TE OGH 1992/6/17 9ObA91/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hölzl und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Stahlhandels-GmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 292.555,72 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Jänner 1992, GZ 7 Ra 84/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Mai 1991, GZ 32 Cga 138/90-16, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine Verletzung des Arbeitsvertrages zum Austritt im Sinne des § 26 Z 2 AngG berechtigt und ob eine sogenannte "Degradierung" eines Angestellten eine solche Vertragsverletzung bildet, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin, die Tätigkeit des Klägers habe sich nach dem Entzug verschiedener Kompetenzen nicht wesentlich von seiner früheren Tätigkeit unterschieden (vgl Arb 9404), entgegenzuhalten, daß es dazu noch an Feststellungen fehlt. Soweit das Berufungsgericht die bisherigen Feststellungen des Erstgerichts als bedenklich und unzureichend ansah, kann dieser Ansicht nicht entgegengetreten werden, da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist.

Im übrigen trifft es zu, daß der kündigende Angestellte seinen Abfertigungsanspruch nicht verliert, wenn ein Austrittsgrund vorliegt und dieser als Grund zur Kündigung angegeben wird (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 41 mwH; Arb 8381 ua). Es entspricht weiters herrschender Ansicht, daß eine wesentliche Verletzung des Arbeitsvertrages den Angestellten im Sinne des § 26 Z 2 AngG zum vorzeitigen Austritt berechtigt (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz aaO § 26 Erl 24 f mwH; Arb 10.477 ua). Eine solche Vertragsverletzung kann auch in einer dem Arbeitsvertrag kraß widersprechenden "Degradierung" des Arbeitnehmers liegen, die insoferne auch als unzulässige Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG anzusehen ist (vgl Arb 10.500, 10.472, 9838, 9404, 7658 uva). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich Art und Umfang der Dienstleistungen im Sinne des § 6 Abs 1 AngG in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag bestimmt, dessen Abschluß und Ausgestaltung grundsätzlich formlos ist (vgl Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 212 ff). Art und Umfang der Dienstleistungen müssen daher nicht expressis verbis festgelegt sein, sondern können auch schlüssig, etwa in Form einer langjährigen Übung, vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 863 Rz 8). In diesem Sinne kann daher auch eine Tätigkeitszuweisung und Kompetenzaufteilung, an die sich die Parteien durch lange Zeit gehalten haben, als inhaltliche Ausformung des Arbeitsvertrages angesehen werden.

Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E29393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00091.92.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19920617_OGH0002_009OBA00091_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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