TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2004/02/0231

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §2 Abs1 Z2;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des SM in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Mai 2004, Zlen. UVS- 3/14331/5-2004, UVS- 7/12443/5-2004, UVS- 28/10556/5-2004, betreffend Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 190,95 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 13. Mai 2003 um 19.25 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Spruchpunkte lit. a): nach § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO, lit. b): nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 2 FSG, (bezüglich des Vorwurfes zu lit. c) wurde das Verfahren eingestellt) lit. d): § 4 Abs. 5 StVO und lit. e): § 102 Abs. 5 lit. b KFG; es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer seine Lenkereigenschaft bestreitet.

Was zunächst sein Vorbringen anlangt, dass er "trotz ausdrücklich gestelltem Antrag" von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei, so ist dieses als offenbar mutwillig zu bezeichnen: Dem Beschwerdevertreter kann nämlich nicht entgangen sein, dass der Beschwerdeführer bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 6. April 2004 (in Anwesenheit eines Vertreters des schon damals einschreitenden Beschwerdevertreters) einvernommen wurde - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Feststellung der belangten Behörde, nicht eine andere Person, sondern der Beschwerdeführer selbst habe das Fahrzeug gelenkt, keineswegs als rechtswidrig zu erkennen (dass zwei Entlastungszeugen - der angebliche Lenker und eine "Beifahrerin" - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wegen falscher Beweisaussage nach § 289 StGB bestraft wurden - so eine entsprechende Mitteilung der belangten Behörde - stellt allerdings eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar): Insbesondere konnte sich die belangte Behörde auf die Aussage der Zeugin K. stützen, die angegeben hatte, sie habe - nachdem das gegenständliche Fahrzeug (mit "gewaltigem Krach") an den in einer Entfernung von ca. 3 m von ihrer Hausfassade entfernten Lichtmast angefahren sei - aus ihrem Fenster wahrgenommen, dass eine Person versucht habe, an der Fahrerseite auszusteigen, dann aber auf die Beifahrerseite "gerutscht" und dort ausgestiegen sei; sie habe keine andere Person aus dem Fahrzeug aussteigen gesehen und diese seit dem Kollisionsgeräusch die gesamte Zeit beobachtet, bis diese Person in Richtung Hauseingang gelaufen sei. Als sie im Verlauf der polizeilichen Amtshandlung mit dem "Beschuldigten" noch einmal konfrontiert worden sei, habe er noch die selbe Jacke angehabt, wie jene Person, die aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des in Rede stehenden Verkehrsunfalles im Fahrzeug befunden hat (er behauptet allerdings, auf der Rückbank geschlafen zu haben), wird von ihm ohnedies eingeräumt. Ob aber die Zeugin K. das Gesicht der das Fahrzeug verlassenden Person nicht gesehen (so ihre Aussage), es "fürchterlich geregnet" habe und sie den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung nicht identifizieren habe können ("nicht mehr mit 100%-iger Sicherheit"), hat nicht das dem vom Beschwerdeführer beigemessene Gewicht.

Dem gegenüber musste die belangte Behörde jenen Zeugenaussagen, die auf keinen "unmittelbaren" Wahrnehmungen beruhten, keine maßgebliche Bedeutung zuerkennen. Was aber die Aussagen der beiden oben angeführten Entlastungszeugen anlangt, so hat die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - sehr wohl "näher begründet", warum sie diesen den Glauben versagte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020231.X00

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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