihm den "Kitzler" zu zeigen, erklärt hatte, daß er ihr "das zeige".

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 207 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe, mildernd dagegen die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und deren teilbedingte Nachsicht anstrebt, ist nicht begründet.

Dem Rechtsmittel zuwider kommt dem Umstand, daß die Berührung des Kindes über dessen Kleidung geschah, keine nennenswert mildernde Bedeutung zu und kann angesichts der Natur des gegenständlichen Deliktes darin, daß die Tat keinen (materiellen) Schaden verursachte, kein zusätzliches milderndes Moment erblickt werden. Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen daher keiner Korrektur.

Geht man aber von diesen aus und legt man namentlich dem einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten und dem Rückfall während einer laufenden Probezeit die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und aus spezialpräventiven Erwägungen die bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Strafe als nicht vertretbar.

Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Analoges gilt für die gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde, weil bei der gegebenen Sachlage die Vollziehung der seinerzeit bedingt nachgesehenen Strafe zusätzlich zu der nunmehr verhängten Sanktion geboten erscheint, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.

Anmerkung

E25536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00029.91.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19910418_OGH0002_0120OS00029_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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