TE OGH 1993/1/13 9ObA282/92

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und AR Dr.Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****H***** gemeinnützige registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei M***** K*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte ***** wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1992, GZ 31 Ra 74/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.März 1992, GZ 7 Cga 74/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.899,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 483,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beanspruchte und erhielt die Beklagte in erheblichem Umfang Vertretungskosten, obwohl ihr keine derartigen Kosten entstanden waren und sie die Arbeit insbesondere auch während der von ihr gemeldeten Krankenstände im wesentlichen selbst verrichtete; die von der Beklagten der Hausverwaltung als Vertreter ohne ihr Einverständnis namhaft gemachten Personen leisteten weder Vertretungsarbeit noch erhielt sie von der Beklagten Entgelt. Dieses Verhalten war, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, geeignet, das Vertrauen der klagenden Partei nachhaltig zu erschüttern, so daß die Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 18 Abs 6 lit c letzter Halbsatz HBG gerechtfertigt war.

Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 Ob A 44/90 sowie 9 Ob A 181/90 ausgesprochen hat, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht (bzw das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund) zumindest implicite zu behaupten. Ein derartiger Einwand wurde aber von der im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten (§ 63 Abs 1 ASGG) nicht erhoben, so daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E32156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00282.92.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19930113_OGH0002_009OBA00282_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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