TE Vwgh Beschluss 2006/2/7 AW 2006/03/0008

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Veröffentlicht am 07.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M AG & Co KG, vertreten durch E & H Rechtsanwaltssozietät, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19. Dezember 2005, Zl Z 11/05-146, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: H GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 in Verbindung mit §§ 117 Z 7, 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003, eine Anordnung betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin durch im Wesentlichen die Terminierungsentgelte betreffende Regelungen.

2. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden. So müsste sie mit zusätzlichen Einnahmeneinbußen von ca 33 Mio Euro allein im Jahr 2006 fertig werden, bei weiteren Einnahmeneinbußen in Höhe von ca 69 Mio Euro im Jahr 2007. Der Beschwerdeführerin fehle jede Möglichkeit, rechtzeitig und effektiv auf diese Situation zu reagieren, zumal sie erst seit Bescheiderlassung (19. Dezember 2005) davon Kenntnis habe. Bei nachträglicher Aufhebung des Bescheides sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Rückforderung von Beträgen seitens Mitbewerbern auf den Zivilrechtsweg angewiesen, was mit einem erheblichen Aufwand und Kostenrisiko verbunden sei.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

4. Dem oben aufgezeigten Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 7. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030008.A00

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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