Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, diese vertreten durch das Finanzamt V*****, wider die verpflichtete Partei Johannes H*****, vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 93.644,87 sA und S 124.132,- sA, infolge Rekurses der H***** Gesellschaft m.b.H., ***** und Revisionsrekurses der O***** Gesellschaft m.b.H., ***** beide Rechtsmittelwerber vertreten durch Dr.Peter Wiesauer und Dr.Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 6.Oktober 1992, GZ R 345,346/92-22, womit der Rekurs der ersten Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25.August 1992, GZ E 688/92-13, zurückgewiesen und dem Rekurs der zweiten Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25.August 1992, GZ E 688/92-15, nicht Folge gegeben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zur Hereinbringung vollstreckbarer Abgabenforderungen bewilligte das Erstgericht auf Grund von Rückstandsausweisen der betreibenden Partei am 26.Feber 1992 zu E 688/92 und am 28.Juli 1992 zu E 2636/92 die Exekution durch Pfändung des Geschäftsanteiles des Verpflichteten an der H***** GmbH. Gesellschafter dieser Gesellschaft sind der Verpflichtete zu 25 % und die O***** GmbH zu 75 %. Nach Zugang des Gutachtens, wonach der zu verwertende Geschäftsanteil wegen der hohen Überschuldung der Gesellschaft wertlos ist, langten beim Erstgericht am 7.August 1992 eine Überweisung von S 227.000,- von Volker H***** und die Namhaftmachung ihrer Gesellschafterin O***** GmbH als nach õ 76 Abs 4 GmbHG zugelassener Käuferin durch die H***** GmbH ein. Die O***** GmbH erklärte sich bereit, den Geschäftsanteil des Verpflichteten zum Übernahmspreis von S 227.000,- zu übernehmen. Vier Tage später langten beim Erstgericht die Einstellungserklärung der betreibenden Partei vom 13.August 1992, womit diese nach õ 39 Abs 1 Z 6 EO von der Fortsetzung der Exekution abstehe, und ein als Einstellungsantrag aufzufassendes Schreiben des Verpflichteten vom 13. August 1992 ein.
Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren nach õ 39 Abs 1 Z 6 EO ein und verfügte die Rücküberweisung des erlegten Betrages von S 227.000,- an den Einzahler.
Die H***** GmbH und die O***** GmbH erhoben gegen beide Beschlüsse Rekurs, weil das Erstgericht nicht über die angebotene Übernahme des Geschäftsanteils entschieden, sondern die Exekution eingestellt und den Übernahmspreis rücküberwiesen haben.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der H***** GmbH gegen den
Einstellungsbeschluß zurück und gab dem Rekurs der O***** GmbH nicht
Folge. Es sprach aus, daß gegen die Zurückweisung der ordentliche
Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig und gegen
die Bestätigung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes haben die beiden
Gesellschaften den "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben. Sie
meinen, die Zurückweisung sei verfehlt, weil ihnen ein Anspruch
darauf zustehe, daß nach Zustimmung der ersten Gesellschaft zu dem
Übernahmsantrag der zweiten Gesellschaft unverzüglich darüber
entschieden werde, daß der Verkauf des Geschäftsanteiles des
Verpflichteten an der ersten Gesellschaft mit der Übernahme durch die
zweite Gesellschaft vollzogen war. Die Exekutionseinstellung greife
in Rechte der Rechtsmittelwerber auf Bestätigung der Übernahme des
Geschäftsanteiles ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittel sind nicht zulässig.
Mit der in SZ 24/245 der Gesellschaft, deren Zustimmung zur
Übertragung des Geschäftsanteiles nach dem Gesellschaftsvertrag
erforderlich ist, und dem Übernehmer des Geschäftsanteiles nach õ 76
Abs 4 GmbH zugebilligten Rechtsmittelbefugnis hat die hier
aufgeworfene Rechtsfrage, ob und inwieweit diese Personen durch die
Einstellung der Exekution auf Grund der von der betreibenden Partei
wegen (teilweiser) Befriedigung erteilten Einstellungsermächtigung
nach õ 39 Abs 1 Z 6 EO beschwert sind, nichts zu tun. Nach dem
jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die
Gesellschaft, deren Geschäftsanteil Exekutionsobjekt war, nach der
Festsetzung des Schätzungswertes des Anteils iSd õ 76 Abs 4 GmbHG mit
der Nachricht verständigt worden, daß der Verkauf des
Geschäftsanteiles nach den Vorschriften der EO durchgeführt werde,
falls der Geschäftsanteil nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach
dieser Benachrichtigung durch einen von der Gesellschaft zugelassenen
Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert erreichenden
Übernahmspreises übernommen wird. Darauf hatte die Gesellschaft in
der Frist mitgeteilt, daß sie einen Übernahmswerber genehmige, und
dieser hatte erklärt, den Geschäftsanteil zu übernehmen, und
zugleich den Betrag des Schätzungswertes beim Exekutionsgericht
erlegt. Dieses hatte mit Beschluß bestätigt, daß der
Geschäftsanteil durch den Übernahmswerber zum Schätzungswert
übernommen werde, "womit der Verkauf vollzogen sei". Diesen Beisatz
beseitigte das Rekursgericht über den Rekurs des Verpflichteten,
weil es meinte, es sei zur Übertragung des Geschäftanteiles der GmbH
noch die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. Der Oberste
Gerichtshof stellte über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des
Übernehmers, denen das Rekursrecht zustehe, den erstgerichtlichen
Beschluß zur Gänze wieder her. Die Gesellschaft habe ein Recht, daß
dem von ihr zugelassenen Käufer der Geschäftsanteil des
Verpflichteten tatsächlich überlassen werde. Die Rechte des
Übernehmers würden durch die Entscheidung des Rekursgerichtes
beeinträchtigt, weil die im õ 76 Abs 2 GmbHG enthaltene Vorschrift
über das Erfordernis eines Notariatsaktes auf den im õ 76 Abs 4 GmbHG
geregelten Fall der Veräußerung im Exekutionsverfahren nicht
anzuwenden sei.
