TE OGH 1991/5/28 16Os27/91

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richters Dr. Steinmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Szabolcs S***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 31.Jänner 1991, GZ 15 Vr 999/90-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Szabolcs S***** des Verbrechens des (in drei Fällen verübten) gewerbsmäßig schweren (zu ergänzen: und durch Einbruch begangenen) Diebstahls (von Sachen im Gesamtwert von 807.200 S aus Personenkraftwagen) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 "zweiter Fall" (gemeint: dritter und vierter Fall = zweiter Strafsatz) StGB schuldig erkannt.

Zum Faktum II. nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der genannte Angeklagte und seine zugleich rechtskräftig abgeurteilte Komplizin eine Damenhandtasche mit Pretiosen und Bargeld im Wert von insgesamt 800.000 S stahlen, wobei sich ihr Vorsatz zwar nicht auf einen 500.000 S, wohl aber auf einen 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute erstreckte (US 4, 7/8).

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** gegen dieses Urteil, mit der er, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren rechtliche Beurteilung insoweit bekämpfend, allein die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 (und damit der Sache nach auch jener nach § 130 dritter Fall) StGB anficht, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Denn entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung spricht der Umstand, daß den Tätern, als sie die Handtasche an sich brachten, deren Inhalt und dessen Wert (noch) nicht bekannt waren, nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst im Zusammenhang mit dem vergleichsweise bescheidenen Erfolg der beiden vorausgegangenen Einbruchsdiebstähle des Beschwerdeführers aus Personenkraftwagen, bei denen er bloß Sachen im Wert von 1.500 S und von 5.700 S erbeutet hatte (Fakten I.1. und 2.), keineswegs zwingend gegen die Urteilsannahme, daß er im hier aktuellen Fall doch einen 25.000 S übersteigenden Gesamtwert der Beute jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

Ist doch das gelegentliche kurzfristige Aufbewahren von Taschen oder anderen Behältnissen mit in dieser Größenordnung wertvollem Inhalt in versperrten PKWs durchaus nicht so ungewöhnlich, daß eine darauf gerichtete und mit dem Vorsatz, eine solche Konstellation auszunützen, verbundene Hoffnung gewerbsmäßiger Autoeinbrecher auch nur als unrealistisch, geschweige denn als geradezu lebensfremd anzusehen wäre; daß es sich dabei um eher seltene Fälle nach Art eines "Glücksgriffs" (US 9) handelt, verschlägt daran nichts.

Im vorliegenden Fall aber konnte das Erstgericht, abermals der Beschwerdeauffassung zuwider, sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich die Verantwortung beider Angeklagten, sie hätten lediglich eine Diebsbeute im Wert von etwa 1.000 S erwartet, als eine ihrer professionellen Arbeitsweise, den konkreten Tatumständen und der Gerichtserfahrung widersprechende bloß abschwächende Schutzbehauptung einschätzen sowie dementgegen zur Überzeugung gelangen, daß sie auf Grund der konkreten Verhältnisse am Tatort mit einem 25.000 S übersteigenden Beutewert rechneten (US 9).

Die insoweit aktuellen konkreten Tatumstände hat es hiebei (entgegen dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand) ohnehin dargetan, und zwar mit dem (in der Rechtsmittelschrift durch das Einfügen von Auslassungs-Punkten gezielt übergangenen) ausdrücklichen Hinweis auf die Qualität der gestohlenen Tasche als (innerhalb des hier interessierenden Wertbereiches schon für sich allein eine beachtliche Größe repräsentierende) Krokoleder-Handtasche sowie auf die versperrten Türen des Fahrzeugs, bei dem nur offensichtlich versehentlich die Heckklappe unversperrt geblieben war (US 9). Gleichermaßen unmißverständlich ist den Entscheidungsgründen im Zusammenhang ferner zu entnehmen, daß das Schöffengericht die Indizwirkung der Arbeitsweise beider auf Autoeinbrüche spezialisierter und dazu besonders ausgerüsteter Täter für die festgestellte Reichweite ihres Diebstahlsvorsatzes aus dem Bestreben gerade von solcherart gewerbsmäßig agierenden Dieben ableitete, eine möglichst hochwertige Beute zu machen, und daß sich die für die bekämpfte Konstatierung ins Treffen geführte forensische Erfahrung eben darauf bezieht (US 6, 8, 9, 10).

Von einer unstatthaften bloßen Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers mit einem kaum noch erkennbaren logischen Konnex zwischen den Argumenten des Erstgerichts und der gerügten Feststellung sowie von einer Aktualität des Zweifelsgrundsatzes kann demnach bei der erörterten schöffengerichtlichen Beweisführung überhaupt keine Rede sein.

In Ausführung der Rechtsrüge (Z 10) indessen setzt sich der Angeklagte über die auf eben jener Beweisführung beruhende, nach dem Gesagten erfolglos bemängelte Konstatierung zur subjektiven Tatseite hinweg, indem er ausschließlich darauf abstellt, daß er zur Zeit der Sachwegnahme über den tatsächlichen Inhalt der Handtasche und dessen Wert nicht informiert war: damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig aufgezeigt werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E25899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00027.91.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19910528_OGH0002_0160OS00027_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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