TE Vwgh Beschluss 2005/12/30 AW 2005/10/0025

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Veröffentlicht am 30.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/03 Weinrecht;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WeinG 1999 §20 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0016- I/2/2005, betreffend Feststellung nach § 20 Abs. 4 Weingesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/10/0117 protokollierten Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde nach § 20 Abs. 4 Weingesetz 1999, dass die Bezeichnung "Poysecco" für österreichische Perlweine unzulässig sei, weil sie geeignet sei, in Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit mit "Prosecco" den Konsumenten in die Irre zu führen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr insbesondere unter Hinweis auf die Unterlänge des Buchstabens "y", der noch dazu "in Form einer von der Weinstadt Poysdorf selbst verwendeten Weintraube als Logo" ausgeführt sei. Die Marke "Poysecco" sei eine für den Markeninhaber R geschützte Marke und werde vom Beschwerdeführer und Antragsteller mit Zustimmung des Markeninhabers verwendet.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Antragsteller die von ihm bereits befüllten und etikettierten Perlweinflaschen nicht durch Verkauf verwerten könne und somit einen erheblichen Verdienstentgang in Kauf nehmen müsste. Andererseits stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums des Verbrauchers sei durch den ohnedies vorhandenen Vermerk "Österreichischer Perlwein" äußerst gering. Dem erheblichen finanziellen Nachteil durch die Nichtverwertung des abgefüllten Perlweins bzw. die bei Verkauf drohenden Verwaltungsstrafen stünde eine absolut geringe Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr gegenüber.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer nur bei aufrechter Wirkung der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften negativen Feststellung gemäß § 66 Abs. 3 Z 1 Weingesetz bestraft werden könnte, und welchen Einfluss auf die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung es hätte, wenn eine solche Bestrafung auch ohne ausdrückliche Feststellung nach § 20 Abs. 4 Weingesetz erfolgen könnte; durch den unbestimmten Hinweis auf den finanziellen Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die Nichtverwertung der bereits etikettierten Perlweinflaschen mit der verfahrensgegenständlichen Etikettierung erleiden würde, ist dem dargestellten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzutun.

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Dezember 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100025.A00

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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