Das Rekursrecht der Gesellschaft und des Übernehmers war in dieser Entscheidung also vor allem deshalb anerkannt worden, weil die Rekursentscheidung in die durch die erstrichterliche, den Übergang des Geschäftsanteiles im Wege der gerichtlichen Veräußerung bestätigende Entscheidung geschaffene Rechtsstellung eingegriffen hatte.
Ob eine Exekution fortgeführt oder eingestellt wird, berührt dagegen nur die Rechtsposition des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten, nicht aber die dritter Personen, denen Parteistellung nach der einhelligen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung nur dann zukommt, wenn sie durch ein Einschreiten des Exekutionsgerichtes gesetzwidrig belastet werden, ihnen ungerechtfertigt Aufträge erteilt wurden oder sonst ohne gesetzliche Grundlage in ihre Rechte eingegriffen wird (Heller-Berger-Stix 644; SZ 26/68; SZ 29/35; RZ 1962, 85; EvBl 1973/282 ua). Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß ihr Einschreiten im Exekutionsverfahren voreilig erfolgte. Nach Vorliegen des den zu verwertenden Geschäftsanteil wegen der hohen Überschuldung der Gesellschaft als wertlos bezeichnenden Schätzungsgutachtens hatte das Erstgericht nicht einen Schätzungswert festgestellt, sondern der betreibenden und der verpflichteten Partei am 28.Juli 1992 Ausfertigungen des Schätzungsgutachtens übermittelt und die betreibende Partei aufgefordert, binnen Monatsfrist einen Verwertungsantrag zu stellen, andernfalls das Verfahren nach õ 39 Abs 1 Z 8 EO eingestellt würde. In dieser Frist stellte die GesellschafterGmbH mit Zustimmung der Gesellschaft den Übernahmsantrag, aber auch der Verpflichtete seinen nach õ 39 Abs 1 Z 6 EO begründeten Einstellungsantrag. Es ist also zur Zeit der Bemühung der Mehrheitsgesellschafterin, durch Übernahme des in Exekution gezogenen Geschäftsanteiles des Verpflichteten Alleingesellschafterin der Gesellschaft zu werden, weder eine Einigung zwischen der betreibenden Partei, dem Verpflichteten und der Gesellschaft über den Übernahmspreis zustande gekommen, noch auf Grund der vorgenommenen Schätzung vom Erstgericht ein Schätzungswert des Geschäftsanteiles festgestellt worden (Heller-Trenkwalder3, 1197 ff; Heller-Berger-Stix 2452; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 638). Die Frist des õ 76 Abs 4 GmbHG zur Übernahme des Geschäftsanteiles durch einen der Gesellschaft genehmen Käufer beginnt mit der Benachrichtigung der Gesellschaft unter Bekanntgabe des festgestellten Schätzungswertes, weil erst damit das Verwertungsverfahren eingeleitet wird. Im Zeitpunkt der Stellung des Übernahmsantrages war noch offen, ob es nicht zu der vom Erstgericht beabsichtigten Einstellung der Exekution kommen werde, weil nach dem Ergebnis der Schätzung kein Verkaufserlös zu erwarten war. Das Rekursgericht hat daher in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Parteistellung und Rechtsmittellegitimation Dritter eine Beschwer durch den Exekutionseinstellungsbeschluß verneint und deshalb den Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd õ 78 EO und des õ 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
Der Rechtszug gegen den Rücküberweisungsbeschluß, den das Rekursgericht zur Gänze bestätigte, ist schon nach õ 78 EO und õ 528 Abs 2 Z 2 ZPO abgeschnitten. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber handelt es sich nicht um einen der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vergleichbaren oder sonst als Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß bei Vollbestätigung durch das Rekursgericht vergleichbaren Fall.
Anmerkung
E31028 03a01092European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00109.92.1209.000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008