TE OGH 1991/7/10 9ObA113/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Otto Schmitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch***** Rechtsanwälte*****, wegen Feststellung (Streitwert im Revisionsverfahren S 256.788,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1991, GZ 34 Ra 95/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Mai 1990, GZ 15 Cga 105/89-9, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die beklagte Partei im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl. die ebenfalls die Revisionswerberin betreffenden Entscheidungen 9 Ob A 39/90, 9 Ob A 75/91 und 9 Ob A 105/91).

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf eine Betriebspension ohne Widerrufsvorbehalt erworben hat, zutreffend gelöst (9 Ob A 39/90). Es reicht daher aus, insoweit und zur Frage der Annahme des Abfindungsanspruchs auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl. die ebenfalls die Revisionswerberin betreffenden Entscheidungen 9 Ob A 75/91 und 9 Ob A 105/91).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Für einen Zuschlag zu den Kosten der Revisionsbeantwortung im Sinne des § 21 RATG besteht kein Anlaß.

Anmerkung

E27166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00113.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_009OBA00113_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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