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23/04 Exekutionsordnung;Norm
EO §355 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. Dr. M W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 2005, Zl. Jv 52753-33a/05, betreffend einen Antrag nach § 9 GEG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2005, über ihn gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß § 355 EO nachzulassen, hilfsweise zu stunden, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dies sei gemäß § 9 Abs. 5 GEG nicht zulässig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (auch vom Beschwerdeführer genannten) Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, auch in Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerführer bezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. Jänner 2004, 3 Ob 5/04p, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß § 9 Abs. 5 GEG 1962 die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Jedenfalls wurden in der Beschwerde keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. dazu aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0249).
Wien, am 19. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060364.X00Im RIS seit
28.02.2006