TE OGH 1992/10/13 10ObS115/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Augustine P*****, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4010 Linz, Gruberstraße 77, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Wochengeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Feber 1992, GZ 12 Rs 5/92-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.August 1991, GZ 13 Cgs 1003/91-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stellt, wie schon vor dem Erstgericht, in wörtlicher Auslegung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AlVG neuerlich in Frage, ob bezüglich des Wochengeldes vom "letzten" Leistungsbezug nach dem AlVG auszugehen ist, weil diese Wendung nur im Zusammenhang mit der Höhe des Krankengeldes im ersten Satz der genannten Bestimmung gebraucht worden sei, während als Wochengeld ein Betrag in der Höhe "des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges" nach dem AlVG gebührt. Es mag durchaus fraglich sein, ob der Gesetzgeber - wie das Erstgericht meint - durch Auslassung des Wortes "letzten" im zweiten Satz des § 41 Abs 1 AlVG bloß eine unnötige Wortwiederholung vermeiden wollte oder ob es sich nicht vielmehr um ein Redaktionsversehen handelt. In der Vorgängerbestimmung § 33 AlVG 1958 (Wiederverlautbarung BGBl 1958/199) lautete der zweite Satz dahin, daß als Wochengeld "ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe" gebührte, wobei dieser Bezug mit der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach oben hin begrenzt war. Durch das Bundesgesetz vom 6.5.1976, BGBl 1976/289, erhielt die Bestimmung über Höhe des Kranken- und des Wochengeldes nunmehr als § 41 Abs 1 AlVG ihre heutige Fassung. Die Anfügung, daß §§ 126 Abs 1 und 139 Abs 3 ASVG sinngemäß gelten, erfolgte erst durch BGBl 1989/364 (47 ASVGNov); sie kann hier außer Betracht bleiben. Die materiellrechtliche Änderung des § 41 Abs 1 AlVG durch das Bundesgesetz vom 6.5.1976 ging darauf zurück, daß der Hauptverband darauf hingewiesen hatte, daß die Limitierung des Wochengeldes mit der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in Einzelfällen zu sozialen Härten führte, insbesondere wenn die letzte Beschäftigung längere Zeit zurücklag; die Neufassung des nunmehrigen § 41 Abs 1 AlVG sollte dieser Anregung Rechnung tragen (146 BlgNR 14. GP 17). Eine Absicht des Gesetzgebers, die Höhe des Wochengeldes anders als die des Krankengeldes nicht vom letzten Leistungsbezug nach AlVG ausgehend zu bemessen, läßt sich den zitierten Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Eine solche Änderung der bisherigen Rechtslage (§ 33 AlVG 1958) wäre auch nicht systemgerecht gewesen und hätte wohl einer gesonderten Darlegung der gesetzgeberischen Motive bedurft. Auch Dirschmid, Arbeitslosenversicherungsrecht2 236 Anm. 1.3 zu § 41 AlVG vertritt die Auffassung, daß die Höhe des Wochengeldes das 1,8fache des letzten Leistungsbezuges beträgt. Die Sonderbestimmung des § 41 Abs 1 AlVG schließt aber auch die betreffenden Bestimmungen des ASVG aus, und zwar nicht nur die §§ 125 und 141 ASVG (SSV-NF 2/47; Dirschmid aaO 232, 235), sondern auch § 162 Abs 3 ASVG, weshalb aus der allgemeinen Verweisung des § 40 Abs 1 AlVG auf die Bestimmungen des ASVG für die Klägerin nichts zu gewinnen ist (vgl Dirschmid aaO 232). Damit ist aber im wesentlichen der Argumentation der Revisionswerberin der Boden entzogen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E30290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00115.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_010OBS00115_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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