Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Erich Deutsch und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, Angestellter, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** *****, Sägewerks- und Frächtereibesitzer, *****, vertreten durch*****, Rechtsanwalt *****, wegen S 108.777,25 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 1992, GZ 5 Ra 70/92-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 1991, GZ 45 Cga 169/91-8, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte als Drittschuldner verpflichtet gewesen sei, dem Überweisungsauftrag des Exekutionsgerichtes nachzukommen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, die bloße Verpfändung ihrer Bezüge zur Besicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut durch die Arbeitnehmerin hätte einerseits genügt, die Lohnpfändung des Klägers ins Leere gehen zu lassen und andererseits hingereicht, der Arbeitnehmerin ihre Bezüge durch Jahre hindurch weiterhin abzugsfrei auszahlen zu können, ist ergänzend entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Auch vor der Einführung der Bestimmung des § 300 a EO durch die EO-Novelle 1991, BGBl. 628 (vgl. 181 und 261 BlgNr 18.GP), war die Rechtslage so, daß die Verständigung des Arbeitgebers von einer Verpfändung des Arbeitseinkommens eines Arbeitnehmers, welche sich im Sinne des § 299 EO nur auf die nach der Verpfändung fällig werdenden Bezüge erstrecken konnte, lediglich den Pfandrang gesichert hat (vgl. § 258 EO). Eine nachfolgende exekutive Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens wurde durch die vorrangige Verpfändung nicht unzulässig. Der vorrangige Pfandgläubiger hätte seine vorrangige Befriedigung verlangen und allenfalls erzwingen können (vgl. Burgstaller, Sanierung der natürlichen Person im Konkurs, JBl. 1991, 490 ff, 496 f). Dazu hätte es aber entweder einer der Verpfändung nachfolgenden (§ 12 Abs. 1 KSchG) vertraglichen Vereinbarung über die außergerichtliche Verwertung (RdW 1986, 304) oder einer vom Verpfändungsgläubiger erwirkten Exekutionsbewilligung bedurft. Da sich das Kreditinstitut zufolge der Zahlung der Kreditraten durch die Arbeitnehmerin aber mit der bloßen Verpfändung ihrer Bezüge zur Besicherung des Darlehens begnügte, hätte daher der Beklagte dem exekutionsgerichtlichen Auftrag auf Einziehung der pfändbaren Bezüge der Verpflichteten und Überweisung an den Kläger nachkommen müssen (vgl. Andexlinger, Konkurrenz von Entgeltverpfändung und Entgeltexekution, RdW 1990, 23 f mwH; zur Sicherungsabtretung SZ 54/89; auch Arb. 6.003).
Mit seinem Einwand, derartige diffizile Auslegungen seien "bei weitem überspannt" und hätten ihm nicht zugemutet werden können, übersieht der Revisionswerber, daß er es keinesfalls bei der Auszahlung der vollen Bezüge an die Verpflichtete hätte belassen dürfen. Bei diesen divergierenden Ansprüchen wäre es vielmehr, falls er nicht ohnehin dem Auftrag des Exekutionsgerichtes nachkommen wollte, nahegelegen, die pfändbaren Bezüge bis zur Höhe der betriebenen Forderung gerichtlich zu hinterlegen (§ 307 EO; RZ 1987/67). Daß der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nur auf den Titel des Schadenersatzes gestützt hätte, ist unzutreffend; Verzicht wurde in erster Instanz nicht eingewendet. Abgesehen davon, kann darin, daß sich der Kläger vorerst auf die Richtigkeit der Drittschuldneräußerung des Beklagten, die RAIKA B. habe eine vorrangige Gehalts- und Lohnpfändung erwirkt, verließ, kein konkludenter Verzicht auf die Überweisungsbeträge erblickt werden. Ebenso unbeachtlich ist auch der Einwand der Verjährung. Die Pfändung der Bezüge der Verpflichteten betrifft eine Judikatschuld. Solange die Pfändung aufrecht war (30. Juni 1991) und Überweisungen vorzunehmen gewesen wären, kann keine Rede davon sein, daß "Gehaltsbestandteile, welche mehr als drei Jahre zurückliegen" verjährt seien.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00153.92.0902.000Dokumentnummer
JJT_19920902_OGH0002_009OBA00153_9200000_000