TE OGH 1992/12/16 9ObA295/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** P*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1.) ***** E***** & Co Gesellschaft mbH & Co KG, ***** und 2.) ***** Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien ***** D***** Gesellschaft mbH & Co ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 334.517,70 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1992, GZ 31 Ra 68/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Oktober 1991, GZ 3 Cga 734/90-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.653,34 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.608,89 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentliche Revision in jedem Fall zulässig, sofern der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung lassen diese Bestimmung außer Acht. Es bedurfte daher keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision.

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Bei Veräußerung eines Unternehmens bewirkt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen, daß der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer des Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle tritt (Arb. 10.711 mwH). Bietet - wie im vorliegenden Fall - der Erwerber des Unternehmens den Arbeitnehmern ausdrücklich die Übernahme der Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten an, so kann die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nur dahin verstanden werden, daß er der Übernahme des Arbeitsverhältnisses zustimmt. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß das Arbeitsverhältnis mit der erstbeklagten Partei mit der Veräußerung des Unternehmens beendet wurde und diese daher keine Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis mehr treffen.

Das Unternehmen wurde von der Nebenintervenientin erworben. In der dem Kläger zugekommenen und von ihm unterschriebenen Mitteilung ist diese auch als Übernehmerin des Unternehmens bezeichnet; sie bot die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Durch die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Kläger ist das Arbeitsverhältnis daher auf die Nebenintervenientin übergegangen. Nur sie war im weiteren Verlauf Vertragspartnerin des Klägers. Die zweitbeklagte Partei führte lediglich die Personalagenden der Nebenintervenientin und legte dies in ausreichender Weise offen. Ganz klar ergab sich dies aus der Mitteilung über den Unternehmensübergang, das die Nebenintervenientin als neue Arbeitgeberin bezeichnete, in deren Namen jedoch vor der zweitbeklagten Partei unterfertigt war. Dafür, daß diese in das Arbeitsverhältnis zum Kläger eingetreten wäre, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Daß verschiedene, die Gehaltsverrechnung betreffende Schriftstücke von ihr gefertigt waren und sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Korrespondenz mit dem Kläger bezüglich der von ihm geltend gemachten Ansprüche führte, war in ihrer Funktion als Verwalterin der Personalagenden der Nebenintervenientin begründet und war im Hinblick auf die eindeutige Klarstellung im Anbotschreiben zur Übernahme des Dienstverhältnisses nicht geeignet, einen Zweifel daran zu begründen, daß sie nicht Arbeitnehmerin des Klägers war.

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob A 369/89 zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort stand der Arbeitnehmer sechs verschiedenen Kapitalgesellschaften gegenüber, deren Firmenwortlaut sich nur durch den beigefügten Firmensitz unterschied; der Inhalt des Dienstzettels war so unklar gefaßt, daß nicht eindeutig erkennbar war, welche der von demselben Geschäftsführer vertretenen Gesellschaften Partnerin des Arbeitsvertrages war, zumal darauf das "Datum des Eintrittes in den Firmenverband" angeführt war und ebenso wie im Bewerbungsbogen im Kopf des Formblattes mehrere Gesellschaften aufschienen. Sonstige dem dortigen Kläger zugekommene Schriftstücke trugen nur den Aufdruck des Grundfirmenwortlautes ohne Angabe der die einzelnen Gesellschaften im Firmenwortlaut unterscheidenden Ortsangaben. Unter diesen Umständen gelangte der Oberste Gerichtshof dort zum Ergebnis, daß auch eine andere, als die im Dienstzettel nur deutlich spezifizierte Gesellschaft als Arbeitgeber anzusehen sei. Da hier aus dem Inhalt des Anbotes zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses aber klar erkennbar war, daß die Nebenintervenientin auf Arbeitgeberseite in den Arbeitsvertrag eintrat, ist die Begründung dieser Vorentscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Frage, ob eine Richtigstellung der Parteibezeichnung zulässig gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, weil der Kläger eine solche Prozeßerklärung nicht abgegeben hat.

Da die beklagten Parteien nicht passiv legitimiert sind, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger erhobenen Begehrens.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00295.92.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19921216_OGH0002_009OBA00295_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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