TE OGH 1992/3/11 2Ob1022/92

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber,

Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Maximilian W*****, 2.) Andreas O***** GmbH, ***** und 3.***** Versicherungs-AG *****, alle vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen S 101.268,80 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.November 1991, GZ 6 R 254/91-24, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Für ein nach Aufhebung des § 268 ZPO ergehendes Zivilurteil besteht die in dieser Bestimmung normiert gewesene Bindungswirkung nicht mehr (ecolex 1992, 89).

Der Kläger betrat den Schutzweg zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erstbeklagte bei einiger Aufmerksamkeit in der Lage gewesen wäre, vor dem Schutzweg anzuhalten. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht gegen § 76 Abs. 4 lit a StVO verstoßen, entspricht der Rechtsprechung (ZVR 1977/118 und 153, 1982/294, 1987/70 uva). Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß der Erstbeklagte anhalten werde.

Anmerkung

E28003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB01022.92.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19920311_OGH0002_0020OB01022_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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