TE OGH 1992/12/16 9ObA283/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** P*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert 51.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1992, GZ 12 Ra 60/92-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Dezember 1991, GZ 15 Cga 139/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, es seien im Kündigungsschreiben durch Zitieren von Bestimmungen der Dienstordnung ohne nähere Konkretisierung einfach sämtliche nicht denkunmöglichen Kündigungsgründe genannt worden, ist ihr zu entgegnen, daß die beklagte Partei zu sämtlichen von ihr angeführten Kündigungsgründen ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet hat. Da es nach Feststellung eines die Kündigung nach einem der angeführten Tatbestände rechtfertigenden Sachverhaltes nicht mehr erforderlich war, zu prüfen, ob die Kündigung auch noch aus dem weiteren von der beklagten Partei angeführten Gründen gerechtfertigt war, kann die Revisionswerberin aus dem Unterbleiben von Feststellungen zu sämtlichen behaupteten Kündigungsgründen nichts für ihren Standpunkt gewinnen.

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb. 10.637 dargelegt hat, dient die in die vorliegende Dienstordnung inhaltlich übernommene Formvorschrift des § 32 Abs 1 erster Satz VBG lediglich dem Schutz des Gekündigten, der Klarheit darüber erhalten soll, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, sodaß sie einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigungserklärung nicht entgegensteht; das Berufungsgericht hat daher zutreffend auf die Gespräche, in denen der Klägerin auseinandergesetzt wurde, welches konkrete Verhalten als Kündigungsgrund werde herangezogen werden, Bedacht genommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00283.92.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19921216_OGH0002_009OBA00283_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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